"I. Das LG hatte die von der Kl. kraft Abtretung geltend gemachten Ansprüche des L. aus § 823 Abs. 1 BGB mit der Begründung abgewiesen, dass es sich - abgesehen von der nicht mehr im Streit befindlichen Entschädigung für Nutzungsentgang - um einen "mittelbaren Vermögensschaden" handele, der nicht der Verletzung des Besitzes des L. an dem Kfz haftungsrechtlich zugerechnet werden könne. Denn dieser Schaden des L. beruhe auf dem mit der Kl. geschlossenen Leasingvertrag und deren Entschluss, den Vertrag zu kündigen und damit die Rechtsfolge des § 14 der Leasingbedingungen auszulösen. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. L. war (berechtigter) unmittelbarer Besitzer des Kfz. Der Drittbekl. hat den Besitz des L. (anerkanntermaßen ein " sonstiges Recht" i. S. des § 823 Abs. 1 BGB; vgl. RGZ 170, 1, (6) durch die Beschädigung des Fahrzeugs verletzt. Wenn dem L. daraus Verpflichtungen gegenüber der Eigentümerin (der Kl.) erwachsen sind, von der er seinen Besitz ableitete, so handelte es sich nicht um einen "reinen Vermögensschaden, " sondern um einen Folgeschaden, dessen vermögensrechtliche Natur die Zurechnung zu der Rechtsgutverletzung nicht hindert. Ein solcher Folgeschaden ist auch nicht ungewöhnlich, sondern eher typisch, so dass sich aus dem Gesichtspunkt der Adäquität keine Bedenken ergeben können. Daran ändert -jedenfalls im Grundsatz - nichts, dass der Umfang der Ersatzpflichten des unmittelbaren Besitzers gegenüber dem mittelbar besitzenden Eigentümer durch den Vertrag geprägt wird, der der Besitzüberlassung zugrunde lag. Das steht der Entstehung eines ersatzpflichtigen Haftungsschadens (vgl. dazu BGHZ 61, 346 (347) = VersR 1974, 90 (re. Sp.) mit Anm. von Hartung VersR 1974, 147) an sich nicht entgegen. ..." |