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ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a. |
wenn sich aus einem ärztlichen Gutachten ergibt, dass zwar keine Alkoholabhängigkeit besteht, jedoch Anzeichen oder sonstige Tatsachen für Alkoholmissbrauch vorliegen;
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b. |
mehrere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden;
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c. |
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde;
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d. |
die Fahrerlaubnis aus einem der unter a bis c genannten Gründe entzogen war oder
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e. |
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht.
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