1. | Die Aktenversendungspauschale von 12 € gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicher zu stellen, dass den Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen. |
2. | Schickt der Antragsteller gleichwohl die Akten auf eigene Kosten zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige Erstattung der Portokosten aus. |