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Kammergericht Berlin Beschluss vom 12.01.2006 - 12 U 261/04 - Grundsätzlich handelt fahrlässig, wer sich zu einem ersichtlich betrunkenen Kraftfahrer in den Wagen setzt

KG Berlin v. 12.01.2006: Zum Mitverschuldenseinwand gegenüber dem Beifahrer bei Alkoholisierung des Fahrzeugführers




Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 12.01.2006 - 12 U 261/04) hat entschieden:

  1.  Grundsätzlich handelt fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB, wer sich zu einem Kraftfahrer in den Wagen setzt, wenn er dessen Fahruntüchtigkeit bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können; das hat zur Folge, dass ihn an seinen Verletzungen, die er durch einen anschließenden alkoholbedingten Unfall erleidet, ein Mitverschulden trifft (hier: 25%).

  2.  Lässt sich der Mitfahrer vom Fahrer zum gemeinsamen Besuch eines Volksfestes abholen und steht fest, dass dort beide gemeinsam Bier bestellt und getrunken haben sowie, dass der Fahrer nach einem Unfall auf der Rückfahrt von dem nur einstündigen Volksfestbesuch eine BAK von 1,54 Promille hatte, kann daraus geschlossen werden, dass dem Mitfahrer bei Beachtung eines Minimums an Sorgfalt nicht hätte entgehen können, dass der Fahrer auf dem Volksfest in erheblichem Maße Alkohol getrunken haben muss; alles andere widerspricht jeder Lebenswirklichkeit auch dann, wenn der Mitfahrer geltend macht, er habe auf den Fahrer nicht ständig geachtet, da man dann in einer Gruppe von weiteren 4-5 Personen zusammen gewesen sei.


Siehe auch
Alkoholisierter oder übermüdeter Kfz-Führer und Selbstgefährdung des Beifahrers als Mitverschulden an eigenen Verletzungen
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Gründe:


Soweit der Antrag des Klägers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren seine Rechtsverteidigung gegen die Anschlußberufung der Beklagten betrifft, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsverteidigung des Klägers insoweit Aussicht auf Erfolg bietet, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung seiner Berufung ist dagegen zurückzuweisen; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

I.

Die am 21. Dezember 2004 eingelegte und mit einem am 31. Januar 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 3. Dezember 2004 zugestellte Grund- und Teilurteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 25. November 2004, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit sie abgewiesen worden sind. Insbesondere wendet er sich gegen die vom Landgericht in dem Grundurteil angenommene Mithaftung von 25 %. Ferner erhöht er seine Vorstellungen hinsichtlich eines angemessenen Schmerzensgeldes gegenüber dem vom Landgericht für angemessenen gehaltenen Betrag von 120.000 EUR (ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens), auf 140.000 EUR.

Der Kläger beanstandet, dass das Landgericht in dem angefochtenen Grundurteil davon ausgegangen ist, ihn treffe ein Mitverschulden an dem streitgegenständlichen Unfall (Bd. II Bl. 150). Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass ihm die Alkoholisierung des Beklagten zu 1) bekannt gewesen sei. Die Rötung der Augen des Beklagten zu 1) sei keine Folge des Alkoholgenusses, sondern des Unfallereignisses (Bl. 152, Sachverständigengutachten). Darüber hinaus beruft sich der Kläger darauf, dass die Krankenschwester N. und der Rettungssanitäter K. im Ermittlungsverfahren angegeben haben, eine Alkoholisierung des Beklagten zu 1) nicht bemerkt zu haben. Das Landgericht hätte daher nicht unterstellen dürfen, dem Kläger sei die Alkoholisierung des Beklagten zu 1) erkennbar gewesen.




Die Fahrweise des Beklagten zu 1) habe dem Kläger keinen Anlass gegeben, aus dem Fahrzeug auszusteigen, zumal das von den Beklagten behauptete Überholmanöver erst kurze Zeit vor dem späteren Unfall geschehen sei (Bd. II Bl. 154). Jedenfalls sei der Beklagte nicht über längere Zeit vor dem Unfall mit 78 km/h gefahren (Bd. II Bl. 156).

