"Es begegnet deshalb Bedenken, wenn tatrichterliche Entscheidungen allein deshalb als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, weil sie sich entsprechend den Angaben der Tatzeugen mit der Beschreibung der Gefahrensituation unter Verwendung wertender Begriffe (wie etwa dem der Notwendigkeit einer Vollbremsung) begnügen (vgl. etwa OLG Hamm NZV 1991, 158; OLG Düsseldorf NJW 1993, 3212; NZV 1994, 406). Die Forderung, der Tatrichter dürfe nur deskriptive Begriffe verwenden, es müssten die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge in km/h und die Entfernungen in Metern präzise angegeben werden, hätte letztlich eine unangemessene Zurücknahme des strafrechtlichen Schutzes vor Straßenverkehrsgefährdungen zur Folge. Durch das Ansinnen, sich auf zahlenmäßig genaue Angaben zu Entfernungen, Geschwindigkeiten und Bremsverzögerungen festzulegen, wären Zeugen regelmäßig überfordert. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass durch die Zulassung von Sachverhaltsbeschreibungen in wertenden Begriffen die Verteidigungsmöglichkeiten von Beschuldigten berührt werden. Dem Interesse an Schutz vor Falschbelastungen und Fehlverurteilungen kann aber nicht durch Aufstellen unerfüllbarer Anforderungen an die Präzision von Zeugenaussagen Rechnung getragen werden, sondern nur durch eine besonders sorgfältige, die Gefahren ungenauer Beschreibungen und ihren geringeren Beweiswert berücksichtigende richterliche Beweiswürdigung." |