Das Verkehrslexikon

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Kriterien bezüglich der Fahreignung und Alkoholkonsum

Kriterien bezüglich der Fahreignung und Alkoholkonsum




Siehe auch
Alkohol im Verwaltungsrecht (Führerschein / Fahrerlaubnisrecht und Beamten- und Disziplinarrecht)
und
Stichwörter zum Thema Alkohol>

Von Alkoholmissbrauch geht Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnis-VO (FEV) aus, wenn keine sichere Trennung zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr gewährleistet ist. Dies indiziert die Ungeeignetheit des Betroffenen zur Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr.

Lag Missbrauch in diesem Sinne vor, kommt eine erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis gem. Anlage 4 Nr. 8.2 zur FEV erst wieder in Betracht, wenn nach Beendigung des Missbrauchs eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens vom Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nachgewiesen wird.


Bei Alkoholabhängigkeit ist keine Fahreignung gegeben, unabhängig von der Trennfähigkeit (Anlage 4 Nr. 8.3 zur FEV).

Lag Abhängigkeit vor, muss vor einer Neu- bzw. Wiedererteilung zunächst eine Entwöhnung durchgeführt werden; zusätzlich muss sodann ein Jahr Alkoholabstinenz nachgewiesen werden (Anlage 4 Nr. 8.4 zur FEV).

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