"... Nach dem vom AG getroffenen Feststellungen hat der Betr. ein Kfz im Straßenverkehr geführt, obwohl er eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,32 mg/l geführt hatte. Da er das Fahrzeug, ohne den Motor anzulassen, auf dem leicht abschüssigen Gelände eine gewisse Wegstrecke " - hier ein bis zwei Meter, wie sich aus den Erörterungen zum Absehen vom Fahrverbot ergibt - "rückwärts rollen ließ, ist das Führen eines Kfz im Sinn des § 24a StVG gegeben. Wer bei abgeschaltetem Motor während des Abrollens über eine Gefällstrecke ein Fahrzeug lenkt, führt es im Sinn dieser Bestimmung (vgl. BGHSt 14, 185). ..."