1. | Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist nämlich davon auszugehen, dass Personen, die Blutalkoholkonzentrationen von über 1,6 oder sogar über 2,0 ‰ erreichen können, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören und regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. |
2. | Wenn bestimmte Tatsachen (Konsum eines Flachmanns Weinbrand nach einem alkoholbedingten Unfall trotz Einnahme von Herztabletten und Antibiotika) die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, ist die Anordnung einer MPU rechtmäßig. |
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 7. März 2007 wiederherzustellen sowie den Antragsgegner zu verpflichten, den Führerschein der Antragstellerin wieder an diese herauszugeben, |
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, BVerwGE 80, 43 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, DVBl. 1996, 165 mwN; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2006 - 16 B 733/06 |