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Rückrechnung - Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen

Rückrechnung / Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Rückrechnung zur Prüfung der Schuldfähigkeit
-   Rückrechnung im Zivilrecht



Einleitung:


So wie es möglich ist, bei ausreichenden Mengen- und Zeitangaben die ungefähre Höhe der für die Vorfallszeit zu erwartenden alkoholischen Beeinflussung zu errechnen, kann umgekehrt bei gesicherter abgeschlossener Resorption des genossenen Alkohols aus einer vorhandenen BAK auch durch Rückrechnung die in etwa zum Tatzeitpunkt vorhandene alkoholische Beeinflussung festgestellt werden.

Je nachdem, ob im Straf- oder im Bußgeldverfahren dabei der Alkoholisierungsgrad als Bedingung der Strafbarkeit oder der Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder aber andererseits die alkoholische Beeinflussung zum Zwecke der Überprüfung der Schuldfähigkeit ermittelt werden soll, muss die Rückrechnung mit unterschiedlichen Werten erfolgen.

Verwendet werden in beiden Fällen Werte, die von den individuellen Stoffwechselverhältnissen des Betroffenen absehen und unter Wahrung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" gerichtsfest zu für ihn günstigsten Werten gelangen.


Mit Fragen der Rückrechnung setzen sich auch häufig die Entscheidungen über die Gefahr im Verzug bei der Anordnung einer Blutentnahme ohne richterliche Anordung auseinander.

Das OLG Köln (Beschluss vom 01.03.2013 - III-1 RVs 36/13) hat die Grundsätze der Rückrechnung wie folgt zusammengefasst:

   "Zugunsten des Angeklagten sind bei der Rückrechnung von einem gemessenen Blutalkoholwert auf den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit unterschiedliche Grundlagen heranzuziehen, je nachdem, ob es darum geht, Feststellungen zu seiner Fahrtüchtigkeit zu treffen, oder - nach Bejahung der Verwirklichung eines Straftatbestandes - darum, die Schuldfähigkeit des Angeklagten festzustellen.

Zur Ermittlung der Fahrtüchtigkeit im Wege der Rückrechnung ist zugunsten des Täters (geringstmögliche Blutalkoholkonzentration) von einem stündlichen Abbau von 0,1 ‰ auszugehen; jedoch sind, um bei längerer Resorptionsdauer jede Benachteiligung des Täters auszuschließen, die ersten beiden Stunden nach Trinkende grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen (vgl. OLG Koblenz [10.02.00] DAR 2000, 371 [372]; BayObLG zfs 2001, 517 = DAR 2002, 80; OLG Hamm zfs 2002, 306 = NZV 2002, 279; Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 10. Aufl., Rdnrn. 90 ff., 260 ff.; Haase zfs 2004, 149; SenE v. 23.03.2010 - III-1 RVs 49/10 -). Bei Errechnung der Mindest-Tatzeit-Blutalkoholkonzentration durch Rückrechnung bedarf es darüber hinaus der Mitteilung des Trinkendes, des Endes der Resorptionsphase und des Abbauwertes, wenn nicht dem Urteil entnommen werden kann, dass insoweit durch Verzicht auf Rückrechnung während der ersten zwei Stunden nach Trinkende und durch Zugrundelegung eines Abbauwerts von 0,1 ‰ für die spätere Zeit Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgeschlossen sind (vgl. SenE v. 28.06.2002 - Ss 264/02 - m. w. Nachw.).

Bei Bemessung der zur Tatzeit höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration zur Schuldfähigkeit sind dagegen zugunsten des Angeklagten Abbauwerte von 0,2 ‰ pro Stunde sowie ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zugrundezulegen. Ferner ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war, so dass sich die Rückrechnung auch auf die Zeit nach Trinkende erstreckt (vgl. OLG Hamm NZV 1998, 334; OLG Koblenz DAR 2000, 371 [372])."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol


Alkohol und Ordnungswidrigkeiten

Alkohol und Strafrecht

Alkohol und Zivilrecht

Alkohol und Verwaltungsrecht

Alkohol und Versicherungsrecht


Absolute Fahruntauglichkeit

Rückrechnung / Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen

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Allgemeines:


Die Rückrechnung aus der BAK und die Hochrechnung aus den Trinkmengenangaben auf den Tatzeitpunkt bei der Feststellung der Alkoholisierung bei Trunkenheitsfahrten und bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit

BGH v. 11.12.1973:
Allgemein ist bei der Rückrechnung ein gleichbleibender Abbauwert von 0,1 Promille/h zugrunde zu legen. Fahruntüchtig iS des StGB §§ 316, 315c Abs 1 Nr 1a ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille (jetzt: 1,1 Prom.) führt.

BGH v. 13.05.1993:
Wenn die Feststellung der Anknüpfungstatsachen für eine Blutalkoholberechnung auch schwierig ist, entheben lückenhafte Angaben zu Trinkmengen und -zeiten den Tatrichter nicht in jedem Fall von der Verpflichtung, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anzustellen. Vielmehr ist diese aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholgenusses ermöglichen.

BGH v. 17.03.1994:
Entziehen sich die Angaben zum Alkoholkonsum des Angeklagten sowohl zeitlich als mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung, so bedarf es der Berechnung der Blutalkoholkonzentration ausnahmsweise nicht. Ihr Ergebnis bliebe notwendigerweise so vage, dass ihm für die Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, eine Indizwirkung nicht mehr zukommen könnte.

BayObLG v. 29.11.1994:
Auch bei einem mittleren BAK-Wert von lediglich 0,72 Promille darf nicht nur eine Stunde rückrechnungsfrei bleiben, wenn sich mangels sonstiger für die Resorptionsdauer maßgeblicher Umstände (insbesondere Getränkeart, Trinkmenge, Trinkzeit und -ende) eine vom Richtwert (120 Minuten) abweichende Resorptionszeit nicht ermitteln lässt.

