Das Verkehrslexikon

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Abstinenznachweis -Abstinenzdauer zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum

Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Alkohol

Drogen allgemein

Harte Drogen

Cannabis

Mischkonsum Cannabis - harte Drogen

Mischkonsum Cannabis - Alkohol und Abhängigkeit

Medikamente

Mischkonsum Medikamente - Alkohol und Abhängigkeit

Substitutionsbehandlung (Methadon, Subutex)

Einzelne Substanzen im Fahrerlaubnisrecht

Abstinenzbehauptung / Einjahresfrist




Einleitung:


Sowohl nach einem Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren wie auch im Verwaltungswege nach Alkohol- oder Drogenkonsum müssen gesteigerte Anforderungen an den Nachweis der wieder hergestellten charakterlichen Fahreignung erfüllt werden. Unter anderem ist hierfür in der Regel auch der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene über einen bestimmten Zeitraum völlig abstinent gelebt hat oder aber über einen gleich langen Zeitraum in der Lage war, mäßigen Alkohol- oder Cannabiskonsum (für sog. harte Drogen kommt diese Alternative nicht in Betracht) sicher von der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen.

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Mit einem gewissen Nord-Süd-Gefälle werden Abstinenz- oder Festigungszeiträume von sechs Monaten bis zu einem Jahr gefordert.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem

Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum

Stichwörter zum Thema MPU

Abstinenzbehauptung und verfahrensrechtliche Einjahresfrist

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Allgemeines:


VGH München v. 20.03.2012:
Ob eine Wiederherstellung der Fahreignung nach Cannabiskonsum vorliegt, ist von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig, dass zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – einer psychologischen Bewertung.

OVG Greifswald v. 28.01.2013:
Der Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung ist mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung beachtlich bzw. zu berücksichtigen; Umstände, die vor dieser Zäsur liegen und geltend gemacht werden oder für die Behörde offensichtlich sind, können sich folglich auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken.

VG Augsburg v. 23.04.2013:
Eine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beachtende, mögliche Wiedererlangung der Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung ist nicht anzunehmen, wenn die sogenannte „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ noch nicht abgelaufen ist. Innerhalb dieser Frist darf die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV, d.h. ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, entscheiden, da innerhalb dieses Jahres keine Wiedererlangung gegeben sein kann. Die Einjahresfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem behauptet wird oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Abstinenz vorliegt.

OVG Magdeburg v. 14.06.2013:
Behauptet der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem diese wegen Drogenkonsums nach § 11 Abs. 7 FeV entzogen werden soll, der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber hinreichend substantiiert seine langfristig bestehende Drogenabstinenz, ist es dieser spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem behaupteten Beginn der Abstinenz nicht mehr möglich, die Annahme fortbestehender Fahruntauglichkeit ohne weitere Ermittlungen allein auf die Drogenfahrt zu stützen (verfahrensrechtliche Einjahresfrist).

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Abstinenznachweis bei Alkohol:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Alkoholabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

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Abstinenznachweis bei allen Drogen einschließlich Cannabis:


Stichwörter zum Thema Drogen

Drogenabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten

Haaranalyse - Abstinenznachweis

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

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Abstinenznachweis bei harten Drogen:


Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)

OVG Bremen v. 30.06.2003:
Liegen zwar begründete Anhaltspunkte für einen Drogenmissbrauch, jedoch nicht für eine Abhängigkeit von harten Drogen vor, kann die Forderung nach einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz unverhältnismäßig sein. Es spricht einiges dafür, dem Betroffenen bereits nach einem halben Jahr Gelegenheit zu geben, die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung zu belegen. Dass könnte nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geschehen, das einerseits der Frage der zwischenzeitlichen Drogenabstinenz und andererseits der Frage eines hinreichend verlässlichen Einstellungswandels in Bezug auf die Einnahme von Drogen nachzugehen hätte.

VGH Mannheim v. 30.09.2003:
Die sich aus dem Konsum von Kokain ergebende Ungeeignetheit besteht regelmäßig jedenfalls so lange fort, bis eine durchgängige einjährige Abstinenz nachgewiesen ist. Ob es als Vorstufe stets einer Entgiftung und Entwöhnung bedarf, oder ob diese beiden Begriffe nur an frühere Abhängigkeit oder früheren gewohnheitsmäßigen Konsum anknüpfen, kann beim Fehlen einer mindestens einjährigen Abstinenz dahingestellt bleiben.

VGH München v. 11.11.2004:
Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann die Fahreignung, nachdem sie wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen war, wieder zu bejahen sein, wenn der Nachweis geführt wird, dass nach Entgiftung und Entwöhnung eine einjährige Abstinenz eingehalten worden ist. In entsprechender Anwendung der Vorschrift kann aber zumindest die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - erhoben werden.

