Das Verkehrslexikon

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Trunkenheitsfahrt - Blutalkoholkonzentration - Vorsatz - Fahrlässigkeit

Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Öffentlicher Straßenverkehr
Absolute und relative Fahruntüchtigkeit
Vorsatz / Fahrlässigkeit
Selbsttötungsabsicht
Flucht vor der Polizei und Ausfallerscheinungen
Strafbarkeit des Fahrlehrers als Fahrzeugführer
Krankenfahrstuhl
Inline-Skater
Alltägliches Unfallgeschehnen - Parkrempler
Radfahrer
Strafzumessung
Geldbuße und Fahrverbot

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Einleitung:


Im Strafrecht wird das Fahren unter Alkoholeinfluss in zwei Formen beurteilt:

Nimmt ein Kfz-Führer am öffentlichen Straßenverkehr teil und hat er dabei eine Alkoholmenge im Blut, mit der er einen Wert von mehr als 1,1 Promille erreicht (egal ob bereits zur Tatzeit oder auch erst später) und kommt es dabei nicht zu mindestens einer Gefährdung anderer Personen oder Sachen (sog. folgenlose Trunkenheitsfahrt), dann erfolgt eine Bestrafung nach § 316 StGB.

Kommt es nach Alkoholgenuss, der zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille führt, bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert oder ergeben sich ohne solche Gefährdung Anzeichen für eine gesicherte Fahruntauglichkeit (Ausfallerscheinungen, alkoholbedingte Fahrfehler), dann erfolgt die Bestrafung aus § 315 c StGB.


Nicht strafbar - allerdings als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zu ahnden - ist die folgenlose Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,1 Promille bzw. bei einer Atemalkoholkonzentration zwischen 0,25 bis 0,55 mg/l.


Ordnungswidrig handelt auch, wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Siehe auch
Entzug der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt
und
Alkohol im Ordnungswidrigkeitenrecht

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Alkohol - Grenzwerte für die absolute Fahruntauglichkeit

Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit

Relative Fahruntüchtigkeit

Straßenverkehrsgefährdung

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

Abstrakte und konkrete Gefährdung

Alkoholisierter oder übermüdeter Kfz-Führer und Selbstgefährdung des Beifahrers als Mitverschulden an eigenen Verletzungen

Die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert

Verminderte Schuldfähigkeit und Vollrausch

Medikamente und Fahruntüchtigkeit

Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit

Rückrechnung / Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen

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Allgemeines:


Verurteilung auch schon bei geringen Promille-Werten

BGH v. 19.08.1993:
Trotz der strengen Anforderungen an die Blutalkoholanalyse und an die Mitteilung ihrer Ergebnisse ist in der Rechtsprechung unbestritten, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Urteilsgründen grundsätzlich nicht im einzelnen mitzuteilen ist. Es stellt daher keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich der Richter bei Überschreiten der Alkoholgrenzwerte des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts oder bei Berücksichtigung der kritischen Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit mit der Angabe des Mittelwertes der BAK begnügt.

OLG Hamm v. 07.01.1999:
Wer einen wegen Kraftstoffmangels betriebsunfähigen Pkw im Abschleppvorgang führt, ist Fahrer eines Fahrzeugs im Sinne von StGB § 316. Für den Fahrer eines solchen Fahrzeugs gilt der Alkoholgrenzwert von 1,1 Promille.

OLG Rostock v. 22.10.2004:
Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Tötung und Unfallflucht eines Rechtsanwalts - keine Strafaussetzung zur Bewährung

OLG Naumburg v. 07.07.2005:
Bei einem Alkoholwert unter 1,1 o/oo ergibt auch eine Addition des Alkohol- und des Drogenwertes keine absolute Fahruntüchtigkeit.

AG Bad Hersfeld v. 22.09.2004:
Nur ein Fahrverbot trotz eines Regelfalls für die Entziehung der Fahrerlaubnis

BGH v. 25.09.2006:
Außer der Mitteilung der BAK ist es auch nötig, dass der Tatrichter Angaben zum Trinkverlauf, insbesondere zum Trinkende, in das Urteil aufnimmt, weil anders das Vorliegen eventuell abgeschlossener Resorption und somit eine Rückrechnung nicht überprüft bzw. vorgenommen werden können.

OLG Köln v. 03.07.2009:
Schon im Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. Dazu zählen insbesondere die Umstände der Alkoholaufnahme (Trinken in Fahrbereitschaft) sowie der Anlass und die Gegebenheiten der Fahrt. Dies gilt erst recht, wenn es infolge der trunkenheitsbedingten Fahruntüchtigkeit zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.




OLG Köln v. 21.12.2010:
Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. Feststellungen hierzu oder wenigstens zu einigen nach Lage des Einzelfalles besonders bedeutsamen Umständen sind im Allgemeinen zur näheren Bestimmung des Schuldgehalts der Tat als Grundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenbemessung erforderlich. Wenn außer der Angabe von Tatzeit, Tatort und Blutalkoholwert keine weiteren, für den Schuldumfang wesentlichen Feststellungen möglich sind, weil der Angeklagte schweigt und Beweismittel dafür entweder nicht zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären, so ist dies im Urteil hinreichend klarzustellen. Das Fehlen einer - zumindest knapp gefassten - Darstellung seiner Einlassung stellt in aller Regel einen materiell-rechtlichen Mangel dar.

LG Gießen vom 12.09.2013:
Auch wenn der für Alkohol existierende Grenzwert von 1,1 Promille nur knapp unterschritten und andere berauschende Mittel (THC, Amphetamin) nachgewiesen sind, ist Fahruntüchtigkeit nur bei Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen gegeben.

LG Berlin v. 28.05.2014:
Das Fehlen einer beweiskräftigen Blutprobe steht der Annahme einer relativen Fahruntauglichkeit nicht zwangsläufig entgegen. Von einer relativen Fahruntauglichkeit ist auch dann auszugehen, wenn sich diese auf Grund einer Gesamtwürdigung aller sonstigen objektiven und subjektiven Umstände ergibt. Dabei müssen den zugrunde liegenden Indizien und ihrer Gesamtwürdigung eine außergewöhnliche, überdurchschnittliche Überzeugungskraft zukommen.

OLG Naumburg v. 30.09.2015:
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG ist es hiernach ausreichend aber auch erforderlich, dass das Urteil das Prüfverfahren zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration und der Menge des berauschenden Mittels im Blut und das jeweilige Ergebnis mitteilt.

OLG Düsseldorf v. 18.04.2016:
Eine Wirkung i.S.d. § 24c Abs. 1 2. Alt. StVG kann erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/L angenommen werden. - Eine Methode zur Rückrechnung bei einer Atemalkoholmessung ist wissenschaftlich nicht gesichert. Sämtliche Erfahrungen zur Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt beruhen auf Blutalkoholberechnungen und sind nicht auf die Atemalkoholmessung direkt übertragbar.

AG Zossen v. 01.12.2016:
Die Feststellung einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers kann durch den Tatrichter im Einzelfall auch erfolgen, wenn nach der Tat eine Blutprobe nicht entnommen wurde, aber eine aussagekräftige Atemalkoholanalyse und weitere eindeutige Beweisanzeichen vorliegen. Die Durchführung der Blutentnahme ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, sondern ein Mittel der Beweisführung dafür, dass der Täter infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

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Öffentlicher Straßenverkehr:


Öffentlicher Straßenverkehr / Privatverkehr - öffentliche Verkehrsflächen - Geltung der StVO und des StVG

BGH v. 30.01.2013:
Tathandlung des § 316 Abs. 1 StGB ist das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Ein Verkehrsraum ist auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (hier: Schließung einer Parkplatzschranke) (Festhaltung BGH, 4. März 2004, 4 StR 377/03, NJ 2004, 1965).

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Absolute und relative Fahruntüchtigkeit:


Absolute Fahruntüchtigkeit

Relative Fahruntüchtigkeit

LG Köln v. 25.02.2022:
Im Falle von Betäubungsmittelkonsum ist die Frage der Fahruntüchtigkeit ggf. anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen vorzunehmen, dabei ist die konsumierte Substanz sowie deren Eignung zur Verursachung fahrsicherheitsmindernder Wirkungen festzustellen, bei unklaren oder Misch-Intoxikationen können auch Rückschlüsse aus dem Erscheinungsbild ausreichen, wenn nur die sichere Feststellung möglich ist, dass zur Zeit der Tat eine aktuelle Rauschmittelwirkung vorlag.

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Vorsatz / Fahrlässigkeit:


Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Trunkenheitsfahrten

Trunkenheitsfahrt - Indizien für oder gegen die Annahme von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

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Selbsttötingsabsicht:


Suizid und Selbsttötungsabsicht

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Flucht vor der Polizei und Ausfallerscheinungen:


Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit

BGH v. 07.04.1994:
Hat der Angeklagte durch die von ihm gefahrene unangepasste und unzulässig hohe Geschwindigkeit die eigentliche Unfallursache gesetzt, wird eine derartige auffällige, regelwidrige und riskante Fahrweise eines alkoholisierten Kraftfahrers regelmäßig den Schluss auf eine alkoholbedingte Enthemmung zulassen. Wurde aber seine bis dahin ersichtlich "normale" Geschwindigkeit auf ca 200 km/h erst erhöht, als er sich angesichts der von einem Polizeibeamten aus einem Streifenwagen auf ihn gerichteten Pistole aus Angst zur Flucht entschloss, um nicht von der Polizei gestellt zu werden, wollte er also mit dem von ihm benutzten Fahrzeug von diesem Zeitpunkt an flüchten, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Alkoholwirkung war.

BGH v. 11.02.2014:
Befand sich der Angeklagte nach den Feststellungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war.

OLG Bamberg v. 23.10.2018
Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nach § 24a Abs. 1 StVG setzt eine umfassende Gesamtwürdigung aller indiziell relevanten Umstände des Einzelfalles voraus. Zwar kann insoweit auch ein bestimmtes Nachtatverhalten von Bedeutung sein, jedoch darf allein aus einem selbst mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unternommenen Versuch, sich einer drohenden Polizeikontrolle zu entziehen, noch nicht auf ein (bedingt) vorsätzliches Handeln des Betroffenen geschlossen werden.

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Strafbarkeit des Fahrlehrers als Fahrzeugführer:


OLG Dresden v 19.12.2005:
Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB. Er begeht auch keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG.

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Krankenfahrstuhl:


BayObLG v. 13.07.2000:
Ein Fahrzeug ist grundsätzlich jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern. Unter diesen Begriff fällt somit auch ein Krankenfahrstuhl. Dementsprechend ist ein motorisierter Krankenfahrstuhl ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB.

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Inline-Skater:


nline-Skates

LG Landshut v. 09.02.2016:
Mit der herrschenden Meinung (vgl. u. a. BayVGH Urteil vom 01.10.2012 - Az. 11 BV 12.771, abgedruckt in Blutalkohol 49, 338; OLG Düsseldorf Urteil vom 12.07.2011 - Az. 1 U 242/10, abgedruckt in MDR 2012, 23; BGH a. a. O.; OLG Koblenz Urteil vom 10.01.2001 - Az. 1 U 881/99, abdruckt in DAR 2001, 167; Geppert in LK 12. Auflage (2009) § 142 Rn. 25; Greger/Zwickel Haftungsrecht des Straßenverkehrs 5. Auflage (2014) § 14 Ziffer VI Rn. 284; Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 23. Auflage § 24 Rn. 3, § 31 Rn. 1; Frank Zimmermann JuS 2010, 22, Uwe Böhrnsen NJW-Spezial 2009, 169; MD a. D. Klaus Wendrich NZV 2002, 212, Wolfgang Bouska NZV 2000, 472) ist die Beschwerdekammer aus nachstehender Gründen der Auffassung, dass Inlineskates nicht dem Fahrzeugbegriff unterfallen.

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Alltägliches Unfallgeschehnen - Parkrempler:


BGH v. 19.12.2019:
Es versteht sich nicht von selbst, dass eine Fahrweise eine Folge einer Alkoholintoxikation war, wenn es zu einem alltäglichen Unfallgeschehen (hier: Parkrempler) kommt. In solchen Fällen bedarf es näherer Feststellungen zur Kausalität zwischen der Fahrunsicherheit und der konkreten Gefahr.

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Radfahrer:


Radfahrer und Alkohol

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Strafzumessung:


OLG Hamm v. 15.09.2016:
Voraussetzung für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist stets, dass dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann; dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann.

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Geldbuße und Fahrverbot:


Bußgeldkatalog / bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog

Die Sanktionen einer Trunkenheitsfahrt nach dem Tatbestandskatalog

OLG Bamberg v. 25.02.2016:
  1.  Begründet das Tatgericht seine verschärfte Sanktionsentscheidung für eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG mit der Annahme eines Wiederholungsfalls im Sinne der §§ 1Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1,4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nr. 242.1 BKat, kann im Rahmen der nach den §§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO gebotenen Zumessungserwägungen auf entsprechende Feststellungen zur Vorahndungssituation des Betroffenen nicht verzichtet werden.

  2.  Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen, muss aus den Urteilsgründen deshalb entweder hervorgehen, dass die (rechtskräftige) Vorahndung im Sinne von Nr. 242.1 BKat im (neuen) Tatzeitpunkt im Fahreignungsregister (FAER) bereits eingetragen war oder aber dem Betroffenen vor der neuerlichen Zuwiderhandlung auf andere Weise das Unrecht der (einschlägigen) früheren - wenn auch nur fahrlässig begangenen - Tat, etwa durch positive Kenntnis von der Verfolgung aufgrund eines ihm zugestellten Bußgeldbescheids, vor Augen geführt worden ist

OLG Bamberg v. 08.08.2017:
Auch bei einer Fahrt unter der Wirkung eines berauschenden Mittels i.S.v. § 24a Abs. 2 StVG setzt eine qualifizierte Ahndung nach Nr. 242.1 BKat voraus, dass die Vorahndung nach § 24a StVG schon im Tatzeitpunkt und nicht erst im Zeitpunkt der späteren bußgeldrechtlichen Ahndung im Fahreignungsregister eingetragen war (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2016, 2 Ss OWi 129/16, ZfSch 2016, 469 = VerkMitt 2016, Nr. 36 = Blutalkohol 53, 323 (2016).

OLG Düsseldorf v. 19.12.2022:
Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde stellen keine „Doppelbestrafung“ dar. - Die Verhängung eines Fahrverbots ist im Bußgeldverfahren auch dann veranlasst, wenn die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden ist. Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister wird im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist, regelmäßig von Bedeutung sein.

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