In Nr 9.5 der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kommen zwei Bewertungen zum Ausdruck, denen nach Nr 3 Satz 1 der Vorbemerkungen der genannten Anlage regelhafte Bedeutung zukommt: Zum einen wird die Bewertung getroffen, dass ein Betroffener nach einer Entgiftung und Entwöhnung von Betäubungsmitteln allein regelmäßig noch nicht als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden kann. Des Weiteren kommt in der Bestimmung zum Ausdruck, dass nach einer solchen Entgiftung und Entwöhnung eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig anzunehmen ist, wenn eine einjährige Abstinenzphase vorliegt. |