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Landgericht Flensburg Urteil vom 08.04.2005 - II Qs 36/05 - Bei einem Gewohnheitstrinker ist ein glaubhafter Entschluss zu dauerhafter, vollständiger Alkoholabstinenz nötig

LG Flensburg v. 08.04.2005: Bei einem Gewohnheitstrinker ist für die Wiederherstellung der Fahreignung ein glaubhafter Entschluss zu dauerhafter, vollständiger Alkoholabstinenz nötig




Das Landgericht Flensburg DAR 2005, 409 f. (Urteil vom 08.04.2005 - II Qs 36/05) hat zur Abkürzung der Sperrfrist folgendes entschieden:

   Ein Kraftfahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr auffällig wurde, ist nach gesicherten verkehrsmedizinischen und -psychologischen Erkenntnissen ein Gewohnheitstrinker, der nur dann als wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gesehen werden kann, wenn er zu einem glaubhaften Entschluss zu dauerhafter, vollständiger Alkoholabstinenz gekommen und in der Lage ist, diesen auch zu realisieren. Dazu gehört eine glaubhafte wenigstens 6-monatige Abstinenz sowie zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses die Bereitschaft, eine psychosoziale Beratungsstelle bzw. Suchtberatungsstelle aufzusuchen und/oder regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen.

Siehe auch
Alkoholabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Zum Sachverhalt:


Der Verurteilte ist durch Strafbefehl des AG Niebüll vom 31. 8. 2004 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ihm ist die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und es ist eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von noch acht Monaten verhängt worden. Die Entscheidung ist seit dem 16. 9. 2004 rechtskräftig. Auf Antrag des Verurteilten hat das AG durch Beschluss vom 7. 3. 2005 die Sperrfrist gem. § 69a Abs. 7 StGB aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet.





Aus den Entscheidungsgründen:


Die Staatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Rechtsmittels Folgendes ausgeführt:

   "Im Strafbefehl wurde festgestellt, dass der Verurteilte 26 Minuten nach der Trunkenheitsfahrt eine BAK von 1,76%o aufwies. Weiter ist festgestellt worden, dass es sich um eine vorsätzliche Tat handelte. Nach § 69 a Abs. 7 StGB kann die Sperre zwar vorzeitig aufgehoben werden. Dies setzt indes u.a. voraus, dass sich Grund zu der Annahme ergibt, dass eine Ungeeignetheit des Verurteilten zum Führen von Kfz nicht mehr besteht. Erforderlich ist, dass erhebliche neue Tatsachen zu einer Gesamtwürdigung führen, die den Täter nicht mehr als ungeeignet erscheinen lassen. Grundsätzlich kann dabei Berücksichtigung finden, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat. Eine derartige Nachschulung hat der Verurteilte nachgewiesen. Sie reicht jedoch bei diesem Verurteilten nicht aus. Insoweit verweise ich auf das „Informationsblatt zur Aufhebung der Führerscheinsperre in Schleswig-Holstein”. Die dem Verurteilten am Tattage 26 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe enthielt noch 1,76%o Alkohol. Ein Kraftfahrer, der mit einer BAK von 1,6%o und mehr ein Kfz im öffentlichen Verkehr führt, ist nach gesicherten verkehrsmedizinischen und -psychologischen Erkenntnissen ein Gewohnheitstrinker. Seine individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit liegt deutlich über der noch nicht oder jedenfalls noch mit solch hohen Werten aufgefallenen Kraftfahrern, zumal wenn bei ihm — wie im vorliegenden Falle — vorsätzliches Verhalten festgestellt worden ist.

Ein derart zu charakterisierender Gewohnheitstrinker ist nur dann — wieder — geeignet zum Führen von Kfz, wenn er zu einem glaubhaften Entschluss zu dauerhafter, vollständiger Alkoholabstinenz gekommen ist und in der Lage ist, diesen auch zu realisieren. Dazu gehört eine glaubhafte wenigstens 6 Monate lange Abstinenz sowie zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses die Bereitschaft, eine psychosoziale Beratungsstelle bzw. Suchtberatungsstelle aufzusuchen und/oder regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen zitiert nach Ostendorf, Schleswig-Holsteiner Anzeigen 1996 S. 5. Für diesen Personenkreis (BAK-Wert über 1,6%o) ist u. a. also ein entsprechender Nachschulungskurs von mindestens sechsmonatiger Dauer u. a. Voraussetzung, um überhaupt nach Ablauf der Sperrfrist den Führerschein zu erlangen, vgl. Ostendorf a.a.O.

