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Verwaltungsgericht München Urteil vom 02.03.2005 - M 6a K 02.5934 - Eine in Österreich begangene Trunkenheitsfahrt ist eine Grundlage für eine MPU-Anordnung in Deutschland

VG München v. 02.03.2005: Eine in Österreich begangene Trunkenheitsfahrt ist eine Grundlage für eine MPU-Anordnung in Deutschland




Das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 02.03.2005 - M 6a K 02.5934) hat entschieden:

   Eine in Österreich begangene Trunkenheitsfahrt ist eine Grundlage für eine MPU-Anordnung in Deutschland, wenn die Messungen den österreichischen Vorschriften für eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol entsprechen, die Untersuchung des Atemalkohols mit einem In Österreich anerkannten, der Bauart nach auch in Deutschland zugelassenen Alkomaten durchgeführt und dieser nach den österreichischen Vorschriften ordnungsgemäß geeicht war.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Alkohol
und
Alkohol im Verwaltungsrecht (Führerschein / Fahrerlaubnisrecht und Beamten- und Disziplinarrecht)

Zum Sachverhalt:


Der 1954 geborene Kläger erwarb erstmals 1973 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 (alt) und 3 (alt).

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 teilte die Bezirkshauptmannschaft O. der Republik Österreich der Beklagten mit, dass der Kläger am 23. September 2001 um 12.33 Uhr im Gemeindegebiet von D., Bezirk O. auf der B. ... in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt habe. Bei der in der nächstgelegenen Dienststelle der Bundesgendarmerie von einem hierzu ermächtigten Beamten durchgeführten Atemalkoholuntersuchung mittels eines geeichten Alkomaten (Dräger, BauartNr.: ARLM0016 letzte Überprüfung am 23.5.2001, nächste Überprüfung im Monat/Jahr 11.01) sei bei zwei Messungen ein Atemluftalkoholgehalt von jeweils 1,09 mg/l gemessen worden. Nach österreichischem Recht sei dem Kläger daher ein Lenkverbot für die Dauer von vier Monaten vom 23. September 2001 bis einschließlich 23. Januar 2002 ausgesprochen worden.

Deshalb ordnete die Beklagte mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 wegen erstmaliger Alkoholauffälligkeit "mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr" die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten an. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die anwaltliche Vertretung des Klägers der Beklagten mit, der Vorfall vom 23. September 2001 in Österreich sei nicht geeignet, Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen entstehen zu lassen, weil nur der AAK-Wert, nicht aber der BAK-Wert ermittelt worden sei.




Hierauf wurde der Kläger mit Schreiben vom 12. November 2001 darauf hingewiesen, dass der ermittelte AAK-Wert Zweifel an der Fahreignung des Klägers begründe, die die Gutachtensanforderung rechtfertigen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 und 27. Februar 2002 wurde der Kläger unter Fristsetzung bis 15. Januar 2002 bzw. 11. März 2002 an die angeforderte Begutachtung erinnert und darauf hingewiesen, dass nach erfolglosem Fristablauf die Fahrerlaubnis entzogen werde. Dennoch kam der Kläger der Aufforderung nicht nach.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 entzog die Beklagte dem Kläger schließlich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen 1 (alt) und 3 (alt) und forderte ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Beklagten abzugeben.

Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 25. März 2003 wurde dem Gericht eine Kopie eines Schreibens des Bezirkskrankenhauses H. „an den weiterbehandelnden Arzt“ vom 11. März 2003 übersandt, in dem folgendes ausgeführt ist:

   „Sehr geehrter Kollege
Besten Dank für die freundliche Übernahme unseres Patienten [Name des Klägers], der sich vom 15.1.2003 bis 11.3.2003 im hiesigen Bezirkskrankenhaus in stationärer Behandlung befand. Patient wird in ihre weitere Behandlung entlassen.
Diagnose: „Alkoholabhängigkeit (F10.21)
Entlassungszustand: entzogen, entwöhnt, körperl. u. psychisch stabil, durchschn. suizidal, abstinenzmotiviert …
Therapievorschlag: absolute Alkoholkarenz, regelmäßiger Besuch von Selbsthilfegruppen
Mit freundlichen Grüßen …“

Weiterhin wurde mit Schreiben vom 8. April 2003 der Laborbericht einer Blutuntersuchung vom 18.3.2003 vorgelegt.

Die Klage blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ) jeweils in der Fassung vom 14. November 2002 hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich Alkohol ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden kann. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung regelmäßig nur dann wiedergegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2).

