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AG Eggenfelden Beschluss vom 10.02.2005 - 1 Cs 18 Js 19645/04 - Eine Sperrfristverkürzung kann auch aufgrund einer in Österreich durchgeführten Nachschulung vorgenommen werden

AG Eggenfelden v. 10.02.2005: Eine Sperrfristverkürzung gem. § 69 a VII StGB kann auch aufgrund einer in Österreich durchgeführten Nachschulung vorgenommen werden




Das Amtsgericht Eggenfelden (Beschluss vom 10.02.2005 - 2 Cs 18 Js 19645/04) hat entschieden:

   Eine Sperrfristverkürzung gem. § 69 a VII StGB kann auch aufgrund einer in Österreich durchgeführten Nachschulung vorgenommen werden.

Siehe auch
Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre
und
Stichwörter zum Thema Alkohol


Zum Sachverhalt:


Durch Strafbefehl vom 10. 9. 2004, rechtskräftig seit 28. 9. 2004, verhängte das Amtsgericht Eggenfelden gegen den Ast., einen österreichischen Staatsangehörigen, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 60 EUR, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen deutschen und seinen österreichischen Führerschein ein und verhängte eine Sperrfrist von 8 Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 4. 1.2005 beantragte der Verurteilte eine Abkürzung der Sperrfrist unter Verweis auf die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulung in Österreich und seine beruflichen Verpflichtungen. Die StA hat mit Verfügung vom 13. 1. 2005 den Antrag mit der Maßgabe befürwortet, dass die Sperrfrist um einen Monat verkürzt werden solle. Dem Antrag wurde in dem von der StA befürworteten Umfang entsprochen.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Voraussetzung für eine Abkürzung der Sperrfrist ist gemäß § 69 a VII 1 StGB, dass sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Worauf sich diese Annahme zu stützen hat, ist im Gesetz nicht näher geregelt. In der Praxis werden diverse Kurse, beispielsweise das Modell Mainz 77” akzeptiert, die überwiegend amtlich anerkannt oder wissenschaftlich evaluiert sind, daneben aber auch Einzelmaßnahmen, die nach Inhalt und Umfang den gängigen Nachschulungskursen entsprechen.

Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen Nachschulungskurse österreichischer Anbieter. Nach den vom Ast. vorgelegten Unterlagen verfügt das von ihm besuchte „Institut für Verkehrskultur Gute Fahrt” über eine ministerielle Ermächtigung, Nachschulungen gemäß § 2 FSG-NV bzw. §-3 FSG-NV für alkoholauffällige Lenker durchzuführen. Die Kurse werden durch Psychologen mit spezieller Zusatzausbildung für Nachschulungen in Gruppenform abgehalten. Inhaltlich sind diese Maßnahmen folglich mit deutschen Modellen vergleichbar.

Der Zeitumfang liegt mit 4 x 31/4 Stunden innerhalb von ca. 3 Wochen in der Größenordnung deutscher Modelle und sogar über dem des Modells „Mainz 77” (vgl. Himmelreich, DAR 2004, 8, 10). Ausweislich der vorgelegten Bestätigung hat der Ast. an dieser Nachschulung erfolgreich teilgenommen. Die Blutalkoholkonzentration von 1,43 Promille bei Begehung der Tat liegt nicht in einem Bereich, der die durchgeführte Maßnahme als nicht ausreichend erscheinen ließe. Ausweislich der aktuellen Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist der Ast. auch weder vor noch nach der Tat strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nachdem auch die Mindestsperrfrist des § 69 a VII 2 StGB mittlerweile abgelaufen ist, konnte dem Antrag entsprochen werden. ..."

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