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"Ein Zuwarten bis zur Akteneinsicht, die erfahrungsgemäß vielfach erst nach Monaten zu erhalten ist, würde den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen. Die Entscheidung der Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig zu machen, ist grundsätzlich auch nicht geboten oder erforderlich. Denn der Haftpflichtversicherer kann sich über seinen Versicherungsnehmer bzw. eventuelle mitversicherte Personen unterrichten. ... Wird er unvollständig oder falsch informiert, so entlastet ihn das nicht."
Immerhin gibt es für eine Versicherung ohne weiteres die Möglichkeit der Reparaturkostenübernahme bzw. der Vorschußzahlung jeweils gegen Unterzeichnung einer Erklärung mit Rückforderungsvorbehalt oder eines zinslosen Kredits, wenn sie die Haftung selbst nicht voreilig anerkennen will oder kann.
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