Der Kläger meint, unter näherer Darlegung im Einzelnen, die von ihm bei dem Unfall erlittenen Verletzungen würden ein Schmerzensgeld von mindestens 140.000 EUR rechtfertigen, wobei er in zweiter Instanz auch Potenzstörungen behauptet (Bd. III Bl. 24).

Der Kläger kündigt die Anträge an,

   unter Abänderung des am 25.11.2004 verkündeten und am 03.12.2004 zugestellten Grund- und Teilurteiles des Landgerichts Berlin, Geschäftsnummer 17.O.626/00 zu erkennen, dass

  a.  die Klage dem Grunde nach um weitere 25 % und damit vollumfänglich zu 100 % gerechtfertigt ist;

  b.  die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual und prozessual gezahlten 36.361,34 €, sowie der weiter zuerkannten 53.638,66 €, einen Betrag von 140.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2001 (Beklagte zu 2.) und bzw. seit dem 30. November 2002 (Beklagter zu 1.)

  c.  die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, seit dem 01.04.1994 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende monatliche Rente, deren Höhe gleichfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres zu zahlen;

  d.  festgestellt wird, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu weiteren 25 % und damit vollumfänglich zu einer Quote von 100 % alle immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 31.03.1994 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.



Die Beklagten kündigen den Antrag an,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es ihnen günstig ist und machen geltend, es komme nicht darauf an, ob der Kläger die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) tatsächlich gekannt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass diese ihm bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen sei (Bd. III Bl. 32).

Bezüglich des vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldes machen die Beklagten unter näherer Darlegung im Einzelnen geltend, die vom Kläger bei dem Unfall erlittenen Verletzungen würden ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 EUR rechtfertigen, unter Berücksichtigung des Mitverschuldens mithin 75.000 EUR (Bd. III Bl. 2, 3). Unter Berücksichtigung der unstreitigen vorprozessualen Zahlungen der Beklagten zu 2) stünden dem Kläger mithin nur noch 38.638,66 EUR zu.

Mit der am 4. März 2005 bei Gericht eingegangenen Anschlussberufung kündigen die Beklagten den Antrag an,

   das Urteil abzuändern, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mehr als 38.638,66 EUR verurteilt sind und insoweit die Klage abzuweisen.

Der Kläger kündigt den Antrag an,

   die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.





II.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Grund- und Teilurteil davon ausgegangen, dass der Kläger sich ein Mitverschulden (§ 254 BGB) bei der Verursachung der ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 30. März 1994 entstandenen Schäden anrechnen lassen muss und ihm neben dem zugesprochenen Kapitalbetrag eines Schmerzensgeldes (§§ 823, 847 BGB) kein Anspruch auf eine monatliche Schmerzensgeldrente zusteht.

Die in den Schriftsätzen des Klägers vom 25. Januar 2005, 25. Mai 2005 und 25. Oktober 2005 vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht einer Berufung zu begründen.





1. Mitverschulden

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ein Mitverschulden des Klägers an den Unfallverletzungen wegen Missachtung der Gurtpflicht verneint, weil die Kausalität nicht festzustellen sei. Dies nehmen die Parteien hin, so dass sich die Frage des Mitverschuldens auf das Kennen bzw. Kennenmüssen der Alkoholisierung des Beklagten zu 1) beschränkt.

Grundsätzlich handelt fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB, wer sich zu einem Kraftfahrer in den Wagen setzt, wenn er dessen Fahruntüchtigkeit bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte; das hat zur Folge, dass ihn an seinen Verletzungen, die er durch einen anschließenden alkoholbedingten Unfall erleidet, ein Mitverschulden trifft (BGH VR 1963, 165; VR 62, 252; NJW 1988, 2365, 2366; OLG Oldenburg, VR 1998, 1390, 1391; KG, 22. Zivilsenat, VM 1990, 92, 93; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 16 StVG Rdnr. 10, 11 m. w. N.). Die Beweislast liegt insoweit beim Schädiger, hier also bei den Beklagten (vgl. BGH NJW 1988, 2365, 2366).

