Das Verkehrslexikon

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Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit und Unfallkausalität

Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit und Unfallursächlichkeit




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Einzelfälle

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Einleitung:


Sowohl bei der Prüfung eines unfallursächlichen Mitverschuldens wie auch im Versicherungsrecht spielt es eine bedeutende Rolle, ob zwischen der Alkoholisierung eines oder mehrerer Beteiligten und dem Unfallgeschehen ein Kausalzusammenhang besteht.


Da bei einer BAK von 1,1 Prom. und mehr unwiderlegbar von absoluter Fahruntauglichkeit ausgegangen wird, spricht dann der sog. Anscheinsbeweis auch für eine Unfallmitverursachung, so dass der betrunkene Fahrer seinerseits den Gegenbeweis führen muss, wenn er der Haftung entgehen will.

Hingegen kommt es im Bereich der sog. relativen Fahruntüchtigkeit (zwischen 0,3 und 1,1 Prom.) darauf an, ob ein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt, der sich mitursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Alkohol und Versicherungsrecht

Zur Frage, ob absolute alkoholbedingte Fahruntauglichkeit auch dann zu einer Mithaftung führt, wenn sie sich auf den Unfall nicht kausal ausgewirkt hat

Unrichtige oder unvollständige Angaben im Schadenfragebogen bzw. verspätete Schadenanzeige

Relevanz-Rechtsprechung

Regressbegrenzung

Deckungsklage und Klagefrist gem. § 12 Abs. 3 VVG

Rückrechnung / Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen

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Allgemeines:


OLG Celle v. 10.03.1988:
Bei der Abwägung der Ursachen eines Unfallschadens gem. § 17 StVG ist die durch Trunkenheit des Fahrzeugführers erhöhte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs auch dann zu berücksichtigen, wenn nicht nachgewiesen ist, dass die Trunkenheit auf das Unfallgeschehen oder den Schadensumfang eingewirkt hat.

OLG Hamm v. 01.09.1994:
Bei der Haftungsabwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach StVG § 17 bleibt die alkoholische Beeinflussung eines Unfallbeteiligten außer Betracht, wenn nicht feststeht, dass sie sich auch unfallursächlich ausgewirkt hat.

BGH v. 10.01.1995:
Absolute Fahruntüchtigkeit eines am Unfall beteiligten Kfz-Führers infolge Alkoholgenusses darf bei der Abwägung nach StVG § 17 nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass sie sich in dem Unfall niedergeschlagen hat. Dass dies so war, folgt aus den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.

KG Berlin v. 06.03.2003:
Ist derjenige, der aus einer Grundstücksausfahrt in den fließenden Verkehr einfährt, infolge Alkoholgenusses absolut fahruntauglich, und kommt es sodann zu einem unklaren Unfall, dann trifft ihn bei der Haftungsabwägung nur dann ein Mitverschulden, wenn sich seine Alkoholisierung ursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat.




OLG Brandenburg v. 14.06.2007:
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit spricht der Anschein für die Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahrunsicherheit für einen Unfall, vorausgesetzt, dieser hat sich unter Umständen zugetragen, die einem nüchternen Fahrzeugführer keine Schwierigkeiten bereitet hätten.

OLG Hamm v. 28.01.2010:
Dafür, dass eine zum Unfallzeitpunkt vorliegende absolute Fahruntüchtigkeit unfallursächlich ist, spricht ein Anscheinsbeweis, wenn sich der Unfall unter Umständen und in einer Verkehrslage ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können. Die bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille vorliegende absolute Fahruntüchtigkeit umschreibt einen Zustand, in dem jeder Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Deshalb kann insoweit von der feststehenden Ursache einer solch erheblichen Alkoholisierung unter den soeben genannten Voraussetzungen auf ihre Unfallursächlichkeit geschlossen werden. Es handelt sich um einen typischen Geschehensablauf.

OLG Koblenz v. 03.02.2014:
Ist nicht aufklärbar, ob ein Auffahrunfall auf der Autobahn auf einen überraschenden Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden oder auf eine verspätete Reaktion und einen nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist, so bleibt auch eine hohe Blutalkoholkonzentration (hier 1,9 Promille) des Auffahrenden außer Betracht, da nicht feststeht, dass sie sich unfallursächlich ausgewirkt hat. In diesem Fall ist eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen.

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Einzelfälle:


OLG Hamburg v. 26.01.2000:
Dass der Versicherungsnehmer unter alkoholischer Beeinflussung von 0,89 ‰ bei Schnee in einer leichten Rechtskurve von der Fahrbahn abkommt, rechtfertigt nicht ohne weiteres, von einer grobfahrlässigen Herbeiführung des Unfalls auszugehen.

OLG Brandenburg v. 14.06.2007:
Die bloße Geschwindigkeitsüberschreitung in einer 30-km/h-Zone um 20 km/h fällt nicht derart aus dem Rahmen, dass sie einem nüchternen Fahrzeugführer regelmäßig nicht unterlaufen würde. Kann die Fahrbahn nicht genügend überblickt werden, muss der Fahrer sich eines Einweisers erst bedienen, wenn im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse selbst vorsichtiges Hineintasten in die Fahrbahn ohne Gefährdung des fließenden Verkehrs nicht möglich ist.

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