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OLG Celle Urteil vom 10.03.1988 - 5 U 24/87 - Zur Unfallursächlichkeit alkoholbedingter Fahruntauglichkeit

OLG Celle v. 10.03.1988: Zur Unfallursächlichkeit alkoholbedingter Fahruntauglichkeit




Auch wenn sich die alkoholische Beeinflussung eines Fahrzeugführers nicht als mitursächlich für einen Unfall erwiesen hat, ist diese nach OLG Celle (Urteil vom 10.03.1988 - 5 U 24/87) dennoch im Rahmen der Abwägung gem. § 17 StVG als betriebsgefahrerhöhender Umstand mit 1/3 zu bewerten:

   Bei der Abwägung der Ursachen eines Unfallschadens gem. § 17 StVG ist die durch Trunkenheit des Fahrzeugführers erhöhte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs auch dann zu berücksichtigen, wenn nicht nachgewiesen ist, dass die Trunkenheit auf das Unfallgeschehen oder den Schadensumfang eingewirkt hat.

Siehe auch
Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit und Unfallursächlichkeit
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Aus den Entscheidungsgründen:


"... In welchem Umfang die Kl. ihren Schaden selbst tragen müssen, hängt gem. § 17 StVG von den Umständen des Unfallhergangs ab. In erster Linie wirkt sich daher aus, dass ihr Ehemann bzw. Vater den Unfall verschuldet hat, während auf seiten der Bekl. mangels eines Verschuldensnachweises nur die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen ist.

Diese Betriebsgefahr hat indessen ebenfalls erhebliches Gewicht. Es darf nicht übersehen werden, dass sie durch die Trunkenheit des Bekl. zu (1), die ausweislich seines Blutalkoholgehalts bereits zur absoluten Fahruntüchtigkeit geführt hatte, erhöht war. Der Senat hält daher eine Schadensteilung im Verhältnis 2:1 zu Lasten der Kl. für geboten. Die Bekl. haben ihnen also 1/3 des Schadens zu ersetzen. Die übrigen 2/3 sind von ihnen selbst zu tragen.




Der Senat verkennt nicht, dass nach einer häufig vertretenen Ansicht die durch Trunkenheit des Fahrzeugführers erhöhte Betriebsgefahr die gem. § 17 StVG vorzunehmende Abwägung nur dann beeinflussen soll, wenn nachgewiesen ist, dass die Trunkenheit auf das Unfallgeschehen (oder zumindest den Schadensumfang) eingewirkt hat (vgl. hierzu Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr Rdnr. 681 f. m. w. Nachw.). Dieser Auffassung ist indessen nicht zu folgen.

Bei der Ersatzpflicht gem. § 7 Abs. 1 StVG handelt es sich um eine Gefährdungshaftung. Sie soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass Kfz nur begrenzt beherrschbar sind und ihr Gebrauch erfahrungsgemäß in vielen Fällen zur Schädigung anderer Personen führt. Diesem Gesichtspunkt würde nur unvollkommen Rechnung getragen, wenn eine nachweislich erhöhte Betriebsgefahr und das damit verbundene erhöhte Schadensrisiko nicht auch bei der Abwägung der beiderseitigen Unfallbeteiligung berücksichtigt würde, denn inwieweit sich die erhöhte Gefahr letztlich in dem Schadensereignis messbar niederschlägt, wird sehr oft nicht mit hinreichender Sicherheit aufzuklären sein. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Deutsch (Haftungsrecht 1. Bd. - Allgemeine Lehren - S. 247 f.) verwiesen, der bei der Verletzung von Verhaltensnormen für die Auswirkung dieser Verletzung auf die Schadensentstehung eine "Umkehr der Beweislast wegen Risikoerhöhung" fordert (ähnlich auch Wahrendorf, Die Prinzipien der Beweislast im Haftungsrecht S. 78 ff.)..."

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