Um diesen Beweis zu führen, kommt es nicht darauf an, ob sich Beifahrer und Fahrer gemeinsam in Lokalen befunden haben, sondern darauf, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des Beifahrers alkoholische Getränke zu sich genommen oder welche Ausfälle in seinem Beisein der Fahrer gezeigt hat, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen (BGH a. a. O.). Dabei wird in der Rechtsprechung ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Mitfahrer die Trunkenheit bei einer BAK von 1,8 Promille erkennen kann, verneint (OLG München, ZFS 1985, 161).

In Fällen, in denen der spätere Fahrer den Alkohol - möglicherweise - schon vor dem Zusammentreffen mit dem später geschädigten Beifahrer zu sich genommen hat, hat die Rechtsprechung überwiegend die Erkennbarkeit der Alkoholisierung verneint (BGH VR 63, 165; VR 62, 252, 253; NJW 1988, 2365, 2366).

Im vorliegenden Fall folgt der Senat dem Landgericht dahin, schon aufgrund der Umstände des Falles die Erkennbarkeit der Alkoholisierung des Beklagten zu 1) für den Kläger als erwiesen anzusehen (§ 286 ZPO).

Soweit der Kläger (offenbar mit Nichtwissen, da er auf den Beklagten zu 1) nicht geachtet haben will) bestreitet will (vgl. S. 6 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2005), der Beklagte zu 1) habe auf dem Volksfest die von den Beklagten in erster Instanz vorgetragenen Alkoholmengen zu sich genommen, ist dies ohne Erfolg.

Der Kläger hat nicht im Einzelnen vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei schon zu dem Zeitpunkt, als beide gemeinsam zum Volksfest gefahren sind, alkoholisiert gewesen. Für einen derartigen Sachverhalt bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte (vgl. auch OLG Oldenburg, VR 1998, 1390, 1391).


Ferner ist hervorzuheben, dass der Kläger, der Beklagte zu 1) und die vier bis fünf Trinkgenossen, die der Kläger - zufällig, wie er behauptet - auf dem Volksfest getroffen hat, in einer Gruppe zusammengeblieben waren. Der Kläger macht zwar wiederholt geltend, auf den Beklagten zu 1) nicht geachtet zu haben.

Sollte der Kläger auf Seite 5, Absatz 3 und 4, ernsthaft jedoch bestreiten wollen, dass sich der Beklagte zu 1) in der Gruppe mit dem Kläger und dessen Bekannten befunden hat, so wäre dieser Vortrag neu und deshalb mangels Voraussetzungen nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Im Übrigen würde dann ein substantiierter Vortrag dazu fehlen, wie der Kläger später in das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gekommen sein will, wenn die Parteien auf dem Volksfest kurz vor Mitternacht nicht zusammen geblieben waren.

Soweit der Kläger behauptet, auf den Beklagten zu 1) nicht geachtet zu haben, kann dies der Beurteilung nicht generell zugrunde gelegt werden; insoweit ist auf den Inhalt der vom Landgericht beigezogenen und verwerteten Akten des Strafverfahrens gegen den Beklagten zu 1., (290) 1 Ve Js 1187/94 (95/94) Amtsgericht Tiergarten (rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge von Alkoholgenuss in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung), hinzuweisen, deren unzureichende Auswertung durch das Landgericht der Kläger auf S. 3 ff. seiner Berufungsbegründung rügt.

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung gegen den Beklagten zu 1. hat der Kläger am 10. November 1994, also nur gut 7 Monate nach dem Unfall, als Zeuge davon berichtet, dass er gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. Bier bestellt und dann auch gemeinsam mit jenem getrunken hat.

Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte zu 1) vor dem Besuch des Volksfestes alkoholisiert war und die Parteien in einer Gruppe von maximal sieben Personen (Kläger, Beklagter zu 1), 4 - 5 Bekannte) nur eine Stunde auf dem Volksfest zusammen waren, kann dem Kläger bei Beachtung eines Minimums an Sorgfalt nicht entgangen sein, dass der Beklagte zu 1) auf dem Volksfest in erheblichem Maße dem Alkohol getrunken haben muss, so dass um 01.50 Uhr eine BAK von 1,54 Promille festgestellt wurde.

