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"Der Begriff der 'Vorschriftsmäßigkeit' im Sinne der als Auffangtatbestand konzipierten Norm des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO (vgl. hierzu König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 23 StVO Rn. 9 f.) ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch eine umfangreiche Kasuistik hinreichend geklärt. Insbesondere ist anerkannt, dass es zu den von der Vorschrift erfassten ‚ sonstigen’ allgemeinen Verhaltens- und Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers als primärer Normadressat der StVO, der mit der Bewegung des Fahrzeugs eine Gefahrenquelle für Rechtsgüter Dritter setzt, auch gehört, dass von dem Fahrzeug auch bei Einhaltung sämtlicher Betriebs-, Bau- und Ausrüstungsvorschriften, etwa nach den einschlägigen Bestimmungen des StVZO, keine Gefahr deshalb ausgeht, weil die konkrete Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs gleichwohl durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Von einer solchen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände ist auszugehen, wenn durch die Steigerung der normalen von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahr der Eintritt einer konkreten Gefahr für andere wahrscheinlicher wird (vgl. aus der Rspr. u.a. OLG Düsseldorf DAR 2000, 223 f. = NJW 2000, 189 f. = VRS 98, 302 ff.; OLG Bamberg DAR 2007, 338 ff. = NStZ-RR 2007, 90 ff. = OLGSt StVO § 23 Nr. 6 = VerkMitt 2007, Nr. 58; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2007 – 3 Ss OWi 338/07 Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG, der auch für Bußgeldtatbestände gilt (BVerfGE 71, 108/114; 87, 363/391; BVerfG NJW 2005, 349 ff.), den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich des jeweiligen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch Auslegung ermitteln lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält insoweit einen strengen Gesetzesvorbehalt. Die hiernach gebotene Bestimmtheit des Tatbestandes schließt allerdings die Verwendung von Begriffen nicht aus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Denn auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht muss der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung tragen. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass in Grenzfällen durchaus zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt. Für den Normadressaten muss dann – jedenfalls im Regelfall – wenigstens das Risiko einer Bestrafung bzw. einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndung voraussehbar sein. Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit der Straf- oder Bußgeldbewehrung in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend (st.Rspr.; vgl. z.B. BVerfGE 64, 389/393 f.; 71, 108/114 ff.; 87, 209/224; 105, 135/152 f.; BVerfG NJW 1998, 2589/2590 und BVerfG NJW 2005, 349, jeweils m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab kann hier von einer aus Sicht des Bürgers den möglichen Wortsinn sprengenden oder gar von einer - wie die Verteidigung meint - absurden Normauslegung des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO keine Rede sein." |