Angesichts dieser auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Bewertungen in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist jeder Hinweis auf möglichen Alkoholmissbrauch eines Fahrerlaubnisinhabers geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 13 Nr. 2 lit. c FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (siehe Hentschel, Straßenrecht, 36. Aufl. 2001, Rdnr. 22 u. 24 zu § 11 FeV; BVerwG vom 30.12.1999 NZV 2000,345; OVG Bremen vom 08.03.2000 NJW 2000,2438; BayVGH vom 29.06.1999 NJW 2000,304).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG , § 46 Abs. 1 FeV rechtmäßig erfolgt. Zum einen konnte die Beklagte gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen, weil er das von ihm gem. § 13 Nr. 2 lit. c FeV rechtmäßig geforderte Gutachten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht beigebracht hat. Zum anderen war der Kläger wegen Alkoholabhängigkeit ohnehin nicht fahrgeeignet.

1) Die Anordnung vom 12. Oktober 2001, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nach § 13 Nr. 2 lit. c FeV rechtmäßig erfolgt, weil der Kläger am 23. September 2001 ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest.




Grundlage hierfür ist die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft O. der Republik Österreich vom 1. Oktober 2001, der zu Folge der Kläger am 23. September 2001 in der Republik Österreich mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,09 mg/l ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Diese Mitteilung ist auf eine beigefügte Anzeige der Bundesgendarmerie Grenzschutzstelle D. vom 23. September 2001 gestützt. Darin ist ausgeführt, dass der Kläger am 23. September 2001 im Gemeindegebiet D., Bezirk O. auf der B. ... als Lenker eines Kfz angehalten worden sei und dass eine von einem hierzu ermächtigten Inspektor auf der nächstgelegenen Dienststelle durchgeführte Überprüfung der Atemluft des Klägers mittels eines geeichten Alkomaten (Dräger, Bauartnr. ARLM0016 letzte Überprüfung am 23.5.2001, nächste Überprüfung im Monat/Jahr 11.01) bei zwei Messungen jeweils einen Atemluftalkoholgehalt von 1,09 mg/l ergeben habe.

Diese Messungen entsprechen damit den österreichischen Vorschriften für eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen. Der die Untersuchung durchführende Inspektor war im Sinn von § 5 Abs. 2 Österr. StVO ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht. Die Untersuchung ist auch mit einem in Österreich anerkannten Alkomaten (7110 MkIIIA der Dräger AG) durchgeführt worden, der laut der Beilage zur Anzeige der Bundesgendarmerie vom 23. September 2001 geeicht war.

Das Gericht hat keine Zweifel an der Verwertbarkeit dieser Messergebnisse im vorliegenden Verfahren. Zum einen hat der verwendete Alkomat auch in der Bundesrepublik Deutschland die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten. Zum anderen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Gerät nicht gem. § 36 Abs. 1 des Österr. Maß- und Eichgesetzes eichtechnisch geprüft und durch die Eichbehörde mit einem die Eichung nachweisenden Eichstempel versehen worden sei, zumal auch der Kläger zu keinem Zeitpunkt gegenüber österreichischen Behörden vorgetragen hat, dass zum Zeitpunkt der Messungen am Gerät kein ordnungsgemäßer Eichstempel angebracht gewesen sei. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine der Voraussetzungen des § 48 Österr. Maß- und Eichgesetz vorgelegen haben könnte, bei der der Alkomat im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr hätte verwendet oder bereitgehalten werden dürfen. Deshalb ist es unter Berücksichtigung der durch die Eichung nach dem Österr. Maß- und Eichgesetz gewährleisteten Genauigkeit des Messgeräts - die nach der Österr. Zulassung zur Eichung der Messgeräte zur Bestimmung von Alkohol in der Atemluft, Zulassung ZL.41483/90 vom 27.7.1990 durch das Österr. BEV halbjährlich durch die Herstellerfirma überprüft wird - gewährleistet, dass die österreichischen Messergebnisse nicht von den Messergebnissen eines nach dem Deutschen Gesetz über das Mess- und Eichwesen geeichten Geräts abweichen.

Die beim Kläger festgestellte Atemalkoholkonzentration von 1,09 mg/l liegt deutlich über der Grenze von 0,8 mg/l, ab der nach § 13 Nr. 2 c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist. Die Trunkenheitsfahrt vom 23. September 2001 stellt damit ein Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr im Sinn von § 13 Nr. 2 lit. c FeV dar, so dass die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 lit. c FeV erfüllt sind.