BGH v. 25.09.2006:
Außer der Mitteilung der BAK ist es auch nötig, dass der Tatrichter Angaben zum Trinkverlauf, insbesondere zum Trinkende, in das Urteil aufnimmt, weil anders das Vorliegen eventuell abgeschlossener Resorption und somit eine Rückrechnung nicht überprüft bzw. vorgenommen werden können.

BGH v. 28.04.2010:
Eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (Fortführung BGH, 17. März 1994, 4 StR 54/94, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29 und BGH, 13. Mai 1993, 4 StR 183/93, StV 1993, 519).

OLG Köln v. 01.03.2013:
Grundsätze der Rückrechnung aus dem Ergebnis der Blutentnahme auf die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Fahrtantritts.

OLG Frankfurt am Main v. 23.11.2015;
Will sich der Tatrichter dem Ergebnis eines zur Blutalkoholkonzentration eingeholten Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen die Berechnungsgrundlagen so wiedergegeben werden, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Blutalkoholwert zutreffend ermittelt worden ist.

BayObLG v. 15.08.2023:
  1.  Wird vom Angeklagten ein Nachtrunk behauptet, hat das Gericht – vor der Rückrechnung – zunächst zu prüfen, ob die Nachtrunkbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist. Kann die Behauptung eines Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, so muss es klären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann. - V


  2.  Bei der Berechnung des Nachtrunks ist zugunsten des Angeklagten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen.

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Rückrechnung zur Prüfung der Schuldfähigkeit:


BGH v. 06.03.1986:
Für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit kommt es auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an, bei der Berechnung aufgrund der genossenen Alkoholmenge also auf den günstigsten minimalen Hochrechnungswert von 0,1 Promille. Weder der Hinweis auf einen individuellen Abbauwert noch eine festgestellte Alkoholgewöhnung und das kontinuierliche Trinken über längere Zeiträume sind geeignet, zu Lasten eines Angeklagten eine erhöhte Alkoholelimination zu begründen.

BGH v. 22.11.1990:
Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit beträgt bei Vorliegen einer Blutprobe der Abbauwert nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und nunmehr gefestigter Rechtsprechung 0,2 Promille pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille von der ersten Stunde an. Bei der Hochrechnung aus Trinkmengen ist mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert von 0,1 Prom. pro Stunde, einem Resorptionsdefizit von 10 Prozent und einem Reduktionsfaktor von 0,7 zu rechnen.


OLG Brandenburg v. 28.11.2007:
Für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten kommt es indes auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an (vgl. BGH, NJW 1986, 2384). Soll aufgrund einer später entnommenen Blutprobe die höchstmögliche Tatzeit-BAK ermittelt werden, so sind hinsichtlich des Abbauwertes und des Endes der Resorptionsphase die günstigsten Werte einer Rückrechnung zugrunde zulegen. Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zugrunde gelegt wird (vgl. OLG Köln, VRS 98, 140). Sofern das Ende der Resorptionsphase - wie vorliegend - nicht exakt festgestellt werden kann, ist bei Prüfung der Schuldfähigkeit (anders als bei der Prüfung des Grades der Fahrtüchtigkeit) aufgrund einer auch kurz nach der Tat entnommenen Blutprobe zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war (vgl. OLG Köln, VRS 65, 426).

KG Berlin v. 12.04.2012:
Macht der Angeklagte Angaben zu Art und Menge des vor der Tat konsumierten Alkohols, so ist der Tatrichter nicht gezwungen, diese Trinkmengenangaben schlechthin hinzunehmen. Führen Angaben, für deren Richtigkeit es keine Beweise gibt, rechnerisch zu medizinisch unrealistischen Werten oder sind sie mit dem erwiesenen Verhalten nicht vereinbar, so darf der Tatrichter sie allerdings auch nicht ohne Weiteres als insgesamt unbrauchbar verwerfen, sondern hat eine Kontrollberechnung mit dem höchstmöglichen Abbauwert vorzunehmen und zusätzlich vom höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30% auszugehen.

OLG Braunschweig v. 04.07.2014:
Die sog. Maximalrechnungsmethode (maximaler Abbauwert von 0,2 g Promille je Stunde sowie einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 g Promille) führt zu besonders hohen Blutalkoholkonzentrationen und darf deshalb nicht zur Anwendung kommen, wenn sich die Höhe der Blutalkoholkonzentration - wie hier bei der Feststellung des Tatbestands - zum Nachteil des Täters auswirkt.



OLG Bamberg v. 07.02.2017:
Der Beurteilung der Schuldfähigkeit eines alkoholisierten Täters hat auch dann der Versuch einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit vorauszugehen, wenn sich deren Berechnung als schwierig erweist, weil die Einlassung des Angeklagten sowie ggf. Bekundungen von Zeugen lediglich eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums zulassen. Auch in solchen Fällen ist deshalb die Berechnung - ggf. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe - aufgrund einer Schätzung unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes vorzunehmen. Hiervon darf das Tatgericht nur dann Abstand nehmen, wenn nach Ausschöpfung der vorhandenen Beweise sich auch keine annähernd verlässliche Berechnung zur Tatzeit durchführen ließe (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. April 2010, 5 StR 135/10, NStZ-RR 2010, 257 = RUP 2010, 227).

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Rückrechnung im Zivilrecht:


AG ZUossen v. 08.02.2008:
Die strafrechtlichen Rückrechnungsregeln finden im Zivilrecht nur eingeschränkt Anwendung.

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