Das Fahren mit nicht ausreichendem Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden ist die häufigste Ursache für Auffahrunfälle. Nur in Ausnahmesituationen, die vom Auffahrenden zu beweisen sind, ist die Vermutung zu widerlegen, dass ein nicht ausreichender Sicherheitsabstand Unfallursache war.
Geringere Anforderungen an den einzuhaltenden Sicherheitsabstand gelten für das Anfahren bei Grün im Stadtverkehr; allerdings muss in diesem Fall ein zu geringer Sicherheitsabstand durch erhöhte Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft kompensiert werden.
Auf Autobahnen müssen Lkw mit mehr als 3,5 to. zulässiges Gesamtgewicht und Omnibusse zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Mindestabstand von 50 m einhalten, wenn sie schneller als 50 km/h fahren.
LG Stuttgart v. 13.01.2007:
Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einem auffälligen Vorverhalten des Vordermannes ist ein Abstand von 50 m angebracht, um ein Auffahren bei einem eventuellen weiteren atypischen Verkehrsverhalten zu vermeiden. Beträgt der Abstand demgegenüber nur 15-20 m, so ist eine Haftungsquote von 75 % zu 25 % vertretbar.
BGH v. 16.01.2007:
Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands einen Auffahrunfall mitverursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich gegenüber jedem Mitverursacher zu berücksichtigen (Haftungsverteilung 50:50 bei Vorfahrtverletzung des Dritten).
OLG Frankfurt am Main v. 15.05.2007:
Fährt ein Fahrzeugführer unter Missachtung seiner Wartepflicht aus einem untergeordneten Waldweg auf eine Vorfahrtstraße ein, und wird dadurch ein ankommender Motorradfahrer bei dem Versuch auszuweichen verletzt, haftet der Fahrzeugführer für den entstandenen Schaden. Der Motorradfahrer muss sich ein Mitverschulden von 30% anrechnen lassen, wenn er den Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Motorradfahrer nicht eingehalten hat.
OLG Brandenburg v. 11.10.2007:
Wird von einem Kfz-Führer bei einem Überholversuch der Sicherheitsabstand nicht eingehalten und will zugleich ein vorausfahrender Motorradfahrer unerwartet links in einen Feldweg mit einem vorherigen Schlenker nach rechts einfahren, so ist eine Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Motorradfahrers nicht zu beanstanden.
OLG Celle v. 28.03.2012:
Auch ein Idealfahrer muss im fließenden Verkehr nicht jeweils einen solch großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug halten, dass er auch für den Fall, dass ihm ein beliebig schweres Fahrzeug mit beliebig hoher Ausgangsgeschwindigkeit auffährt, durch die von den genannten Parametern abhängige kollisionäre Geschwindigkeitsänderung keinesfalls auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann.
OLG München v. 22.07.2016:
Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil ein Fahrzeugführer ohne verkehrsbedingten Anlass eine starke Bremsung vorgenommen hat (§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO), während der Auffahrende keinen nennenswerten Sicherheitsabstand aufgebaut oder eingehalten und nicht rechtzeitig unter zu fordernder sofortiger Bremsbereitschaft reagiert hat (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 2 StVO), so hat dies eine hälftige Schadensteilung zur Folge.
OLG Hamm v. 31.08.2018:
Ein Sicherheitsabstand von 2 m auf das vorausfahrende Fahrzeug ist, gerade im außerörtlichen Verkehr, immer unzureichend und macht eine rechtzeitige Reaktion auf Fahrmanöver des Vorausfahrenden unmöglich. - Unterschreitet der Auffahrende den gebotenen Sicherheitsabstand in besonders gravierender Weise (hier: 2 m Abstand statt gebotener 10 m), tritt die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs vollständig zurück, selbst wenn ein geringer Verstoß des Vorausfahrenden gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO vorliegen sollte.
OLG Hamm v. 31.08.2018:
Ein Sicherheitsabstand von 2 m auf das vorausfahrende Fahrzeug ist, gerade im außerörtlichen Verkehr, immer unzureichend und macht eine rechtzeitige Reaktion auf Fahrmanöver des Vorausfahrenden unmöglich. - Unterschreitet der Auffahrende den gebotenen Sicherheitsabstand in besonders gravierender Weise (hier: 2 m Abstand statt gebotener 10 m), tritt die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs vollständig zurück, selbst wenn ein geringer Verstoß des Vorausfahrenden gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO vorliegen sollte.
OLG Saarbrücken v. 06.06.2013:
Kommt es beim Linkseinbiegen zum Zusammenstoß zwischen dem Wartepflichtigen und einem dem ersten Vorfahrtberechtigten nachfahrenden Kraftfahrzeug, ist die unfallursächliche Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) durch den Nachfahrenden auch im Verhältnis zum Wartepflichtigen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen.
OLG Jena v. 14.10.2005:
Eine wahldeutige Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO kommt nicht in Betracht. Zu den Voraussetzungen einer tateinheitlichen Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO.