1. |
Wenn ein Mitfahrer sich aus freien Stücken jemandem zu einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug anvertraut, der für ihn erkennbar infolge Trunkenheit fahruntüchtig ist oder an dessen Fahrtüchtigkeit er zumindest begründete Zweifel haben muß, liegt ein vorwerfbarer Verstoß des Mitfahrers gegen die eigenen Interessen und damit ein Mitverschulden an der Schadensentstehung vor.
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2. |
Dem Mitverschuldensvorwurf kann der Mitfahrer nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei wegen des eigenen Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage gewesen, den Verstoß gegen die Eigensorgfalt zu erkennen und aufgrund einer solchen Erkenntnis die Teilnahme an der Autofahrt mit dem alkoholisierten Fahrer zu unterlassen. Denn nach BGB § 827 S 2, der im Rahmen des BGB § 254 Abs 1 entsprechend gilt, ist der Mitfahrer für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verantwortlich, weil er sich selbstverschuldet in den vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung versetzt hat.
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3. |
Den fahruntüchtigen Fahrer trifft eine größere Verantwortung an dem Unfallgeschehen als den nur mitfahrenden Verletzten. Deshalb fällt in der Abwägung nach BGB § 254 grundsätzlich dem Fahrer der gewichtigere Anteil zu.+
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