1. | Erfolgt die Überwachung des Abstandes mit Hilfe einer stationären Videokamera und zusätzlicher Beobachtung durch einen geschulten Polizeibeamten, und liegen besondere Anhaltspunkte für eine Abweichung von den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für die polizeiliche Verkehrsüberwachung nicht vor, kann davon ausgegangen werden, dass diese Richtlinien eingehalten, die Geräte entsprechend aufgestellt und der Abstand zutreffend gemessen wurde. |
2. | Es ist Sache des Betroffenen, etwaige Abweichungen von den Richtlinien, falsche Berechnungen oder sonstige Fehler bei der Beweiswürdigung mit einer formgerechten Rüge im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beanstanden. |