Das Verkehrslexikon

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Pflichten des Fahrzeugführers - Zustand des Fahrzeugs

Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Vollständiges Abschalten des Motors
-   Ausländischer LKW-Fahrer
-   Fahrlehrer
-   Rettungsgasse



Einleitung:


Zum Umfang der Fahrzeugführerpflichten hat das OLG Bamberg (Beschluss vom 18.01.2011 - 3 Ss OWi 1696/10) ausgeführt:

   "Der Begriff der 'Vorschriftsmäßigkeit' im Sinne der als Auffangtatbestand konzipierten Norm des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO (vgl. hierzu König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 23 StVO Rn. 9 f.) ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch eine umfangreiche Kasuistik hinreichend geklärt. Insbesondere ist anerkannt, dass es zu den von der Vorschrift erfassten ‚ sonstigen’ allgemeinen Verhaltens- und Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers als primärer Normadressat der StVO, der mit der Bewegung des Fahrzeugs eine Gefahrenquelle für Rechtsgüter Dritter setzt, auch gehört, dass von dem Fahrzeug auch bei Einhaltung sämtlicher Betriebs-​, Bau- und Ausrüstungsvorschriften, etwa nach den einschlägigen Bestimmungen des StVZO, keine Gefahr deshalb ausgeht, weil die konkrete Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs gleichwohl durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Von einer solchen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände ist auszugehen, wenn durch die Steigerung der normalen von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahr der Eintritt einer konkreten Gefahr für andere wahrscheinlicher wird (vgl. aus der Rspr. u.a. OLG Düsseldorf DAR 2000, 223 f. = NJW 2000, 189 f. = VRS 98, 302 ff.; OLG Bamberg DAR 2007, 338 ff. = NStZ-​RR 2007, 90 ff. = OLGSt StVO § 23 Nr. 6 = VerkMitt 2007, Nr. 58; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2007 – 3 Ss OWi 338/07 ; OLG Celle VRS 112, 363 ff. = NJW 2007, 2505 = NZV 2007, 532 f. und KG, Beschluss vom 17.07.2000 – 2 Ss 142/00 ; vgl. auch König in Hentschel/König/Dauer § 23 StVO Rn. 15 sowie Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 23 StVO Rn. 4 ff., 13 , jeweils m.w.N.). Dies ist aber auch dann ohne Weiteres der Fall, wenn das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann geführt wird, obwohl sich auf dem Dach oder der Plane des Fahrzeugs selbst oder - wie hier - des Anhängers witterungsbedingt größere Eisplatten oder Eisstücke bilden konnten (sog. 'Dachladung'), die im Fall der Ablösung zu massiven Gefährdungen Dritter führen können (wie hier erst unlängst auch OLG Bamberg <2. Senat für Bußgeldsachen>, Beschluss vom 10.01.2010 – 2 Ss OWi 2031/10).


bb) Diese dem Schuldspruch zugrunde liegende Rechtsauffassung und Normauslegung des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO, insbesondere des dort verwandten Begriffs der 'Vorschriftsmäßigkeit', ist auch mit dem möglichen Wortsinn der Bußgeldbewehrung vereinbar (zum verfassungsrechtlichen Maßstab rechtsgrundsätzlich OLG Bamberg NJW 2006, 3732/3733 f. = NZV 2007, 49 f. = DAR 2007, 95 f. = VerkMitt 2007, Nr. 12 = OLGSt StVO § 23 Nr. 5 = VRR 2006, 431 f.; vgl. ferner OLG Bamberg NJW 2008, 599 f. = DAR 2008, 217 f. = VRR 2008, 35 f. und OLG Bamberg VerkMitt 2007, Nr. 62 = OLGSt StVO § 23 Nr. 7, jeweils m.w.N.).

Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG, der auch für Bußgeldtatbestände gilt (BVerfGE 71, 108/114; 87, 363/391; BVerfG NJW 2005, 349 ff.), den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich des jeweiligen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch Auslegung ermitteln lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält insoweit einen strengen Gesetzesvorbehalt.

Die hiernach gebotene Bestimmtheit des Tatbestandes schließt allerdings die Verwendung von Begriffen nicht aus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Denn auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht muss der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung tragen. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass in Grenzfällen durchaus zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt. Für den Normadressaten muss dann – jedenfalls im Regelfall – wenigstens das Risiko einer Bestrafung bzw. einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndung voraussehbar sein. Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit der Straf- oder Bußgeldbewehrung in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend (st.Rspr.; vgl. z.B. BVerfGE 64, 389/393 f.; 71, 108/114 ff.; 87, 209/224; 105, 135/152 f.; BVerfG NJW 1998, 2589/2590 und BVerfG NJW 2005, 349, jeweils m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab kann hier von einer aus Sicht des Bürgers den möglichen Wortsinn sprengenden oder gar von einer - wie die Verteidigung meint - absurden Normauslegung des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO keine Rede sein."


