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OLG Naumburg Urteil vom 07.07.2005 - 4 U 184/04 - Bei einem Alkoholwert unter 1,1 ‰ ergibt auch eine Addition des Alkohol- und des Drogenwertes keine absolute Fahruntüchtigkeit

OLG Naumburg v. 07.07.2005: Bei einem Alkoholwert unter 1,1 o/oo ergibt auch eine Addition des Alkohol- und des Drogenwertes keine absolute Fahruntüchtigkeit




Das OLG Naumburg (Urteil vom 07.07.2005 - 4 U 184/04) hat für den Bereich der Unfallversicherung entschieden:

  1.  Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft kann ein allgemein gesicherter Grenzwert, ab dem Drogenkonsum die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit rechtfertigt, nicht begründet werden.

  2.  Bei einem Alkoholwert unter 1,1 o/oo ergibt auch eine Addition des Alkohol- und des Drogenwertes keine absolute Fahruntüchtigkeit.

  3.  Ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 kommt somit nur in Betracht, wenn Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festgestellt werden können, die den Schluss auf eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit zum Unfallzeitpunkt zulassen.


Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung und
Insassen-Unfallversicherung

Zum Sachverhalt:


Die Kläger sind die Eltern und Erben ihres am 19.01.2001 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Sohnes R. M. . Dieser war am Unfalltag gegen 12.45 Uhr auf der K 2357 zwischen Wt. und Ws. mit seinem Pkw in einer leichten Rechtskurve auf feuchter Straße nach links auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem Kleintransporter kollidiert; den Sicherheitsgurt hatte er nicht angelegt. Bei der durchgeführten Blutprobe wurde eine Alkoholkonzentration von 0,61 g Promille festgestellt, zudem fanden sich Cannabinoide im Blut.

Für den Verstorbenen bestand seit 1995 bei der Beklagten eine Unfallversicherung, die für den Todesfall eine Versicherungssumme von DM 10.000,00 (5.112,92 EUR) umfasste; bezugsberechtigt sind die Kläger. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 10.08.2001 die Auszahlung der Versicherungssumme unter Hinweis auf die als Vertragsbestandteil vereinbarten AUB 94. Diese enthalten in § 2 Abs. 1 Ziffer 1 einen Risikoausschluss für Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger war erfolgreich.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Todesfallleistung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG in Höhe von 5.112,92 EUR zu.

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kläger als Erben ihres verstorbenen Sohnes und als Begünstigte aktivlegitimiert sind. Unstreitig ist auch, dass für den Verstorbenen bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von DM 10.000,00 (= 5.112,92 EUR) bestand und der versicherte Sohn durch einen Unfall zu Tode gekommen ist.

b) Zwischen den Parteien ist allein streitig, ob ein Leistungsausschluss gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 besteht; dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht der Fall.


aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 fallen nicht unter den Versicherungsschutz Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsschwäche, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen. Geistes- und Bewusstseinsschwäche erfordern nicht ein völliges Versagen der Sinnestätigkeit. Vielmehr ist darunter eine krankheitsbedingte oder auf Alkohol, Drogen oder ähnliche Stoffe zurückzuführende Störung der Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit zu verstehen, so dass der Betreffende den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist (Prölss/Martin/Knappmann, VVG 27. Aufl., § 2 AUB 94 Rn. 2 m. w. N.). Bei einem Kraftfahrer liegt dieser Ausschlussgrund nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn er zwar noch bei vollem Bewusstsein, infolge Alkoholgenusses oder Drogenkonsums aber nicht mehr fahrtüchtig ist (BGH VersR 85, 779 m. w. N.). Im Falle absoluter Fahruntüchtigkeit, die mittlerweile bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ angenommen wird, gilt dies ausnahmslos und ohne Möglichkeit des Gegenbeweises für den Versicherten. Bei einem geringeren Alkoholisierungsgrad greift dagegen der Ausschlussgrund nur dann ein, wenn äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Ergeben sich diese nicht aus sonstigen Ausfallerscheinungen (z. B. unsicherer Gang), so müssen Fahrfehler festgestellt werden, die typischerweise durch Alkoholgenuss (oder Drogenkonsum) bedingt sind (vgl. BGH a.a.O.; VersR 1988, 733, 734).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann ein Risikoausschluss hier nicht angenommen werden. Alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit lag bei dem festgestellten Wert von 0,61 Promille nicht vor, zumal bei einer Blutalkoholkonzentration unter 0,8 ‰ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB grundsätzlich nicht in Betracht kommt (VersR 1988, 950; so auch Prölls/Martin/Knappmann, a.a.O. § 2 Rn. 13; kritisch dagegen Grimm, AUB § 2 Rn. 14; OLG Celle VersR 1997, 820; OLG Schleswig VersR 1994, 973).

Auch der festgestellte Drogenkonsum rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft kann ein allgemein gesicherter Grenzwert, ab dem Drogenkonsum die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit rechtfertigt, nicht begründet werden [vgl. etwa BGH NJW 1999, 226; Kammergericht Beschluss vom 06.02.2004, (3) 1 Ss 392/01 (11/02), zitiert nach Juris]. Bei einem Alkoholwert unter 1,1 ‰ ergibt auch eine Addition des Alkohol- und des Drogenwertes keine absolute Fahruntüchtigkeit (vgl. Kammergericht a.a.O.: 0,67 ‰ Alkohol und 8,2 ng/ml Kokaingehalt). Soweit in der wissenschaftlichen Diskussion vereinzelt die Auffassung vertreten wird, ab einem bestimmten Cannabis-Influenz-Faktor müsse von einer absoluten Fahruntüchtigkeit entsprechend einer BAK von 1,1 Promille ausgegangen werden, geben diese nicht den derzeitigen gesicherten und allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft wieder.



bb) Kann somit allenfalls relative Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, greift der Leistungsausschluss nur dann ein, wenn Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festgestellt werden könnten, die den Schluss auf eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit zum Unfallzeitpunkt zuließen. Derartige Umstände vermag der Senat trotz durchgeführter Beweisaufnahme jedoch nicht zu erkennen.

Der Umstand, dass der Verstorbene den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, ist für sich genommen als Indiz deutlich zu schwach, um auf eine alkohol- und drogenbedingte Fahruntüchtigkeit schließen zu können (OLG Schleswig a.a.O. bei einer BAK von 0,64 ‰). Auch das Abkommen von der Straße lässt nicht auf eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit schließen. Nach den unstreitigen Feststellungen des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren ist der Unfall auf überhöhte Geschwindigkeit des Verstorbenen zurückzuführen (vgl. Seite 17 des Gutachtens im Anlageband). Die Überschreitung der nach der Verkehrslage angemessenen Geschwindigkeit kann allein aber nicht als Anzeichen für eine alkohol- oder drogenbedingte Fahrtüchtigkeit gewertet werden. Denn die Erfahrung zeigt, dass vielfach auch nüchterne Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit fahren; die Gründe hierfür können zahlreich sein (so ausdrücklich BGH VersR 1985, 779). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Verstorbene erst 21 Jahre alt war und junge Fahrer erfahrungsgemäß relativ häufig allein infolge überhöhter Geschwindigkeit verunfallen. ..."

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