Bei der Abwägung der Ursachen eines Unfallschadens gem. § 17 StVG ist die durch Trunkenheit des Fahrzeugführers erhöhte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs auch dann zu berücksichtigen, wenn nicht nachgewiesen ist, dass die Trunkenheit auf das Unfallgeschehen oder den Schadensumfang eingewirkt hat. |