Das Verkehrslexikon

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Insassen-Unfallversicherung - Verletzungen - Dauerschaden - Beifahrer

Insassen-Unfallversicherung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Tagegeld
- Invaliditätsfeststellung - Dreijahreszeitraum
- Fristenregelung
- Psychische Ursachen einer Dauerschädigung
- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
- Alkoholbedingte Bewusstseinsstörung
- Risiko-Ausschlüsse
- Obliegenheitsverletzungen / Grobe Fahrlässigkeit
- Entbindung von der Schweigepflicht
- Rechtsanwaltskosten-Ersatz vom Unfall-Schädiger
- Regress gegen Arbeitgeber bei Schwarzarbeit
- Rückforderung / Bereicherungsanspruch



Einleitung:


Die Insassen-Unfallversicherung ist eine normale Unfallversicherung, für die die auch sonst geltenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen maßgeblich sind.


Voraussetzung für Leistungen aus der Unfallversicherung ist eine Dauerschädigung, die sich in einer prozentualen Minderung der Leistungsfähigkeit (Invalidität) manifestiert.

Zum Unfallbegriff siehe OLG Saarbrücken (Urteil vom 03.07.2013 - 5 U 69/12):

   Ein Unfall liegt nach § 1 Abs. 3 AUB 94 vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Gesundheitsschädigungen aufgrund reiner Eigenbewegungen sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Anders ist dies zwar im Fall erhöhter Kraftanstrengung nach § 1 Abs. 4 AUB 94. Jedoch betrifft § 1 Abs. 4 AUB 94 keine Verletzungen der Bandscheiben; deren Schädigung ist vielmehr nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AUB 94 ausgeschlossen, wenn nicht ein Unfallereignis im Sinne des § 1 Abs. 3 AUB 94 die überwiegende Ursache ist. Das einwirkende Ereignis im Sinne von § 1 Abs. 3 kann beliebig sein; auch sinnliche Einwirkungen wie Hören und Sehen erfüllen den Tatbestand. Ein Körperkontakt ist nicht erforderlich. Deshalb fallen auch Schäden, die sich bei Reaktionen auf äußere Ereignisse, z.B. Ausweichbewegungen, ereignen, dann unter den Unfallbegriff, wenn der Ablauf der willentlich gesteuerten Bewegung von außen gestört wird und nicht programmgemäß verläuft.

Außer der Unfallversicherung sind in der Kfz-Versicherung folgende Versicherungszweige zu unterscheiden:

- die gesetzliche Haftpflichtversicherung
- die Teilkasko- bzw. Fahrzeugteilversicherung
- die Vollkasko- bzw. Fahrzeugvollversicherung

In einem weiteren Sinn gehört in diesen Zusammenhang auch eine Rechtsschutzversicherung, soweit es sich entweder um eine Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung oder eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung handelt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung/a>

Haftungsbeschränkung bei Wegeunfällen

Der Umfang der Unfallversicherung

Stichwörter zum Thema Personenschaden

Posttraumatisches Belastungssyndrom

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Allgemeines:


BGH v. 19.11.1955:
Erleidet der Insasse eines Kraftfahrzeugs einen Unfall, so steht ihm der Anspruch auf Schadenersatz gegen den schuldigen Fahrzeughalter in der Regel neben dem Recht aus einer von diesem abgeschlossenen Insassen-Unfallversicherung zu. Auch wenn der Fahrzeughalter befugt ist, die Anrechnung der Unfallversicherungssumme auf den Schaden zu verlangen, gilt der Schadenersatzanspruch durch Leistung der Versicherungssumme nicht schon als erfüllt, wenn es der Fahrzeughalter nicht bestimmt.

OLG Bamberg v. 23.02.2010:
Die in zunehmendem Umfang auch im innerörtlichen Straßenverkehr zu beobachtenden "Wettfahrten" sind selbst dann, wenn dies unter grober Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der StVO geschieht, keine "Veranstaltung" im Sinne von § 2 Abs. 1 (5) AUB 94, sondern allenfalls ein privates "Kräftemessen" oder ein bloßes Ausleben von Egoismen.