Alles andere widerspricht jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, (vgl. OLG Oldenburg, VR 1998, 1390, 1391; KG VM 1990, 92, 93; OLG Hamm, MDR 1996, 149; OLG Köln, NJW RR 2000, 1553), zumal - nach den eigenen Angaben des Klägers als Zeugen vor dem Strafgericht - mit dem gemeinsamen Besuch des Volksfestes durch den Kläger und den Beklagten zu 1. auch ein gemeinsames Biertrinken verbunden war.

Dafür, dass der Kläger vor und bei der gemeinsamen Rückfahrt insgesamt unaufmerksam mit sich umging und um sein Wohlergehen wenig besorgt war, spricht im Übrigen auch der unstreitige Umstand, dass er den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, was Ursache der Rötung der Augen des Beklagten zu 1) war, wie stark der Beklagte zu 1) nach Alkohol gestunken haben mag und was Polizei und Rettungsdienst nach dem Unfall tief in der Nacht bemerkt oder nicht bemerkt haben, kommt es daher nicht an.





2. Schmerzensgeldrente

Die Ausführungen des Landgerichts auf S. 9 des angefochtenen Urteils zur Ablehnung einer monatlichen Schmerzensgeldrente und der Zubilligung eines erhöhten Kapitalbetrags sind nicht zu beanstanden.

Eine Schmerzensgeldrente kommt zwar grundsätzlich bei schweren Dauerschäden in Betracht, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet (BGHZ 18, 167; KG 8. Zivilsenat KG-Report 2004, 510, 513; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rdnr. 298 m. w. N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 253 Rdnr. 23 m. w. N.).

In der Rechtsprechung ist bei beidseitiger Unterschenkelamputation bereits mehrfach eine Schmerzensgeldrente zugesprochen worden (KG, 8. ZS, a. a. O.; OLG Köln, VR 98, 252; Frankfurt, ZFS 94, 237; 95, 125).

Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Schmerzensgeldrente nicht in dem Sinne neben einen zuzusprechenden Kapitalbetrag tritt, dass der Kläger ein für die Verletzungen Schmerzensgeldkapital und zusätzlich eine Rente erhält.

Vielmehr müssen Rente und Kapital gemeinsam einen angemessenen Ausgleich für die Verletzungen darstellen (Palandt/ Heinrichs a. a. O., Rdnr. 23). Das heißt - und darauf hat das Landgericht auf Seite 9 unter 3. hingewiesen -, dass sich das Schmerzensgeldkapital im Hinblick auf eine zu zahlende Schmerzensgeldrente reduziert (vgl. OLG München VersR 2005, 1745; Küppersbusch a. a. O., Rdnr. 299).

Hielte man also eine Schmerzensgeldrente von möglicherweise 75 - 100 EUR monatlich für angemessen, so müsste dieser Betrag entsprechend kapitalisiert und vom Schmerzensgeldkapital abgezogen werden, so dass der Kläger im Ergebnis nicht besser stände.





3. Schmerzensgeldhöhe

Die Höhe des vom Landgericht festgesetzten angemessenen Schmerzensgeldes (§ 847 BGB) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).

In der Beckschen Schmerzensgeldtabelle (4. Aufl., Seite 470 - 473) beträgt das höchst ausgeurteilte Schmerzensgeld im Fall einer Unterschenkelamputation mit weiteren Verletzungen bei voller Haftung 180.000 DM = 92.032,54 EUR (OLG Düsseldorf DAR 95, 159).

Wenn das Landgericht hier ein unquotiertes Schmerzensgeld von 120.000 EUR zugrunde legt (Urteil Seite 8), so liegt dies im Rahmen der einschlägigen Entscheidungen deutscher Gerichte (vgl. auch OLG München, a.a.O.).

Soweit der Kläger auf die Möglichkeit weiterer Verschlechterungen hinweist (Bd. III Bl. 89), sind seine Interessen durch den Feststellungsantrag hinreichend gewahrt.


III.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 1 GKG, § 118 Abs. 1 ZPO.

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