Ab 01.07.2014 besteht auch in Deutschland eine Pflicht zum Mitführen einer Warnweste, die den Anforderungen der Norm DIN EN 471 bzw. der EN ISO 20471:2013 entsprechen und rot, gelb oder orange sein. Das Nichtmitführen ist bußgeldbewehrt, eine Benutzungspflicht sieht die StVO hingegen nicht vor.

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Weiterführende Links:


Airbag - Produkthaftung - Produzentenhaftung

Fahrpersonal im Straßenverkehr - Lenkzeiten - Ruhezeiten - EG-Kontrollgerät

Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht

Autonomes Fahren - Assistenzsysteme

Scheinwerfer - Beleuchtung - Xenonlampen

Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung - Zwangsstilllegung

Bremsen - Bremsanlage - Mängel - Kontrolle der Bremsen

Gefahrgutbeförderung - Beförderung von gefährlichen Gütern

Inbetriebnahme von Fahrzeugen

Mobiltelefon - unbefugte Handy-Benutzung - Gebrauch sonstiger elektronischer Geräte

Fahrzeugladung - sicheres Beladen - Ladungssicherung

Ladungssicherung - Ladungsverluste - Verlust von Fahrzeugteilen

Liegenbleiben von Fahrzeugen - Warnung des übrigen Verkehrs

Liegenbleiben infolge von Treibstoffmangel

Mobiltelefon - unbefugte Handy-Benutzung - Gebrauch sonstiger elektronischer Geräte

Schutzhelm für Motorradfahrer

Reifen und Räder

Rettungsgasse bei stockendem Verkehr

Geeignetes Schuhwerk

Haftung für hochgeschleuderte Steine, Dreck, Fahrzeugteile, Reifen

Reaktionen aus „Bestürzung, Furcht und Schrecken“ - die Schrecksekunde

Schuhwerk

Schutzhelm für Motorradfahrer

Radfahrerschutzhelm - helmfreies Radfahren als Mitverschulden?

Der Sekundenschlaf und Schlafstörungen - Übermüdung und Einschlafen am Steuer

Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht

Geschwindigkeitsmessgerät - Tachometer - Wegstreckenzähler - Kilometerzähler

Überladung - Ladegewicht - Zuladung/a>

Vollverschleierung - Niqabs - Burka - Verhüllungsverbot

Vollverschleierung

Winterreifen

Haftung des Fahrzeugführers - Verschuldensvermutung

Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr

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Allgemeines:


BGH v. 11.03.1970:
Auch wenn der Wetterdienst nur vor Reifbildungsgefahr warnt, kann ein Kfz-Führer nicht vor Glatteisbildung sicher sein. Die Entscheidung, ob ein Kraftfahrer auf einer bestimmten Straße mit Glatteisbildung rechnen musste, ist weitgehend eine Tatfrage. Ein Kraftfahrer mit geringer Fahrpraxis muss sich besonders vorsichtig verhalten; mangelnde Erfahrung und Kenntnisse können ihm nicht nachgesehen werden.

KG Berlin v. 30.07.2001:
Der Fahrzeugführer ist für alle Mängel am Fahrzeug verantwortlich, die er kannte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit kennen musste. Im Falle des Auftretens von Mängeln, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, ist das Fahrzeug unverzüglich und auf kürzestem Wege aus dem Verkehr zu ziehen. Ob und wann einem Fahrzeugführer derartige Mängel auffallen müssen und welche Anforderungen an seine Aufmerksamkeit zu stellen sind, ist eine Frage des Einzelfalles, der die Zulassung der Rechtsbeschwerden grundsätzlich nicht veranlasst.

OLG Frankfurt am Main v. 22.10.2001:
Eine starke emotionale Bewegung (Teilnahme an einer Beerdigung) und die mangelnde Vertrautheit mit den technischen Besonderheiten eines Pkw rechtfertigen es nicht, bei einem Rotlichtverstoß von der Anordnung des Regelfahrverbots abzusehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV).

OLG Bamberg v. 18.01.2011:
Nach der über § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO bußgeldbewehrten Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO ist der Fahrzeugführer auch dafür verantwortlich, dass von dem Fahrzeug bei Einhaltung sämtlicher Betriebs-, Bau- und Ausrüstungsvorschriften keine Gefahr deshalb ausgeht, weil die konkrete Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Von einer derartigen Beeinträchtigung ist auch auszugehen, wenn die Gefahrsteigerung darauf beruht, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann geführt wird, obwohl sich auf dem Dach oder der Dachplane des Fahrzeugs oder Anhängers witterungsbedingt größere Eisplatten oder Eisstücke bilden konnten, die im Fall der Ablösung zu massiven Gefährdungen Dritter führen können.

OLG Frankfurt am Main v. 08.09.2011:
Ein Fahrzeugführer, dem auf Grund eingeschränkter Aufmerksamkeit wegen starker emotionaler Bewegung durch die Beerdigung einer nahestehenden Person ein Verkehrsverstoß unterläuft, handelt - sogar grob - fahrlässig. Wer emotional so beeinträchtigt ist, dass er seinen Pkw nicht mehr ordnungsgemäß im Straßenverkehr führen kann, darf die Fahrt erst gar nicht antreten oder muss sie gegebenenfalls unterbrechen.

OLG Hamm v. 30.08.2012:
Zur Ordnungswidrigkeit nach §§ 69a Abs. 5 Nr. 3, 31 Abs. 2 StVZO (Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs). Soweit das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht „nicht vorschriftsmäßig“ ist, begeht der Halter, der die Inbetriebnahme dieses Fahrzeuges anordnet oder zulässt, gleichwohl nur eine (einheitliche) Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO.




OLG Düsseldorf v. 28.01.2014:
Der Fahrer eines LKW braucht vor Fahrtantritt die Bremsscheiben nicht einer Sichtkontrolle unterziehen, sofern nicht ausnahmsweise ein besonderer Anlass dafür besteht.

AG Brandenburg v. 18.07.2014:
Ein Lkw-Fahrer ist im Interesse der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, vor Fahrtantritt dafür zu sorgen, dass sich auf der Ladefläche entweder keine Kiesel/Steine mehr befinden oder dass diese Kiesel/Steine gegen Herabfallen gesichert sind. Ein während der Fahrt durch herabwehende, nicht gesicherte Ladung entstehender Schaden unterliegt somit grundsätzlich der Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und § 823 BGB.

OLG Düsseldorf v. 14.12.2015:
Die Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ermöglicht allein eine Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung. Die Ausnahmegenehmigung betrifft nur die Überschreitung der Abmessungen und befreit den Fahrzeugführer nicht von der Verantwortung, dass seine Sicht nicht durch die Ladung beeinträchtigt werden darf (§ 23 Abs. 1 StVO).

AG Landstuhl v. 16.03.2016:
Der Tatbestand des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO - hier In-Betriebnahme mit nicht eingetragenen Reifen - ist nicht nur verwirklicht, wenn sich eine konkrete Gefahr manifestiert hat. Die konkrete Gefahr kann mit der hinreichenden Gefahrprognose, die für § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO erforderlich ist, zusammenfallen, muss es aber nicht tun.

AG Bonn v. 26.01.2018:
Wenn ein Vermieter ein Fahrzeug mit einer Haltevorrichtung für Getränke vermietet, verletzt der Mieter nicht bereits deswegen grob fahrlässig seine Pflichten aus dem Mietvertrag, weil er diese Vorrichtung auch für heiße Getränke während der Fahrt benutzt.

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Vollständiges Abschalten des Motors:


KG Berlin v. 23.08.2018:
Die manuelle Abschaltung des Motors entspricht nicht dem „fahrzeugseitigen automatischen Abschalten des Motors“ im Sinne des § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO.

Die dadurch entstehende Gesetzeslücke kann nicht durch Auslegung geschlossen werden (Art. 103 Abs. 2 GG).

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Ausländischer LKW-Fahrer:


BGH v. 26.03.1968:
Der ausländische Kraftfahrer ist nicht verpflichtet, den in seinem Heimatland - wenn dieses keine extremen klimatischen Unterschiede zu Deutschland aufweist - allgemein verwendeten Kraftstoff darauf zu prüfen, ob dieser bei Einwirkung von ausnahmsweise starken Kältegraden den Belastungen gewachsen ist.

Auch ausländische Kraftfahrer sind verpflichtet, unter den Voraussetzungen des StVO § 23 Abs 2 ihren liegengebliebenen ausländischen Lastzug mit den in StVZO § 53a vorgeschriebenen Mitteln zu sichern.

OLG Stuttgart v. 14.02.1990:
Ein besonders sorgfältiger ausländischer Fahrer eines Lkws mit Anhänger und einem Gewicht von mehr als 2,8 t führt bei Fahrten in der Bundesrepublik, wenn er regelmäßig in Deutschland unterwegs ist, vorsorglich die für derartige inländische Fahrzeuge nach StVZO § 53a vorgeschriebene bewegliche Warnleuchte mit sich und stellt sie zur Sicherung ca 30 m hinter dem Anhänger in der Nähe des Fahrbahnrandes auf, wenn sein Lastzug auf der Autobahn liegenbleibt.

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Fahrlehrer:


Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler

Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons

OLG Karlsruhe v. 20.02.2014:
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG zur folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?

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Rettungsgasse:


Rettungsgasse bei stockendem Verkehr

OLG Oldenburg v. 20.09.2022:
Unmittelbar sobald die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVO vorliegen, müssen die Fahrzeugführer der stillstehenden oder allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeuzwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Rettungsgasse für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen bilden. Eine Überlegungsfrist für das Bilden einer Rettungsgasse besteht nicht.

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