OLG Saarbrücken v. 03.07.2013:
Ein Unfall liegt nach § 1 Abs. 3 AUB 94 vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Gesundheitsschädigungen aufgrund reiner Eigenbewegungen sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Anders ist dies zwar im Fall erhöhter Kraftanstrengung nach § 1 Abs. 4 AUB 94. Jedoch betrifft § 1 Abs. 4 AUB 94 keine Verletzungen der Bandscheiben; deren Schädigung ist vielmehr nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AUB 94 ausgeschlossen, wenn nicht ein Unfallereignis im Sinne des § 1 Abs. 3 AUB 94 die überwiegende Ursache ist. Das einwirkende Ereignis im Sinne von § 1 Abs. 3 kann beliebig sein; auch sinnliche Einwirkungen wie Hören und Sehen erfüllen den Tatbestand. Ein Körperkontakt ist nicht erforderlich. Deshalb fallen auch Schäden, die sich bei Reaktionen auf äußere Ereignisse, z.B. Ausweichbewegungen, ereignen, dann unter den Unfallbegriff, wenn der Ablauf der willentlich gesteuerten Bewegung von außen gestört wird und nicht programmgemäß verläuft.

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Tagegeld:


BGH v. 04.11.2020:
Die nach Ziffer 2.5 AUB 2008 für den Anspruch auf Tagegeld in der Unfallversicherung maßgebliche ärztliche Behandlung endet nicht stets mit der letzten Vorstellung beim Arzt. Sie umfasst vielmehr regelmäßig die Dauer der von dem Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen.

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Invaliditätsfeststellung - Dreijahreszeitraum:


OLG Saarbrücken v. 15.05.2013:
Der Versicherer ist nicht berechtigt, mit der endgültigen Erstbemessung des Grades einer feststehenden unfallbedingten Invalidität bis zum Schluss des dritten Jahres nach dem Unfallereignis zu warten.

OLG Düsseldorf v. 06.08.2013:
Besteht Streit über die Erstfeststellung des unfallbedingten Invaliditätsgrades, so ist der hierfür maßgebliche Zeitpunkt nicht der Zeitpunkt seiner Feststellung durch den Unfallversicherer oder derjenige des Ablaufs von drei Jahren nach dem Unfall, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, der eine bestimmte sachverständige Untersuchung mit darauf beruhenden ärztlichen Feststellungen zugrunde liegt.

OLG Hamm v. 25.06.2014:
Bei einem Rechtsstreit um die Erstbemessung des Invaliditätsgrades kommt es nur dann auf den Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfallereignis an, wenn bei Klageerhebung bedingungsgemäß noch eine Nachprüfung möglich ist. Ansonsten ist der Zeitpunkt ein Jahr nach dem Unfallereignis bzw. der Zeitpunkt einer einvernehmlichen Begutachtung nach Abschluss des Heilverfahrens maßgeblich. - Auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der dieser zugrunde liegenden gutachterlichen Untersuchung, die außerhalb der Dreijahresfrist liegt, kommt es nicht an (entgegen OLG Düsseldorf, 6. August 2013, 4 U 221/11, VersR 2013, 1573).

OLG Oldenburg v. 21.01.2015:
Leistet der Unfallversicherer innerhalb der Dreijahresfrist der Ziff. 9.4. AUB 2003 nur Vorschusszahlungen und setzt er die Invalidität erstmals nach Ablauf der Dreijahresfrist endgültig fest, ist für die Bemessung der Invalidität und ihre gerichtliche Überprüfung der Gesundheitszustand bei Ablauf der Dreijahresfrist maßgeblich (entgegen OLG Düsseldorf, 6. August 2013, I-4 U 221/11 und OLG Saarbrücken, 15. Mai 2013, 5 U 347/12).

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Fristenregelung:


Die Bedeutung der Fristen bei der Geltendmachung der Invaliditätsleistung in der Kfz-Unfallversicherung

BGH v. 23.02.2005:
Die Fristenregelungen in der Unfallversicherung genügen dem Transparenzgebot.

BGH v. 30.11.2005:
Der Versicherer kann sich auch dann ohne Rechtsmissbrauch auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung auf deren Fehlen hingewiesen hat, weil dem Versicherer bis zu diesem Zeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass ein unfallbedingter Dauerschaden nahe liege.

LG Dortmund v. 29.05.2008:
Die Fristenregelung für das Entstehen des Anspruchs auf Invaliditätsleistung ist an den AUB 2000 ausgerichteten Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht wegen Intransparenz unwirksam, wenn in den Bestimmungen zu den Obliegenheiten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass neben der Beachtung der Obliegenheiten auch die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen sind.

LG Dortmund v. 22.10.2010:
Die Berufung des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität ist rechtsmissbräuchlich, wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt. Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahelegen, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt.

BGH v. 20.06.2012:
Die Fristenregelung in AUB 2002 Nr. 2.1.1.1, nach der die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht sein muss, genügt auch unter Berücksichtigung des vorangestellten Inhaltsverzeichnisses den Anforderungen des Transparenzgebots.

OLG Karlsruhe v. 20.09.2016:
Die Unbeachtlichkeit der Fristversäumnis nach § 186 S. 2 VVG betrifft nur solche Fristen, die der Versicherungsnehmer auf entsprechenden Hinweis durch sein Verhalten bewusst "einhalten" oder versäumen kann. Die Frist für den Invaliditätseintritt gehört nicht dazu; denn dabei handelt es sich um eine objektive Bedingung, deren Eintritt oder Nichteintritt der Versicherungsnehmer - unabhängig von einem Hinweis - nicht willentlich beeinflussen kann.

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Psychische Ursachen einer Dauerschädigung:


Der Risikoausschluss der Invaliditätsleistung wegen psychischer Reaktionen in der Kfz-Unfallversicherung.

BGH v. 23.06.2004:
Der Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen ist nicht unklar (§ 5 AGBG, § 305c Abs. 2 BGB); er hält einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG, § 307 BGB).

BGH v. 29.09.2004:
Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht gemäß § 2 IV AUB 88 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt (hier: Tinnitus).

OLG Hamm v. 27.01.2006:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden Unfallfolgen, die allein mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden können.

LG Köln v. 12.12.2007:
Der Unfallversicherer ist von seiner Leistung frei, wenn die Störung auf einer unfallbedingten Fehlverarbeitung beruht. Liegt danach eine organische Ursache der Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand der versicherten Person nicht vor und beruht die psychogene Lähmung auf einer Ursache, die in der Persönlichkeit des Versicherten begründet ist, muss die Unfallversicherung keine Invaliditätsentschädigung leisten.

BGH v. 13.05.2009:
Für den Beweis der Kausalität zwischen dem (nach § 286 ZPO zu beweisenden) unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und der (ebenfalls nach § 286 ZPO zu beweisenden) Invalidität gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Sind psychische Folgeschäden eines HWS-Schleudertraumas auf körperliche Primärschäden zurückzuführen, so ist für einen solchen Dauerschaden der Unfallversicherer zur Deckung verpflichtet.

OLG Hamm v. 18.03.2011:
Der in Unfallversicherungsbedingungen enthaltene Ausschlusstatbestand, wonach „Gesundheitsschäden durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen“ nicht versichert sind, gilt zwar nicht für organische Schädigungen, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden führen. Deshalb sind krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt.(Rn.4)(Rn.6)(Rn.8) Jedoch greift die Ausschlussklausel im Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich allein in Angst vor dem Auto- und Busfahren äußert, weil es sich hierbei um eine rein psychische Reaktion auf den Unfall als belastendes Ereignis und nicht um die Folge erlittener organischer Schädigungen handelt.

OLG Koblenz v. 18.02.2013:
Handelt es sich bei der geltend gemachten Somatisierungs- und posttraumatischen Belastungsstörung eines Versicherten um eine psychische Reaktion, die nicht durch die erlittene Fußverletzung sowie eine LWK-1-Fraktur physisch verursacht wurde, so sind die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses gem. Nr. 5.2.6 AUB 2000 gegeben. Nach dieser Klausel ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

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Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS):


OLG Brandenburg v. 04.02.2015:
Es reicht nicht aus, dass der Versicherungsnehmer einen hirnorganischen Schaden schlüssig darlegt und eine Gewalteinwirkung beweist. Er muss vielmehr auch beweisen, dass er unfallkausal eine organische Störung erlitten hat, die zu einer die Invalidität begründenden posttraumatischen Belastungsstörung führen kann. Der Versicherer muss sodann den Ausnahmetatbestand darlegen und beweisen, dass die psychische Störung nicht auf den organischen Schaden zurückgeführt werden kann, weil es sich um eine krankhafte Störung infolge einer auch unfallbedingten psychischen Reaktion handelt.

