Um zu verhindern, dass ein Geschädigter nach einem Unfall noch im Besitz von Schadensersatzansprüchen bleibt, obwohl er von einem Versicherer oder Sozialversicherungsträger Leistungen empfangen hat, die den entsprechenden Teil seinen Schadens abgedeckt haben, aber auch, um zu erreichen, dass durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot der Schädiger nicht in unvertretbarer Weise entlastet wird, sieht das Gesetz vielfach vor, dass der ursprüngliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten im Umfang empfangener Versicherungs- oder Sozialleistungen auf den Leistenden übergeht (sog. Legalzession).
BGH v. 10.06.1986:
Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der von dem mitversicherten Fahrer durch dessen Gebrauch verletzt worden ist, kann seinen Personenschaden mit der Direktklage gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Versicherer kann diesem Anspruch jedoch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, wenn ihm der Halter nach PflVG § 3 Nr 9 S 2 im Innenverhältnis regresspflichtig ist.
BGH v. 17.11.2009:
Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint.
OLG Saarbrücken v. 04.07.2006:
Die Legalzession des heutigen § 116 SGB-X greift nicht für Schadensfälle ein, die sich vor dem 30.6.1983 ereignet haben. Findet sich auch in der geschlossenen Abfindungserklärung keine Formulierung, wonach die Ansprüche "dem Grunde und Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden", war es gerade das Ziel der Vertragsparteien, mit der Zahlung der Abfindungssumme für die Zukunft alle weiteren Ansprüche abzugelten, so dass der Versicherer des Geschädigtem de Sozialversicherungsträger die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann.