Kommt ein Fahrzeugführer bei schlechten Straßenverhältnissen und Schneematsch bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille beim Rechtsabbiegen zu weit nach links ab, so dass er im Kreuzungsbereich gegen ein auf der Gegenseite abgeparktes Fahrzeug fährt, so genügt dies nicht zum Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit. Dieses verkehrswidrige Verhalten konnte auch auf einem normalen „Fahrfehler”, welcher auch einem nüchternen Fahrer hätte unterlaufen können, beruhen. |