Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einem auffälligen Vorverhalten des Vordermannes ist ein Abstand von 50 m angebracht, um ein Auffahren bei einem eventuellen weiteren atypischen Verkehrsverhalten zu vermeiden. Beträgt der Abstand demgegenüber nur 15-20 m, so ist eine Haftungsquote von 75 % zu 25 % vertretbar. |