VG Aachen v. 30.05.2006:
Ist von einem (eingeräumten) mehrfachen Konsum von Ecstasy und Speed - beides Amphetaminderivate - über einen längeren Zeitraum auszugehen, führt dies nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zur Ungeeignetheit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Dieser Eignungsmangel besteht solange fort, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft.

VGH München v. 20.09.2006:
Grundsatzentscheidung zur Fahrungeeignetheit beim Konsum harter Drogen, zur fehlenden Bindungswirkung von OWi-Urteilen, zur Behandlung einer Abstinenzbehauptung, zur "materiell-rechtlichen" und zur "verwaltungsrechtlichen" Einjahresfrist und zum abgespaltenen Wiedererteilungsverfahren.

VGH München v. 25.05.2010:
Die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung kann in der Regel erst nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wieder erlangt werden. Verwaltungsverfahrensrechtlich folgt aus der Maßgeblichkeit der Einjahresfrist, dass bis zum ihrem Ablauf auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV im Hinblick auf den früheren Betäubungsmittelkonsum entzogen werden darf.

VG Lüneburg v. 18.02.2019:
Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene über einen ausreichend langen Zeitraum keine Drogen mehr konsumiert. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher regelmäßig den lückenlosen, in der Regel behördlich überwachten Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres. Ferner kann dieser Nachweis grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.

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Abstinenznachweis bei Cannabis:


Stichwörter zum Thema Cannabis

Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei regelmäßigem Cannabiskonsum

OVG Saarlouis v. 30.09.2002:
Aus zweimonatigen Drogenabstinenz kann allein noch nicht auf das Vorliegen einer stabilen Abstinenz geschlossen werden, ohne daß es darauf ankommt, ob nach regelmäßigem Cannabis-Konsum nach einem halben Jahr oder nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu bejahen ist. Eine weitere Kontrolle durch eine Haaranalyse und entsprechende Urinscreenings über einen Zeitraum von einem halben Jahr in adäquaten Abständen von vier bis sechs Wochen sowie der Vorstellung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung können eine ausreichende Grundlage für die Annahme einer wieder hergestellten Fahreignung sein.

VGH München v. 09.05.2005:
Grundsatzentscheidung zum Entzug bzw. zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum ohne Trennvermögen (Abstinenzzeitraum, Widerspruchsverfahren, einstweiliger Rechtsschutz)




VG Ansbach v. 18.08.2006:
Es ist Sache des Betroffenen, seine Eignung - auch unter Annahme des Fortbestehens eines gelegentlichen Cannabiskonsums - durch den Nachweis eines nunmehr ausreichenden Trennungsvermögens zu belegen, also der Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme. Will oder kann er dies nicht und verlegt er sich deshalb zur Behebung der Eignungszweifel auf den Nachweis, dass er nunmehr statt gelegentlich Cannabis zu konsumieren völlig von Betäubungsmitteln abstinent lebt, so muss er hinnehmen, dass er bis zum Ablauf der hierfür regelmäßig zu fordernden Abstinenzzeit von etwa einem Jahr und bis zum Nachweis dieser Abstinenz als ungeeignet anzusehen ist.

VG Neustadt v. 24.07.2007:
Die Wiedererlangung der Fahreignung nach Verlust derselben setzt voraus, dass sich das Verhalten des Betroffenen nachweislich über einen hinreichend langen Zeitraum angemessen stabilisiert hat. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn der Betroffene gem. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ein Jahr lang keine Drogen mehr konsumiert hat. Bis zum Erreichen dieser zeitlichen Grenze kann regelmäßig ohne weiteres noch von einer Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen eines Kfz ausgegangen werden, es sei denn, der Betroffene weist das Gegenteil nach.

OVG Saarlouis v. 14.04.2009:
Dass der Betroffene nach Cannabiskonsum nach den ärztlichen Feststellungen mindestens drei Monate lang abstinent war, stellt ebenso wenig eine entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage dar wie seine Behauptung, seit dem Vorfall abstinent geblieben zu sein. Eine Frist von drei Monaten ist nicht ausreichend.

VGH München v. 18.05.2010:
Eine Abstinenzbehauptung ist verwaltungsverfahrensrechtlich auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit nicht durch Beweismittel belegt und seit dem Ereignis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet wird, erst eine kurze Zeit verstrichen ist. Die Behörde muss aber nicht von Amts wegen - also ohne Anhaltspunkte oder entsprechendes Vorbringen des Betroffenen - Ermittlungen darüber anstellen, ob es zu einem Verhaltenswandel gekommen ist. Nach der Rechtsprechung kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung in der Regel erst nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden.

