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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 15.10.1976 - 3 U 226/75 - Zur Abtretung der Ersatzansprüche an einen nahen Angehörigen, um sich die Stellung eines Zeugen zu verschaffen

OLG Frankfurt am Main v. 15.10.1976: Zur Abtretung der Ersatzansprüche an einen nahen Angehörigen, um sich die Stellung eines Zeugen zu verschaffen




Zwar ist die Abtretung der Ersatzansprüche seitens des Halters auch dann zulässig, wenn sie lediglich den Sinn hat, dadurch dem Halter, der gleichzeitig Fahrzeugführer war, die Stellung eines Zeugen zu verschaffen, jedoch hat dies Folgen an die Anforderungen bei der Beweiswürdigung. So hat das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.10.1976 - 3 U 226/75) hierzu ausgeführt:

  1.  Die Abtretung der Ersatzansprüche durch den wirtschaftlich bei einem Verkehrsunfall Geschädigten an einen nahen Angehörigen ist ein verständliches Mittel, um sich in einem Prozess des Angehörigen gegen den Schädiger die Stellung eines Zeugen und damit die gleichen Beweismöglichkeiten zu verschaffen, wie sie dem Halter in der Person des Fahrers zur Verfügung stehen.

  2.  Es ist nicht vertretbar, wenn der Geschädigte überflüssigerweise auch den Fahrer mitverklagen lässt, um dem Gegner die Möglichkeit zu nehmen, ebenfalls einen Zeugen in den Prozess einzuführen. Bei der Würdigung der Aussage eines derartigen Zeugen ist daher ein strenger Maßstab anzulegen.



Siehe auch
Forderungsübergang im Schadensfall
und
Abtretung / Forderungsübergang

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Kl. ist zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche ihres Sohnes, des Zeugen B., sachlich berechtigt; denn dieser hat seine Ansprüche an sie abgetreten. Auch wenn dies nur geschah, um B. in dem anhängigen Verfahren als Zeuge auftreten zu lassen, so macht diese Absicht die Abtretung noch nicht unwirksam (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. 1975, § 398 Rdnr. 123 unter Hinweis auf RGZ 81, 160).

… gibt es nur die Aussage des Zeugen B. selbst. Sie reicht zum Beweis nicht aus. Es bestehen bereits von vornherein erhebliche Vorbehalte gegenüber dieser Aussage, die letztlich eine Aussage in eigener Sache ist. Dabei gründen sich diese Vorbehalte nicht wesentlich darauf, dass B. sich durch Abtretung seiner Ansprüche an seine Mutter und deren Klageerhebung für seinen im Ergebnis eigenen Prozess die Stellung eines Zeugen verschaffte. Das wäre im Hinblick darauf, dass auf der gegnerischen Seite Halter und Fahrer verschiedene Personen sind, ein durchaus verständliches Mittel gewesen, um sich bei einer Klage gegen den Halter die gleichen Beweismöglichkeiten zu verschaffen, die diesem in der Person seines Fahrers zur Verfügung gestanden hätten.


B. hat aber nicht nur diese durchaus verständliche prozessuale Lage herbeigeführt, sondern hat dadurch, dass er völlig überflüssigerweise auch den Fahrer verklagen ließ, der Gegenseite die Möglichkeit genommen, ihrerseits ebenfalls einen Augenzeugen in den Prozess einzuführen. Die Erwägung, dass es sich bei dieser Prozessgestaltung um Maßnahmen der Mutter des B. handele und nicht um seine eigenen, hält der Senat für abwegig. Ein solches Vorgehen des B. nähert sich bereits der Skrupellosigkeit. Bei der Beweiswürdigung, welche die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu prüfen hat, kann dies nicht unbeachtet bleiben. Es rechtfertigt Misstrauen in die Wahrheitsliebe des Zeugen."

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