Hat ein wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr angeklagter Autofahrer seit der Tat bis zur Verhandlung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen, so kann nicht mehr mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, dass er nach wie vor ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ist. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt dann trotz des Vorliegens eines Regelfalls nach § 69 StGB nicht mehr in Betracht. |