An der Rechtmäßigkeit der hierauf gestützten Gutachtensanforderung kann der Umstand nichts ändern, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Ausland begangen wurde. Vom Schutzgedanken der übrigen Verkehrsteilnehmer her, der in den Regelungen der FeV zum Ausdruck kommt, ist nämlich davon auszugehen, dass sich eine Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auch bei einer Auffälligkeit nach ausländischem Recht ergibt, wenn die im Ausland festgestellten Tatsachen einer Zuwiderhandlung im Sinne der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale einer entsprechenden Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit nach deutschem Recht entsprechen. Denn ansonsten könnte die Behörde Tatsachen, die auf die Ungeeignetheit eines Kraftfahrers hinweisen, die sich aber im Ausland ergeben haben, nicht verwerten. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung zuwider. Da der Atemalkoholwert mit 1,09 mg/l festgestellt wurde, wäre der Tatbestand des § 24 a Abs. 1 StVG erfüllt. Daher liegen vorliegend die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 lit. c FeV vor.

Auch der Umstand, dass nur eine Atemalkoholmessung, nicht aber eine Bestimmung des Blutalkoholkonzentrats erfolgt ist, kann die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. Das Gericht hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit von § 13 Nr. 2 lit. c FeV , zumal der Bundesgerichtshof - BGH - für die deutsche Rechtspraxis mit Beschluss vom 3. April 2001 ( NJW 2001, 1952 ) festgestellt hat, dass der gewonnene Messwert bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung eines Atemalkoholmessgeräts, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass nach den Ausführungen im genannten Beschluss des BGH vom 3.4.2001 die Grenzwerte für die den Blutalkoholkonzentrationen entsprechenden Atemalkoholkonzentrationen vom Gesetzgeber in der StVG (die FeV orientiert sich hieran) bewusst etwas höher angesetzt wurden und zu einer gewissen Besserstellung gegenüber der Blutalkoholanalyse führen (zu § 24 a Abs. 1 StVG : BGH, a.a.O., 1953).

Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, griff auch nicht unverhältnismäßig in das geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, weil keine andere, ihn weniger belastende Möglichkeit bestand, die Frage seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend sicher zu klären.

Der Kläger ist damit zu Recht von der Beklagten aufgefordert worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Dieser Aufforderung ist er jedoch weder innerhalb der ihm gesetzten Frist, noch im weiteren Verwaltungsverfahren nachgekommen.



Dass die Beibringung des geforderten Gutachtens aufgrund besonderer Umstände für den Kläger unzumutbar bzw. unmöglich gewesen wäre, ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere könnten auch finanzielle Erwägungen die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht in Frage stellen. Es obliegt dem Kläger in seinem eigenen Risiko- und Einflussbereich, die berechtigten Zweifel an seiner Fahreignung mit Hilfe sachverständiger Stellen auszuräumen. Dies hat der Kläger unterlassen.

Deshalb durfte die Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte ihm die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG , § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen. Darauf war der Kläger mehrfach hingewiesen worden. Die Behörde ist dabei im Hinblick auf das gesamte Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren zu Recht davon ausgegangen, der Kläger wolle sich der Begutachtung nicht unterziehen, da er einen Eignungsmangel verbergen wolle (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage 2001, RdNr. 22 zu § 11 FeV; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, 7. Auflage 1992, Bd. 2, RdNr. 138).

2) Unabhängig davon wäre die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits deshalb rechtmäßig gewesen, weil die Fähigkeit des Klägers zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, d.h. zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids, ohnehin wegen Alkoholabhängigkeit (vgl. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV) generell aufgehoben war. Dies folgt aus dem Schreiben des Bezirkskrankenhauses H... vom 11. März 2003 an den weiterbehandelnden Arzt des Klägers. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Kläger vom 15. Januar 2003 bis 11. März 2003 stationär wegen Alkoholabhängigkeit behandelt worden ist. Dieses unbezwingbare Verlangen nach fortgesetzter Einnahme von Alkohol, verbunden mit körperlichen Entzugserscheinungen nach Abstinenz, lag zur Überzeugung des Gerichts bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vor. Denn gerade eine Alkoholabhängigkeit stellt keine plötzliche Erkrankung dar; sie entwickelt sich vielmehr über einen längeren Zeitraum - in der Regel über Jahre - so dass der Kläger zwei Monate vor Beginn der Behandlung im Bezirkskrankenhaus H..., d.h. am 14. November 2002 bereits alkoholabhängig gewesen sein muss. Bereits in Hinblick darauf ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG , § 46 Abs. 1 FeV rechtmäßig erfolgt.

Daran kann der Umstand, dass der Kläger am 11. März 2003 mit der Diagnose „entzogen, entwöhnt, abstinenzmotiviert“ entlassen worden ist, nichts mehr ändern. Denn abgesehen davon, dass die vom Kläger nach Alkoholabhängigkeit zu fordernde absolute Alkoholabstinenz in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben muss, bevor von einer hinreichenden Festigung und in der Folge von einer Wiedergewinnung der Fahreignung gesprochen werden kann, können nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eintretende Änderungen - auch eine Besserung des Gesundheitszustands - auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Auswirkungen mehr haben. ..."

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