Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird nicht bereits dadurch verwirklicht, dass der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, dass er das Fahrzeug in Bewegung setzt. |
„Wird das Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) dadurch verwirklicht, dass der vorsätzlich oder fahrlässig Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor eines Kraftfahrzeuges anlässt und das Abblendlicht einschaltet?” |