Das Verkehrslexikon

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Das Alkoholverbot für junge Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Das Alkoholverbot für junge Fahranfänger und Fahranfängerinnen




Siehe auch
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein
und
Stichwörter zum Thema Alkohol



Seit dem 01.08.2007 ist § 24c StVG in Kraft, der die sog. Null-Promille-Grenze für junge Fahranfänger und Fahranfängerinnen einführt und entsprechende Sanktionen bei einem Verstoß zulässt; die Sanktionen ergeben sich aus entsprechenden Änderungen des Bußgeldkatalogs.

Das Verbot jeglichen Alkoholgenusses in Verbindung mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr richtet sich an:

  -  alle Kfz-Führer vor Vollendung des 21. Lebensjahres;
  -  alle Kfz-Führer, die sich in einer Probezeit befinden, auch wenn es sich um die verlängerte Probezeit handelt.


Diese Kfz-Führer dürfen während der Fahrt keinerlei Alkohol zu sich nehmen; sie dürfen aber auch keine Fahrt antreten, wenn sie vorher Alkohol getrunken haben und noch unter dessen Wirkung stehen.

Hierzu soll nach Amtsgericht Langenfeld (Urteil vom 20.04.2011 - 20 OWi 42/11) ein Mindestwert von 0,2‰, nach Amtsgericht Herne-Wanne (Urteil vom 17.12.2008 - 15 OWi 60 Js 584/08 - 5/08) sogar ein Wert von mindestens 0,26 ‰ nötig sein.

Als Sanktionen für einen Verstoß sind vorgesehen:

  -  von 125 bis zu 1.000 Euro Bußgeld
  -  zwei Punkte in Flensburg
  -  die Teilnahme an einem Aufbauseminar
  -  die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre

Die Praxis wird zeigen, ob im Hinblick auf unvermeidliche Alkohlisierungen im alleruntersten Bereich durch Verzehr bestimmmnter Lebens- oder Genussmittel eine gewisse Toleranz, z. B. bis 0,05 oder 0,1 Promille gewährt werden wird.

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