Ein Anspruch auf unfreie Rücksendung der Akten bzw. auf Ersatz seiner Portoauslagen für die Rücksendung sollte dem Kostenschuldner durch die mit dem Kostenänderungsgesetz eingeführte Kostenpauschale nicht zugebilligt werden. Dies wäre auch mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar. Das Gerichtskostengesetz regelt, welche Ansprüche der Staat gegenüber dem Rechtssuchenden hat. Jedoch gibt es dem Kostenschuldner keinen Anspruch gegen den Staat. |
"In der Begründung der weiteren Beschwerde vom 25.10.2005 (BI. 97 ff. d. A.), in der sie auf ihren Schriftsatz vom 21.06.2005 (BI. 65 d. A.) und auf ihre Beschwerdebegründung vom 05.10.2005 (BI. 79 ff. d. A.) sowie auf die Entscheidung des AG C vom ... Bezug nehmen, tragen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung des Landgerichts Hagen vom 12.10.2005 auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe, nämlich der unrichtigen Anwendung bzw. Interpretation von Nr. 9003 KV zum GKG durch Verkennung der gesetzlichen Merkmale dieser Vorschrift. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift zum Ausdruck bringen wollte, dass mit der Pauschale alle Kosten abgedeckt sein sollen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aktenversendung entstehen, egal wo sie entstehen. Gestützt werde diese Interpretation dadurch, dass in der alten Formulierung/Fassung der Nr. 9003 KV GKG genau der Satz "Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung" fehle. Jetzt sei dort geregelt, dass die Hin- und Rücksendung als eine Sendung gelte. Daraus ergebe sich, dass mit der Pauschale nunmehr auch die Kosten der Rücksendung der Akten abgedeckt sein sollen. Ansonsten wäre auch eine Anhebung der Gebühr von 8,00 auf 12,00 € nicht zu rechtfertigen. Da für eine kostenfreie Rücksendung seitens der Behörde keine Vorsorge getroffen worden sei, müsste dem Kostenschuldner ein Erstattungsanspruch zugebilligt werden. Die Argumente überzeugen m. E. nicht. Der mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 eingeführte und im Zuge der Einführung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes erweiterte Auslagentatbestand der Nr. 9003 KV GKG ermöglicht die pauschale Abgeltung von Aufwendungen, die entstehen, weil Akteneinsicht an einem anderen Ort als der aktenführenden Stelle gewünscht und deshalb eine Aktenversendung notwendig wird. Die Pauschale ist zunächst nur dann zu erheben, wenn die Aktenversendung auf Antrag erfolgt. Nicht anzusetzen ist die Pauschale dagegen, wenn die Aktenversendung im Wege der Amtshilfe erfolgt, weil dann der Gebührentatbestand "auf Antrag" nicht erfüllt ist, sondern ein Ersuchen vorliegt. Den Schluss, aus dem Antragserfordernis ergebe sich eine Gleichstellung mit den Fällen, in denen die Akteneinsicht bei Gericht erfolgt, kann ich nicht nachvollziehen. Aus der im Zuge der Einführung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes beigefügten Anmerkung I zu Nr. 9003 KV GKG "Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten als eine Sendung" lässt sich meines Erachtens nicht herleiten, dass mit der Versendungspauschale auch die Portokosten des Kostenschuldners, die er für die Rücksendung der Akten aufwenden muss, abgedeckt sein sollen. Mit dieser Anmerkung sollte lediglich klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Akten einem auswärtigen Anwalt über sein Gerichtsfach zugeleitet werden. Hin- und Rücksendung der Akten zwischen den beteiligten Gerichten als eine Sendung zu werten sind, so dass die Pauschale pro Versendungsvorgang nur einmal anfällt. Aus der amtlichen Begründung des Gesetzgebers zu Nr. 9003 KV GKG (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 177) ergibt sich meines Erachtens nichts anderes. Einen Anspruch auf unfreie Rücksendung der Akten bzw. auf Ersatz seiner Portoauslagen für die Rücksendung sollte dem Kostenschuldner in keinem Fall zugebilligt werden. Dies wäre auch mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar. Das Gerichtskostengesetz regelt, welche Ansprüche der Staat gegenüber dem Rechtssuchenden hat. Jedoch gibt es dem Kostenschuldner keinen Anspruch gegen den Staat (vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 18.05.2005 - 200 Gs Js 172/05, JurBüro 2005, 547; Meyer, GKG, 7. Auflage, Nr. 9003 KV GKG RdNr. 43; LG Bonn, Beschluss vom 15.09.2005 - 22 AR 42/05). Die Aktenversendungspauschale deckt die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (BT-Drucksache 12/6962 S. 87 zu Nummer 9003) und gerade nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten ab. Wegen der pauschalierten Betrachungsweise kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe tatsächlich Kosten durch die Aktenversendung entstehen. Im Einzelfall lässt sich der konkrete Aufwand nur schwer feststellen. Der besondere Aufwand (der Justiz) ist nicht auf Portokosten beschränkt, sondern besteht darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u. a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen ist. Demzufolge sollte mit der Erhöhung der Pauschale von 8,00 auf 12,00 € dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die tatsächlich - und zwar im Bereich der Justiz - im Zusammenhang mit der Aktenversendung entstehenden Kosten erheblich gestiegen sind (vgl. amtliche Begründung BT-Drucksache 15/1971, S. 177; AG Leipzig, Beschluss vom 18.05.2005 - 200 Gs Js 172/05. JurBüro 2005, 547; Meyer, GKG, a. a. O., RdNr. 42 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2005 - 22 U 185/05). In diesem Sinne hat sich auch das am Gesetzgebungsverfahren beteiligte Bundesministerium der Justiz im Schreiben vom 21.11.2005 (R B 6 - 5605 - R 3 636/2005) geäußert. Danach ist nunmehr beabsichtigt, eine entsprechende Klarstellung in Nummer 9003 KV GKG, § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO sowie in § 107 Abs. 5 OwiG herbeizuführen. In Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 9003 KV GKG sollen nach dem Wort "Akten" die Wörter "durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften" eingefügt werden. In § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO und § 107 Abs. 5 OwiG soll jeweils das Wort "Rücksendung" durch die Wörter "der Rücksendung durch Gerichte" (KostO) bzw. "der Rücksendung durch Behörden" (OWiG) ersetzt werden. Aus den vorstehenden Erwägungen kann meines Erachtens dem Vorbringen der Beschwerdeführer und der Entscheidung des Amtsgerichts C vom ... (...) nicht gefolgt werden." |