OLG Düsseldorf : Verstoß gegen das 0,5-Promille-Gesetz - Tatbestandsverwirklichung setzt Bewegung des Fahrzeugs voraus
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.01.1989 - 2 Ss (OWi) 488/88 - 4/89 II) hat entschieden:
"In § 24a StVG ist ebenso wie in § 316 StGB das Tatbestandsmerkmal des Führens eines Fahrzeuges erst dann erfüllt, wenn das Fahrzeug in Bewegung gesetzt worden ist.
Zum Sachverhalt: Der Betr. hatte in einer Gaststätte alkoholische Getränke zu sich genommen. Gegen 2.30 Uhr begab er sich zu seinem in unmittelbarer Nähe abgestellten Pkw, nahm auf dem Fahrersitz Platz, startete den Motor des Fahrzeugs und schaltete die Beleuchtung ein in der Absicht loszufahren. Daran wurde er durch das Einschreiten von Polizeibeamten gehindert. Die 35 Min. später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,15%o.
Das AG hat den Betr. einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG für schuldig befunden. Es hat ausgeführt, das Tatbestandsmerkmal „Führen eines Kraftfahrzeuges” sei erfüllt, denn der Betr. habe das Fahrzeug durch das Anlassen des Motors in Betrieb genommen, um es in den Verkehr zu bringen. Die Rechtsbeschwerde des Betr. hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 24a StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr nach bestimmtem Alkoholgenuss ein Kfz führt. Das Tatbestandsmerkmal „Führen eines Kraftfahrzeuges” wird nicht bereits dadurch verwirklicht, dass der Täter mittels Vorbereitungshandlungen im noch stehenden Fahrzeug ansetzt anzufahren, sondern erst durch den Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst. Dies hat der BGH (NZV 1989, 32) bereits für den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) entschieden. Die von ihm angestellten Erwägungen treffen auf die Bestimmung der ordnungswidrigen Führung von Kfz nach Alkoholgenuss (§ 24a StVG) gleichfalls zu. Denn auch diese Vorschrift setzt voraus, dass der Betr. im Straßenverkehr ein Kfz führt.
Unter dem Begriff des „Führens” ist sprachlich ein Bewegungsvorgang und kein statischer Zustand zu verstehen. Die zweckorientierte Auslegung der Vorschrift ergibt ebenfalls, dass von dem Begriff des „Führens” nur Bewegungsvorgänge im Verkehr erfasst sein sollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit der Bestimmung des § 24a StVG der abstrakten Gefahr begegnet werden, die von einem unter Einfluss von Alkohol stehenden Kraftfahrzeugführer für den Straßenverkehr ausgeht. Diese erhöhte Gefährdung des Straßenverkehrs wird i. d. R. nicht durch das stehende Fahrzeug herbeigeführt, auch wenn eine unter Alkoholeinfluss stehende Person den Fahrersitz einnimmt, den Motor anlässt und das Stand- oder Abblendlicht einschaltet. Vielmehr wird der Gefahrenzustand, dem sowohl die Bestimmung des § 316 StGB als auch die des § 24a StVG entgegenwirken will, durch die Person verursacht, die das Fahrzeug in Bewegung setzt und es aufgrund ihres Zustandes nicht mehr sicher beherrschen kann.
Demgemäß ist nur derjenige Führer eines Kfz i. S. von § 316 StGB und § 24a StVG, der das Fahrzeug in Bewegung setzt, was sich nach außen durch das Anrollen der Räder manifestiert.
Da nach dem vom erstinstanzlichen Gericht der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegten Sachverhalt der Betr. lediglich den Fahrersitz eingenommen, den Motor gestartet und die Beleuchtung eingeschaltet hat, ist er nicht als Kraftfahrzeugführer im oben erläuterten Sinne anzusehen.... Mithin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Betr. freizusprechen."