VGH München v. 31.03.2011:
Die Wiedererlangung der Fahreignung nach eignungsausschließendem Cannabiskonsum würde entweder voraussetzen, dass der Betroffene sich regelmäßig mindestens ein Jahr lang nachweislich des Konsums von Cannabis (sowie anderer illegaler Drogen) enthalten hat, und dass diese Abstinenz auf einem tiefgreifenden, dauerhaften Einstellungswandel gegenüber Betäubungsmitteln beruht. Da der Gebrauch von Cannabis die Fahreignung nur unter den in der Nummer 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Voraussetzungen ausschließt, wäre eine Wiedererlangung der Fahreignung zum anderen auch dann zu bejahen, wenn der Betroffene zwar weiterhin dieses Betäubungsmittel einnehmen würde, er den Entscheidungsträgern bei der Antragsgegnerin und bei Gericht jedoch die Überzeugung zu vermitteln vermöchte, dass kein regelmäßiger Gebrauch dieser Droge im Sinn der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung durch ihn stattfindet und er künftig mit Sicherheit keine der in der Nummer 9.2.2 genannten "Zusatztatsachen" verwirklichen wird.

OVG Münster v. 26.09.2012:
Die Wiedererlangung der Fahreignung nach zuvor erfolgtem Entzug wegen Cannabiskonsums erfordert dann, wenn der Betroffene sich wie hier darauf beruft, den Konsum von Cannabis vollständig eingestellt zu haben, zunächst den labormedizinischen Nachweis längerfristiger Drogenfreiheit zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung.

OVG Schleswig v. 03.04.2014:
Ist ein regelmäßiger Cannabiskonsument gutachterlich nachgewiesen über ein Jahr lang abstinent, liegt nur noch gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne der Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis Verordnung vor. Je länger der letztmalige nachgewiesene regelmäßige Cannabiskonsum zurückliegt, umso unwahrscheinlicher wird die Möglichkeit einer Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis. Bestehen aber nach der Vorgeschichte insoweit immer noch Eignungszweifel, kann die Behörde zwar die Beibringung eines ärztlichen, nicht aber eines medizinisch psychologischen Gutachtens anordnen.

OVG Münster v. 21.05.2014:
Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene Cannabis nicht regelmäßig konsumiert oder bei gelegentlichem Konsum hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs trennt. Ob ein Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit einem Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Es bedarf zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch- psychologischen Begutachtung erbracht werden.

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Abstinenznachweis bei Mischkonsum Cannabis - harte Drogen:


Mischkonsum - Beigebrauch - Cannabis und Alkohol und/oder mit anderen Drogen oder Medikamenten

VG München v. 26.05.2004:
Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen, so können sie regelmäßig erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn vom Betroffenen unter anderem der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Diese Forderung einer einjährigen Abstinenz ist in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - zu erheben.

VGH München v. 18.04.2011:
Damit ein Betroffener eine unter dem Blickwinkel der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung ungünstige Widerspruchsentscheidung vermeiden kann, muss er die Einhaltung einer behaupteten einjährigen Drogenabstinenz nachweisen. Das hat grundsätzlich durch mindestens vier und höchstens zwölf innerhalb eines Jahres durchzuführende Urinuntersuchungen zu geschehen, wobei das Untersuchungsmaterial, das unter ärztlicher Sichtkontrolle an kurzfristig und für die Antragstellerin unvorhersehbar anberaumten Terminen gewonnen worden sein muss, wegen ihres (früheren) polyvalenten Drogenkonsums auf Betäubungsmittelrückstände jedweder Art hin zu analysieren ist.

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Abstinenznachweis bei Mischkonsum Cannabis - Alkohol und Abhängigkeit:


VG Greifswald v. 08.01.2003:
Bestand bei dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis in der Vergangenheit eine Abhängigkeit von Alkohol und psychoaktiv wirkenden Substanzen, setzt eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine mindestens 1-jährige Abstinenz voraus.

VGH München v. 31.07.2008:
Zu den Abstinenzanforderungen bei ehemaligem Cannabis- und Alkoholkonsum (Mischkonsum) und dazu, wie die Abstinenzbeweise erbracht werden müssen.

VGH München v. 12.03.2012:
Es obliegt der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, zu bestimmen, ob der Betroffene einen Abstinenznachweis erbringen muss, auf welche Art und Weise (z.B. durch die Untersuchung von Körperflüssigkeiten oder durch Haaranalysen) und in welchem Umfang das zu geschehen hat, und welche Anforderungen (z.B. Vorkehrungen gegen Manipulationsversuche) beachtet worden sein müssen, damit die Behörde derartige Nachweise als aussagekräftig anerkennt. Dass all diese Entscheidungen nicht dem vom Betroffenen zu beauftragenden Arzt oder der von ihm einzuschaltenden Begutachtungsstelle für Fahreignung überlassen werden dürfen, folgt bereits daraus, dass sie nur auf der Grundlage einer zutreffenden Erfassung der Rechtslage sachrichtig getroffen werden können. Rechtsfragen zu beantworten aber ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, sondern der hierzu berufenen Entscheidungsträger.

