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"Im Strafbefehl wurde festgestellt, dass der Verurteilte 26 Minuten nach der Trunkenheitsfahrt eine BAK von 1,76%o aufwies. Weiter ist festgestellt worden, dass es sich um eine vorsätzliche Tat handelte. Nach § 69 a Abs. 7 StGB kann die Sperre zwar vorzeitig aufgehoben werden. Dies setzt indes u.a. voraus, dass sich Grund zu der Annahme ergibt, dass eine Ungeeignetheit des Verurteilten zum Führen von Kfz nicht mehr besteht. Erforderlich ist, dass erhebliche neue Tatsachen zu einer Gesamtwürdigung führen, die den Täter nicht mehr als ungeeignet erscheinen lassen. Grundsätzlich kann dabei Berücksichtigung finden, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat. Eine derartige Nachschulung hat der Verurteilte nachgewiesen. Sie reicht jedoch bei diesem Verurteilten nicht aus. Insoweit verweise ich auf das „Informationsblatt zur Aufhebung der Führerscheinsperre in Schleswig-Holstein”. Die dem Verurteilten am Tattage 26 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe enthielt noch 1,76%o Alkohol. Ein Kraftfahrer, der mit einer BAK von 1,6%o und mehr ein Kfz im öffentlichen Verkehr führt, ist nach gesicherten verkehrsmedizinischen und -psychologischen Erkenntnissen ein Gewohnheitstrinker. Seine individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit liegt deutlich über der noch nicht oder jedenfalls noch mit solch hohen Werten aufgefallenen Kraftfahrern, zumal wenn bei ihm — wie im vorliegenden Falle — vorsätzliches Verhalten festgestellt worden ist.
Ein derart zu charakterisierender Gewohnheitstrinker ist nur dann — wieder — geeignet zum Führen von Kfz, wenn er zu einem glaubhaften Entschluss zu dauerhafter, vollständiger Alkoholabstinenz gekommen ist und in der Lage ist, diesen auch zu realisieren. Dazu gehört eine glaubhafte wenigstens 6 Monate lange Abstinenz sowie zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses die Bereitschaft, eine psychosoziale Beratungsstelle bzw. Suchtberatungsstelle aufzusuchen und/oder regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen zitiert nach Ostendorf, Schleswig-Holsteiner Anzeigen 1996 S. 5. Für diesen Personenkreis (BAK-Wert über 1,6%o) ist u. a. also ein entsprechender Nachschulungskurs von mindestens sechsmonatiger Dauer u. a. Voraussetzung, um überhaupt nach Ablauf der Sperrfrist den Führerschein zu erlangen, vgl. Ostendorf a.a.O.
Die Grenze von 1,6%o im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Abkürzung gem. § 69 a Abs. 7 StGB ist mithin auch nicht willkürlich. Sie wird von allen anderen AG im Landgerichtsbezirk Flensburg zur Grundlage ihrer Entscheidungen in diesem Zusammenhang gemacht. Es ist daher auch aus dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Rechtsprechung geboten."
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