Die Grenze von 1,6%o im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Abkürzung gem. § 69 a Abs. 7 StGB ist mithin auch nicht willkürlich. Sie wird von allen anderen AG im Landgerichtsbezirk Flensburg zur Grundlage ihrer Entscheidungen in diesem Zusammenhang gemacht. Es ist daher auch aus dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Rechtsprechung geboten."

Dem folgt die Kammer grundsätzlich und weist unter Bezugnahme auf die Rspr. des LG Hildesheim (NStZ-RR 2003, 312 ff.) und des OVG Schleswig (NZV 1992, 379) ergänzend auf folgende Überlegungen hin: Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer BAK von bis zu 1,6%o Alkohol erstmals einschlägig auffällig geworden sind, kann die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs, wie ihn der Verurteilte absolviert hat (sog. Modell „Leer-E” bzw. „TÜV Nord"), zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen.

Anders verhält es sich nach Auffassung der Kammer jedoch dann, wenn - wie hier - der Verurteilte mit einer BAK von mehr als 1,6%o Alkohol - nämlich mit 1,73%o - im Straßenverkehr auffällig geworden ist. In diesen Fällen ist nach der Rspr. des OVG Schleswig (a.a.O.) ein Kraftfahrer, der mit einer solchen BAK ein Kfz führt,

   „nach gesicherten verkehrsmedizinischen und -psychologischen Erkenntnissen ein Gewohnheitstrinker. Seine individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit liegt deutlich über der der noch nicht oder jedenfalls nicht mit so hohen Werten aufgefallenen Kraftfahrer. Ein in der Art zu charakterisierender Gewohnheitstrinker ist nur dann - wieder - geeignet zum Führen von Kfz, wenn er zu einem glaubhaften Entschluss zu dauerhafter, vollständiger Alkoholabstinenz gekommen und in der Lage ist, diesen auch zu realisieren. Dazu gehört eine glaubhafte wenigstens 6-monatige Abstinenz sowie zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses die Bereitschaft, eine psychosoziale Beratungsstelle bzw. Suchtberatungsstelle aufzusuchen und/oder regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen."



Diese Auffassung wird auch von der Generalstaatsanwaltschaft am OLG Schleswig geteilt (vgl. Ostendorf, SchlHA 1996, 5 f.) und entspricht dem von der Verteidigung zitierten und vorgelegten Informationsblatt, in dem ausdrücklich auf Kurse „Für Ersttäter mit einem nachgewiesenen Trunkenheitsgrad bis zu 1,6 Promille” hingewiesen wird. Für eine vorzeitige Abkürzung der Sperrfrist wird in dem zitierten Aufsatz von Ostendorf eine BAK von unter 1,6%o als Voraussetzung genannt.

Im vorliegenden Fall kommt eine Abkürzung der Sperrfrist nach dem Modell „Leer-E” deshalb nicht in Betracht, weil der Verurteilte zur Tatzeit eine BAK von deutlich über 1,6%o aufgewiesen hat und sich - wie der gutachterlichen Stellungnahme des Verkehrspsychologischen Beratungs- und Schulungszentrums Hamburg vom 7. 12. 2004 zu entnehmen ist - gerade nicht zur vollständigen Abstinenz entschlossen, geschweige denn diese auch glaubhaft realisiert hat. Die als erfolgreich attestierte Nachschulung des Verurteilten entsprechend dem Modell „Leer-E” und das im Gutachten dargestellte, in Zukunft beabsichtigte Verhalten des Verurteilten im Umgang mit Alkohol ergibt nach Auffassung der Kammer noch keinen Grund für die Annahme, dass er nunmehr deshalb schon zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet ist. Eine vorzeitige Aufhebung der Sperre kommt deshalb nicht in Betracht.

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