Das Verkehrslexikon

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OLG Saarbrücken Urteil vom 16.11.91 - 3 U 199/89) - Die Haftpflichtversicherung hat kein Recht, mit der Regulierung des Schadens auf die Akteneinsicht zu warten

OLG Saarbrücken v. 16.11.91: Die gegnerische Versicherung hat kein Recht, mit der Regulierung des Schadens erst auf die Akteneinsicht zu warten




Siehe auch
Akteneinsicht
und
Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen

Versicherungen dürfen den Geschädigten nicht solange vertrösten, bis es Ihnen gelungen ist, Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten zu bekommen. So hat z.B. das OLG Saarbrücken (Urteil vom 16.11.91 - 3 U 199/89) zu Recht entschieden:

   "Ein Zuwarten bis zur Akteneinsicht, die erfahrungsgemäß vielfach erst nach Monaten zu erhalten ist, würde den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen. Die Entscheidung der Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig zu machen, ist grundsätzlich auch nicht geboten oder erforderlich. Denn der Haftpflichtversicherer kann sich über seinen Versicherungsnehmer bzw. eventuelle mitversicherte Personen unterrichten. ... Wird er unvollständig oder falsch informiert, so entlastet ihn das nicht."

Immerhin gibt es für eine Versicherung ohne weiteres die Möglichkeit der Reparaturkostenübernahme bzw. der Vorschußzahlung jeweils gegen Unterzeichnung einer Erklärung mit Rückforderungsvorbehalt oder eines zinslosen Kredits, wenn sie die Haftung selbst nicht voreilig anerkennen will oder kann.

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