- | Nimmt ein Kfz-Führer am öffentlichen Straßenverkehr teil und hat er dabei eine Alkoholmenge im Blut, mit der er einen Wert von mehr als 1,1 Promille erreicht (egal ob bereits zur Tatzeit oder auch erst später) und kommt es dabei nicht zu mindestens einer Gefährdung anderer Personen oder Sachen (sog. folgenlose Trunkenheitsfahrt), dann erfolgt eine Bestrafung nach § 316 StGB. |
- | Kommt es nach Alkoholgenuss, der zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille führt, bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert oder ergeben sich ohne solche Gefährdung Anzeichen für eine gesicherte Fahruntauglichkeit (Ausfallerscheinungen, alkoholbedingte Fahrfehler), dann erfolgt die Bestrafung aus § 315 c StGB. |
1. | Begründet das Tatgericht seine verschärfte Sanktionsentscheidung für eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG mit der Annahme eines Wiederholungsfalls im Sinne der §§ 1Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1,4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nr. 242.1 BKat, kann im Rahmen der nach den §§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO gebotenen Zumessungserwägungen auf entsprechende Feststellungen zur Vorahndungssituation des Betroffenen nicht verzichtet werden. |
2. | Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen, muss aus den Urteilsgründen deshalb entweder hervorgehen, dass die (rechtskräftige) Vorahndung im Sinne von Nr. 242.1 BKat im (neuen) Tatzeitpunkt im Fahreignungsregister (FAER) bereits eingetragen war oder aber dem Betroffenen vor der neuerlichen Zuwiderhandlung auf andere Weise das Unrecht der (einschlägigen) früheren - wenn auch nur fahrlässig begangenen - Tat, etwa durch positive Kenntnis von der Verfolgung aufgrund eines ihm zugestellten Bußgeldbescheids, vor Augen geführt worden ist |