|
unter Abänderung des am 25.11.2004 verkündeten und am 03.12.2004 zugestellten Grund- und Teilurteiles des Landgerichts Berlin, Geschäftsnummer 17.O.626/00 zu erkennen, dass
a. |
die Klage dem Grunde nach um weitere 25 % und damit vollumfänglich zu 100 % gerechtfertigt ist;
|
b. |
die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual und prozessual gezahlten 36.361,34 €, sowie der weiter zuerkannten 53.638,66 €, einen Betrag von 140.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2001 (Beklagte zu 2.) und bzw. seit dem 30. November 2002 (Beklagter zu 1.)
|
c. |
die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, seit dem 01.04.1994 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende monatliche Rente, deren Höhe gleichfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres zu zahlen;
|
d. |
festgestellt wird, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu weiteren 25 % und damit vollumfänglich zu einer Quote von 100 % alle immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 31.03.1994 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.
|
|