Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 20.07.1999 - 4 StR 106/99 - Grundsätzlich zur Grenzwertberechnung und zum Sicherheitszuschlag 0,10 Promille

BGH v. 20.07.1999 (Leitsatz): Grundsätzlich zur Grenzwertberechnung und zum Sicherheitszuschlag 0,10 Promille




In seinem Beschluss vom 20.07.1999 - 4 StR 106/99 - hat der BGH grundsätzlich zur Berechnung des Grenzwerts für die absolute Fahruntüchtigkeit aus neuerer wissenschaftlicher Sicht Stellung genommen:

   "Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung nach dem ADH- und Gaschromatographie-Verfahren rechtfertigen eine Verurteilung nach § 316 StGB (wegen "absoluter Fahruntüchtigkeit"), wenn bei Blutalkoholkonzentrationen mit einem Mittelwert ab 1,1%o die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Einzelwert (Variationsbreite) nicht mehr als zehn Prozent des Mittelwerts beträgt und das untersuchende Institut die erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen versichert; einer Berechnung der Standardabweichung der Einzelwerte bedarf es nicht."

Siehe auch
Alkohol - Grenzwerte für die absolute Fahruntauglichkeit
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

* Anmerkung: Vollständige Fassung des Beschlusses

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