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Alkoholbedingte Bewusstseinsstörung:


Alkohol und Unfallversicherung

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Risiko-Ausschlüsse:


OLG Koblenz v. 08.07.2005:
Ein Tinnitus kann entschädigungspflichtige Unfallfolge sein. Er kann im Gefolge eines Knalltraumas durch eine Schädigung der Haarzellen des Innenohrs und eine dadurch bedingte Veränderung der Hörwahrnehmung und -verarbeitung entstanden sein. Hierin ist eine "durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems" im Sinn von § 10 Nr. 5 AUB 61 zu sehen. Sofern dem Versicherer nicht der Nachweis des Ausschlusses eines derartigen möglichen Ursachenzusammenhangs gelingt, ist er für eine durch den Tinnitus bedingte Invalidität leistungspflichtig.

OLG Brandenburg v. 04.02.2015:
Der in den Unfallbedingungen eines Unfallversicherers geregelte Ausschlusstatbestand für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen auf einen Unfall (Ziffer 5.2.6 AUB 2006) kann wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Versicherungsnehmer durch den Unfall etwa hirnorganisch beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung die Psyche krankhaft verändert.

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Obliegenheitsverletzungen / Grobe Fahrlässigkeit:


Alkohol und Versicherung

Sekundenschlaf und Schlafstörungen - Schlafapnoe

OLG Saarbrücken v. 17.07.2006:
Unvollständige und erst recht falsche Angaben des Versicherungsnehmers über einen Alkoholkonsum vor dem Unfall stellen deshalb eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Unfallversicherers dar und führen zur Leistungsfreiheit.

OLG Köln v. 28.09.2012:
Unterhalb des absoluten Grenzwertes, der bei Fußgängern bei etwa 2,0 Promille liegt, setzt eine zur Leistungsfreiheit in der Unfallversicherung führende alkoholbedingte Bewusstseinsstörung voraus, dass entweder alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen oder das festgestellte verkehrswidrige Verhalten typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die versicherte Person an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, trägt der Versicherer, wobei es hinsichtlich der Alkoholisierung grundsätzlich genügt, wenn er sich auf einen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrationswert beruft.

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Entbindung von der Schweigepflicht:


BVerfG v. 23.10.2006:
Wenn eine Versicherung von ihrem Versicherungsnehmer die Abgabe einer allumfassenden Schweigepflichtentbindung verlangen kann, wird deren Interesse an wirkungsvollem informationellem Selbstschutz in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Die in der formularmäßigen Erklärung genannten, zum Teil sehr allgemein umschriebenen Personen und Stellen können über sensible Informationen über den Versicherungsnehmer verfügen, die dessen Persönlichkeitsentfaltung tief greifend berühren. Ein Versicherungsunternehmen muss prüfen, ob dem Überprüfungsinteresse des Versicherers auch in einer Weise genügt werden kann, die den Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, sein Interesse am Schutz der informationellen Selbstverwirklichung wirksam wahrzunehmen.

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Rechtsanwaltskosten-Ersatz vom Unfall-Schädiger:


BGH v. 10.01.2006:
Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer. Die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, nämlich dann, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war.

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Regress gegen Arbeitgeber bei Schwarzarbeit:


Schwarzarbeit - Schwarzlohnabrede

LG Erfurt v. 10.05.2012:
Unternehmer, die Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz erbringen und dadurch bewirken, dass die Beiträge nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, haben den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen zu erstatten, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. - Bei dem unfallversicherungsrechtlichen Regreß des § 110 SGB VII handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet.

BGH v. 14.04.2015:
Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.

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Rückforderung / Bereicherungsanspruch:


OLG Hamm v. 01.03.2006:
Verlangt der Versicherer die nach Erstbemessung gezahlte Entschädigung zurück, hat er zu beweisen, dass die Invalidität geringer als bei Zahlung zu Grunde gelegt ist. - Dies gilt auch dann, wenn die Neubemessung nachträglich vereinbart worden ist

OLG Brandenburg v. 01.02.2017:
Im Rahmen des § 812 BGB trägt regelmäßig der Bereicherungsgläubiger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, aus denen sich seine Forderung ergeben soll, was selbst so genannte negative Tatsachen wie das Fehlen eines rechtlichen Grundes einschließt. Dies gilt auch für Rückforderungsprozesse des Versicherers gegen seinen Versicherungsnehmer wegen überzahlter Versicherungsleistungen. - Einem Unfallversicherer, der geltend macht, aufgrund der Erstbemessung der Invalidität sei eine zu hohe Entschädigung gezahlt worden, obliegt es, im Bestreitensfalle den Nachweis zu führen, dass der wirkliche Invaliditätsgrad geringer ist als ursprünglich angenommen (vgl. OLG Hamm, 1. März 2006, 20 U 82/05).

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