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Ein Unfall liegt nach § 1 Abs. 3 AUB 94 vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Gesundheitsschädigungen aufgrund reiner Eigenbewegungen sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Anders ist dies zwar im Fall erhöhter Kraftanstrengung nach § 1 Abs. 4 AUB 94. Jedoch betrifft § 1 Abs. 4 AUB 94 keine Verletzungen der Bandscheiben; deren Schädigung ist vielmehr nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AUB 94 ausgeschlossen, wenn nicht ein Unfallereignis im Sinne des § 1 Abs. 3 AUB 94 die überwiegende Ursache ist. Das einwirkende Ereignis im Sinne von § 1 Abs. 3 kann beliebig sein; auch sinnliche Einwirkungen wie Hören und Sehen erfüllen den Tatbestand. Ein Körperkontakt ist nicht erforderlich. Deshalb fallen auch Schäden, die sich bei Reaktionen auf äußere Ereignisse, z.B. Ausweichbewegungen, ereignen, dann unter den Unfallbegriff, wenn der Ablauf der willentlich gesteuerten Bewegung von außen gestört wird und nicht programmgemäß verläuft.
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