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Abstinenznachweis nach Medikamentenabhänggkeit:


Trunkenheit in Folge von Medikamentenkonsum - Medikamentenabhängigkeit

OVG Bautzen v. 04.02.2003:
In Nr 9.5 der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kommen zwei Bewertungen zum Ausdruck, denen nach Nr 3 Satz 1 der Vorbemerkungen der genannten Anlage regelhafte Bedeutung zukommt: Zum einen wird die Bewertung getroffen, dass ein Betroffener nach einer Entgiftung und Entwöhnung von Betäubungsmitteln allein regelmäßig noch nicht als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden kann. Des Weiteren kommt in der Bestimmung zum Ausdruck, dass nach einer solchen Entgiftung und Entwöhnung eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig anzunehmen ist, wenn eine einjährige Abstinenzphase vorliegt.

VGH München v. 24.04.2014:
Ob auch im Fall des ohne medizinische Indikation und ärztliche Verordnung erfolgten Konsums von Methylphenidat wie beim Konsum sog. harter Drogen eine Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung zur Wiedererlangung der Fahreignung erforderlich ist, muss nicht entschieden werden. Zumindest ist der Nachweis zu fordern, dass die Substanz über einen relevanten Zeitraum nicht eingenommen worden ist und der Betroffene die Gewähr dafür bietet, künftig dieses Betäubungsmittel nicht mehr (ohne ärztliche Verordnung) zu konsumieren.

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Abstinenznachweis bei Mischkonsum Medikamente - Alkohol und Abhängigkeit:


VG Saarlouis v. 26.11.2010:
Ist die Eignung eine Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen bestehender Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht gegeben, so kann sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass eine dauerhafte Abstinenz besteht. Hierzu ist gemäß Ziffern 8.4 und 9.5 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit anschließend mindestens einjähriger Abstinenz erforderlich, die mittels regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen und Labordiagnostik nachgewiesen werden muss.

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Abstinenznachweis bei Substitutionsbehandlung (Methadon, Subutex):


Drogen-Substitution (Methadon - Subutex - Buprenorphin)

VG Freiburg v. 02.02.2004:
Besteht auf Grund einer Substitutionsbehandlung mit Subutex der begründete Verdacht, dass Heroinabhängigkeit vorliegt, können die Bedenken gegen die Fahreignung nur durch einen mindestens einjährigen - auch das Subutex erfassenden - Abstinenznachweis ausgeräumt werden.

VG Aachen v. 02.01.2007:
Derjenige, der sich als Heroinabhängiger einer Substitutionstherapie unterzieht, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen; nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören u.a. eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit.

VG Augsburg v. 04.06.2008:
Die Bewertungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zur Fahrungeeignetheit bei Konsum harter Drogen gelten nach Satz 1 der Vorbemerkung 3 zu diesem Regelwerk jedoch nur für den Regelfall; Kompensationen sind u. a. durch besondere Verhaltenssteuerung und -umstellung möglich (vgl. Satz 2 der Vorbemerkung 3). In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einvernehmen darüber, dass die Fahreignung von Personen, die sich in einer lege artis durchgeführten Methadonsubstitution befinden, in Einzelfällen fortbesteht, obwohl bei dieser Behandlungsform von einer Betäubungsmittelabhängigkeit auszugehen ist. Voraussetzung ist, dass der Betroffene unter anderem den Nachweis führt, dass kein Konsum von Betäubungsmitteln mehr besteht. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist hierfür eine Entgiftung/Entwöhnung sowie eine einjährige Abstinenz zu belegen.

VGH München v. 05.07.2012:
Da es sich bei Methadon um ein Betäubungsmittel im Sinn der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz handelt, verwirklicht der Konsument dieser Substanz fortlaufend zumindest den Verlusttatbestand der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung. Bei Personen, die Methadon im Rahmen einer Substitutionsbehandlung konsumieren, beginnt die Einjahresfrist, nach deren Ablauf nicht mehr von einem im Sinn von § 11 Abs. 7 FeV feststehenden Verlust der Fahreignung ausgegangen werden darf, frühestens mit dem Ende der Substitutionstherapie.

VG Bremen v. 11.03.2013:
Im Falle einer Substitutionsbehandlung mit Methadon kann eine positive Beurteilung der Fahreignung in Betracht kommen. Dies kommt aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung hierfür ist eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit vom Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit.

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Einzelne Substanzen im Fahrerlaubnisrecht:


Einzelne Substanzen im Fahrerlaubnisrecht

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Abstinenzbehauptung / Einjahresfrist:


Abstinenzbehauptung und verfahrensrechtliche Einjahresfrist

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