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Landgericht Stuttgart Urteil vom 13.01.2007 - 4 S 149/05 - Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einem auffälligen Vorverhalten des Vordermannes ist ein Abstand von 50 m angebracht

LG Stuttgart v. 13.01.2007: Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einem auffälligen Vorverhalten des Vordermannes ist ein Abstand von 50 m angebracht




Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 13.01.2007 - 4 S 149/05) hat entschieden:

   Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einem auffälligen Vorverhalten des Vordermannes ist ein Abstand von 50 m angebracht, um ein Auffahren bei einem eventuellen weiteren atypischen Verkehrsverhalten zu vermeiden. Beträgt der Abstand demgegenüber nur 15-20 m, so ist eine Haftungsquote von 75 % zu 25 % vertretbar.

Siehe auch
Sicherheitsabstand
und
Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die von der beklagten Versicherung der Abrechnung zugrunde gelegte Haftungsquote von 75 % zu 25 % zu Gunsten des Klägers, die vom Amtsgericht in seiner Entscheidung übernommen worden ist, liegt noch innerhalb der vertretbaren Bandbreite. Der von der Fahrerin des Klägers eingehaltene Abstand von ca. 15-20 Metern zum vom Beklagten Ziff. 1 gefahrenen vorausfahrenden Fahrzeug ist bei einer vom Beklagten Ziff. 1 gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 50 km/h angesichts des vom Kläger geschilderten auffälligen Vorverhaltens des Beklagten Ziff. 1 nicht angemessen gewesen. Bei dem geschilderten Vorverhalten wäre bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h ein Abstand von etwa 50 Metern, bei dem es zu keinem Auffahren gekommen wäre, angebracht gewesen. Wenn der Beklagte Ziff. 1 sich so auffällig im Verkehr benommen hat, wie es der Kläger schildert, musste es sich aufdrängen, dass mit weiterem atypischem Verhalten des Beklagten Ziff. 1 - wie es ja dann auch tatsächlich durch das heftige Abbremsen zum Stillstand ohne zwingenden Grund erfolgt ist - zu rechnen ist. Dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs sich hierauf nicht eingestellt hat, lässt es angemessen erscheinen, dem Kläger keinen vollen Schadensersatz zuzusprechen. ..."

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