Das Alkoholverbot für junge Fahranfänger und Fahranfängerinnen
Seit dem 01.08.2007 ist § 24c StVG in Kraft, der die sog. Null-Promille-Grenze für junge Fahranfänger und Fahranfängerinnen einführt und entsprechende Sanktionen bei einem Verstoß zulässt; die Sanktionen ergeben sich aus entsprechenden Änderungen des Bußgeldkatalogs.
Das Verbot jeglichen Alkoholgenusses in Verbindung mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr richtet sich an:
alle Kfz-Führer vor Vollendung des 21. Lebensjahres;
alle Kfz-Führer, die sich in einer Probezeit befinden, auch wenn es sich um die verlängerte Probezeit handelt.
Diese Kfz-Führer dürfen während der Fahrt keinerlei Alkohol zu sich nehmen; sie dürfen aber auch keine Fahrt antreten, wenn sie vorher Alkohol getrunken haben und noch unter dessen Wirkung stehen.
die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre
Die Praxis wird zeigen, ob im Hinblick auf unvermeidliche Alkohlisierungen im alleruntersten Bereich durch Verzehr bestimmmnter Lebens- oder Genussmittel eine gewisse Toleranz, z. B. bis 0,05 oder 0,1 Promille gewährt werden wird.