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OLG Celle Urteil vom 10.02.2005 - 14 U 132/04 - Mithaftung des Beifahrers von 1/2 bei mit 1,87 Prom. alkoholisiertem Fahrzeugführer

OLG Celle v. 10.02.2005: Mithaftung des Beifahrers von 1/2 bei mit 1,87 Prom. alkoholisiertem Fahrzeugführer




Zum Mitverschulden des Beifahrers (Kläger), der sich einem stark alkoholisierten Fahrzeugführer (Bekl. zu 1) anvertraut, hat das OLG Celle (Urteil vom 10.02.2005 - 14 U 132/04) entschieden:

   Verabreden der (später verletzte) Beifahrer und der alkoholisierte Fahrer eines Unfallfahrzeugs zunächst im Laufe des Nachmittags, dass der Beifahrer am Abend fahren solle, wird dies aber vor der Unfallfahrt aus ungeklärtem Grund doch nicht so gehandhabt, so trifft den Beifahrer gegenüber dem mit 1,87 Promille alkoholisierten Fahrer ein Mitverschulden, welches gegenüber dem Verschulden des Unfallfahrers gleich schwer wiegt.

Siehe auch
Alkoholisierter oder übermüdeter Kfz-Führer und Selbstgefährdung des Beifahrers als Mitverschulden an eigenen Verletzungen
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach Auffassung des Senats sind die Verschuldensanteile des Klägers und des Beklagten zu1 hinsichtlich der durch den Verkehrsunfall herbeigeführten Körperverletzungen des Klägers gleich zu gewichten ... .

1. Das dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz zutreffend anzulastende Mitverschulden ist nach Auffassung des Senats weder höher (wie von der Kammer angenommen) noch niedriger (wie vom Kläger geltend gemacht) zu gewichten als dasjenige des Beklagten zu 1. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Regelfall in der Rechtsprechung (übrigens auch des erkennenden Senats) der Verschuldensvorwurf gegen den alkoholisierten Fahrer schwerer gewichtet wird als derjenige gegen den Beifahrer, der die Alkoholisierung erkannt hat oder hätte erkennen können (vgl. etwa OLG Hamm, MDR 1996, 149; OLG Düsseldorf, Schadenpraxis 2002, 267; OLG Köln, NJW-RR 2000, 1553). Ein solcher Regelfall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Hier hat die Beweisaufnahme nicht nur ergeben, dass der Kläger die Alkoholisierung des Beklagten zu 1 hätte erkennen können und sogar müssen (was in den zitierten „Regelfällen“ üblicherweise die Hauptproblematik darstellt), sondern vielmehr sogar, dass die Parteien wegen des von vornherein beabsichtigten Alkoholkonsums des Beklagten zu 1 abgesprochen hatten, dass der Kläger anschließend das Fahrzeug führen solle (...).Entsprechend ist dann auch vorgegangen worden, indem nämlich sich der Kläger ans Steuer setzte, nachdem die Beteiligten die Gaststätte ... verließen (...). Hier hat also der Kläger nicht nur, wie in den genannten „Regelfällen“, die Alkoholisierung des Beklagten zu 1 erkannt, sie war vielmehr darüber hinaus absprachegemäß die Ursache dafür, dass zunächst der Kläger selber das Steuer übernommen hat. Dies (und nicht nur die vom Landgericht berücksichtigte Tatsache, dass der Kläger mit dem Beklagten zu 1 den gesamten Nachmittag zusammen verbracht hat und dessen Alkoholaufnahme deshalb aus eigener Anschauung mitbekommen musste), legt es durchaus nahe, den Mitverschuldensanteil des Klägers für gleichermaßen schwer wiegend zu halten wie denjenigen des Beklagten zu 1.




Der Auffassung der Kammer, der Mitverschuldensanteil des Klägers überwiege denjenigen des Beklagten zu 1 (und sei sogar doppelt so hoch zu gewichten), vermag sich der Senat jedoch im Ergebnis nicht anzuschließen. Auch wenn, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, die oben geschilderte „vorausschauende Planung“ eher geeignet ist, den Kläger zu belasten und den Beklagten zu 1 zu entlasten, ist, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung zutreffend hat betonen lassen, dem Beklagten zu 1 ein ganz gravierender und sogar strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen, denn im Ergebnis war er selber es, der sein eigenes Fahrzeug im Zustand absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt hat (wobei die Alkoholisierung keineswegs schon so hoch gewesen ist, dass davon ausgegangen werden könnte, der Beklagte zu 1 habe nicht mehr gewusst, was er tat).

Beide Verschuldensvorwürfe erscheinen dem Senat in etwa gleichgewichtig, sodass von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen ist."

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