Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Bensheim Urteil vom 04.04.2006 - 8220 Js 22570/05 5 Ds IX - Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nach einem Jahr beanstandungsfreiem Fahren trotz des Vorliegens eines Regelfalls nach § 69 StGB nicht mehr in Betracht

AG Bensheim v. 04.04.2006: Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nach einem Jahr beanstandungsfreiem Fahren trotz des Vorliegens eines Regelfalls nach § 69 StGB nicht mehr in Betracht




Das Amtsgericht Bensheim (Urteil vom 04.04.2006 - 8220 Js 22570/05 5 Ds IX) hat entschieden:

   Hat ein wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr angeklagter Autofahrer seit der Tat bis zur Verhandlung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen, so kann nicht mehr mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, dass er nach wie vor ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ist. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt dann trotz des Vorliegens eines Regelfalls nach § 69 StGB nicht mehr in Betracht.

Siehe auch
Alkohol und Fahrerlaubnis
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Zum Sachverhalt:


Der Angeklagte befuhr am 05.01.2005 gegen 1.27 Uhr mit dem Pkw … die Darmstädter Straße in Bensheim. Ab der Einmündung Wormser bzw. Schwanheimer Straße folgten dem Angeklagten die genannten Zeugen mit ihrem Polizeifahrzeug. Hierbei fiel den Zeugen auf, dass der Angeklagte jeweils abwechselnd nach rechts bzw. nach links sich jeweils der Fahrstreifenbegrenzung nährte und das Fahrzeug jeweils ruckartig zurückgesteuert wurde. An der Ampelanlage Ritterplatz musste der Angeklagte, der seine Fahrt in Richtung Auerbach fortsetzen wollte, infolge rotlichtzeigender Verkehrsampel anhalten. Beim Anfahren auf der aufsteigenden Straße würgte der Angeklagte zunächst den Motor ab. Nach Neustart des Motors fuhr der Angeklagte sodann mit durchdrehenden Reifen an und überquerte die Kreuzung. Hieraufhin entschlossen sich die Polizeibeamten zu einer Kontrolle des Angeklagten. Nachdem die Polizeibeamten Alkoholgeruch feststellen konnten, wurde eine Blutentnahme angeordnet, die für die Entnahmezeit um 2.35 Uhr zu dem Ergebnis von 0,85 Promille führte.

Der Angeklagte hat sein Fahrverhalten an der Ampelanlage eingeräumt, bestreitet aber zuvor in Schlangenlinien gefahren zu sein. Diese Feststellung beruht auf den Aussagen beider Zeugen … und … die übereinstimmend die jeweiligen Abweichungen des Fahrzeuges des Angeklagten von der gedachten Geraden angeben konnten.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht. Die Fahrweise des Angeklagten hat gezeigt, dass dieser zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht mehr in der Lage war, also relativ fahruntüchtig war.

Bei dieser Feststellung kann das Fahrverhalten des Angeklagten an der Ampelanlage Ritterplatz außer Acht gelassen werden, denn jedenfalls sind die zuvor über eine Fahrstrecke von ca. 300/400 Meter beobachteten Schlangenlinien ein typisch alkoholbedingtes Fehlverhalten, welches, so die Ausführung der Sachverständige, auf der alkoholbedingten Reduzierung des Auffassungsvermögens und des Reaktionsvermögens beruht.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte war zu einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu verurteilen. Entsprechend seiner Einkünfte war die Tagessatzhöhe auf 40,— Euro festzusetzen.

Da der Angeklagte seit der Tatzeit im Januar 2005 bis heute" (04.04.2006) "ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen hat, kann, obgleich ein Regelfall im Sinne des § 69 StGB vorliegt, heute nicht mehr mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, dass der Angeklagte nach wie vor ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr wäre. Daher kam eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr in Betracht. Auch von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Gericht abgesehen, da es zu der Auffassung gelangt ist, dass eine weitere verkehrserzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht erforderlich ist. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum