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"Der als Sachverständige zugezogene Landgerichtsarzt Dr. B. bekundete dem Gericht zur Frage der Alkoholisierung des Angeklagten im Unfallzeitpunkt um 17.55 Uhr, dass in Anbetracht der gemessenen Blutalkoholkonzentration von einer geringen Alkoholmenge auszugehen sei, wobei eben wegen dieser geringen Menge von einer kürzeren Resorptionszeit auszugehen sei. Im vorliegenden Fall sei daher, um jeder Benachteiligung des Angeklagten hinsichtlich möglicher verlängerter Resorptionsvorgänge, für die keinerlei Anhaltspunkt bestehe, auszuschließen, eine Stunde rückrechnungsfrei zu belassen, weshalb sich, bei Zugrundelegung eines Mindestabbauwerts von 0,1 Promille/Std. ein Zuschlag zum ersten Analysenergebnis von 0,9 Promille ergebe, was zu einer Mindesttatzeit-BAK für 17.55 Uhr von 0,81 Promille führe."
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