Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Straubing Beschluss vom 10.01.2006 - 2.1 AR 01/06 - Kein Anspruch auf Übersendung einer Kopie des Videos durch die Bußgeldbehörde

AG Straubing v. 10.01.2006:Kein Anspruch auf Übersendung einer Kopie des Videos durch die Bußgeldbehörde




Das Amtsgericht Straubing (Beschluss vom 10.01.2006 - 2.1 AR 01/06) hat entschieden:

   Es ist zulässig, den Verteidiger im Rahmen des ihm zustehenden Akteneinsichtsrechts an diejenige Behörde verwiesen werden, bei der sich das Original-Videoband befindet. Ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie durch die Bußgeldbehörde selbst besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Übersendung des Original-Videobandes. Das Angebot der Fertigung einer Kopie gegen Einsendung einer Leerkassette ist ausreichend.

Siehe auch
Akteneinsicht
und
Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Auch hinsichtlich der vom Verteidiger ebenfalls begehrten Übersendung einer Videokopie ist der Antrag unbegründet. Die Bußgeldbehörde hat den Verteidiger diesbezüglich in zulässiger Weise darauf verwiesen, die begehrte Kopie bei der Verkehrspolizeiinspektion Neu-Ulm zu erholen, wobei sogar Adresse und Telefonnummer genannt wurden, weil sich das Originalvideoband bei der dortigen Behörde befindet. Eine weitere Verpflichtung der Bußgeldbehörde, im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht die Videokopie selbst bei der VPI Neu-Ulm zu erholen und die Kopie an den Verteidiger zu senden, besteht indes nicht. Zwar ist dem Verteidiger nicht zuzumuten, vorhandene Videoaufzeichnungen bei einer weit entfernten Polizeidienststelle, die das Videoband verwahrt, einzusehen. Es ist jedoch ausreichend, dem Verteidiger eine Kopie desjenigen Teils des Videobandes zugänglich zu machen, das den Verkehrsvorgang enthält, an dem der Betr. beteiligt gewesen sein soll (vgl. BayObLG = DAR 1991, 275 m. Anm. Beck). Zugänglichmachung bedeutet jedoch nicht, dass gerade die Bußgeldbehörde die Kopie an den Verteidiger zu übersenden hat. Stattdessen ist ausreichend, den Verteidiger an diejenige Behörde zu verweisen, bei der das Originalvideoband verwahrt wird. Die insoweit vom Verteidiger geforderte Mitwirkungshandlung durch Übersendung einer leeren Videokassette an die das Original verwahrende Behörde ist zumutbar (vgl. auch OLG Koblenz vom 17. 1. 2000, Az. 2 Ss 4/00). Grundsätzlich hat die Behörde im Rahmen der Akteneinsicht lediglich die Aktenbestandteile zugänglich zu machen. Die Fertigung von Kopien obliegt dagegen grundsätzlich dem Verteidiger. Dadurch, dass dem Verteidiger die Fertigung einer Kopie nach Übersendung einer Leerkassette angeboten wurde, wurde dem Verteidiger bereits ein Mehrservice angeboten, der von der Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht nicht umfasst war. Eine Versendung des Originalvideobandes bei jeder begehrten Akteneinsicht kann schon aus praktischen Gründen nicht erfolgen, weil das Original im Hinblick auf die Vielzahl möglicher zu erwartender gerichtlicher Verfahren bei der Behörde grundsätzlich jederzeit greifbar sein muss. ..."

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