Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 27.05.1983 - 1 Ob OWi 55/83 - Eine gemeinsame Zufahrt zu mehreren Häusern ist keine Straße, sondern ein anderer Straßenteil

BayObLG v. 27.05.1983: Eine gemeinsame Zufahrt zu mehreren Häusern ist keine Straße, sondern ein anderer Straßenteil




Das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 27.05.1983 - 1 Ob OWi 55/83) hat entschieden:

   Eine von einer durchgehenden Straße abzweigende gemeinsame Zufahrt zu mehreren neben der Straße gelegenen Häusern ist dann, wenn sie nach den äußerlich erkennbaren Umständen lediglich der Anschließung dieser Häuser an den öffentlichen Verkehr dient, trotz ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Verkehrsraum im Verhältnis zu der durchgehenden Straße keine selbständige Straße, an deren Einmündung die Vorschriften über die Vorfahrt Anwendung finden, sondern ein anderer Straßenteil, bei dessen Verlassen das Vorrecht des fließenden Verkehrs auf der durchgehenden Straße zu beachten ist (Ergänzung BayObLG München, 22. Februar 1983, 1 Ob OWi 399/82, VRS 64, 376 (1983).

Siehe auch
Einfahren von einem "anderen Straßenteil"
und
Grundstückseinfahrt

Zum Sachverhalt:


Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw auf dem Verbindungsweg zwischen der Straße Am H. und der K.-Straße in nordwestlicher Richtung auf die 6 m breite Straße Am H., zu und in diese ein, obwohl sich auf dieser Straße der mit seinem Pkw in nordöstlicher Richtung fahrende Zeuge L mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h näherte. Als der Betroffene, der davon ausgegangen war, ihm stehe hier als dem von rechts Kommenden die Vorfahrt zu, dies bemerkte und sein Fahrzeug abbremste, war er bereits 1,40 m weit in die Straße Am H. eingefahren. Da L. weder rechtzeitig abbremsen noch ausweichen konnte, kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Bei dem vom Betroffenen befahrenen Verbindungsweg handelte es sich um eine ca. 4 m breite Zufahrt zu den Anwesen Am H. 11 bis 17 und K.Straße 28 bis 38; an seiner Einmündung in die Straße Am H. war das Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit den Zusatzschildern "Privatweg, Anlieger frei" aufgestellt. Der Bordstein des ca. 1,10 m breiten Gehsteigs der Straße Am H. war abgesenkt.

Das AG ist davon ausgegangen, daß der genannte Zufahrtsweg trotz seiner Bezeichnung als Privatweg dem öffentlichen Verkehrsraum angehöre, daß er jedoch im Verhältnis zu der Straße Am H. nicht eine Einmündung im Sinne des § 8 StVO bilde, sondern einen anderen Straßenteil im Sinne des § 10 StVO darstelle. Es hat demgemäß gegen den Betroffenen wegen rechtlich zusammentreffender fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeiten der Schädigung anderer und des den fließenden Verkehr gefährdenden Einfahrens aus einem anderen Straßenteil in die Fahrbahn (§ 1 Abs. 2, § 10 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nm. 1 und 10 StVO, § 24 StVG, § 19 OWiG) eine Geldbuße festgesetzt.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22.2.1983 (VRS 64, 376) näher dargelegt hat, dient eine gemeinsame Zufahrt zu mehreren Wohnhäusern, die sowohl den Bewohnern dieser Häuser als auch deren Besuchern (einschließlich Lieferanten u. dgl.) offensteht, einem nicht durch nähere Beziehungen verbundenen unbestimmten Personenkreis und ist damit ohne Rücksicht auf die näheren örtlichen Verhältnisse öffentlicher Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22.2.1983 angedeutet hat, folgt hieraus aber entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde noch nicht, daß im Verhältnis zwischen dem Betroffenen und den die Straße Am H. befahrenden Fahrzeugen die Vorfahrtregeln des § 8 Abs. 1 StVO zur Anwendung zu kommen hätte. Letzteres hängt vielmehr davon ab, ob der Zufahrtsweg im Verhältnis zu der (durchgehenden) Straße Am H. eine andere Straße oder aber im Verhältnis zur Fahrbahn dieser Straße nur einen „anderen Straßenteil” darstellte.


Ersterenfalls hätte, da hier besondere Regelungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht gegeben waren, der aus dem Zufahrtsweg von rechts kommende Betroffene nach der allgemeinen Regel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gegenüber dem auf der Straße Am H. von links kommenden Fahrzeug die Vorfahrt gehabt. Im zweiten Fall hatte er, da er von einem anderen Straßenteil in die Fahrbahn der Straße Am H. einfahren wollte, gemäß § 10 Satz 1 StVO nicht nur keinerlei Vorrang gegenüber den bereits auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeugen, sondern umgekehrt die besondere Verpflichtung, sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung der auf der Fahrbahn befindlichen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Ihn trafen also die gleichen Verpflichtungen wie die übrigen in § 10 Satz 1 StVO genannten Verkehrsteilnehmer, also jene, die aus einem Grundstück, aus einem verkehrsberuhigten Bereich oder vom Fahrbahnrand her auf die Fahrbahn eingefahren und sich in den durchgehenden, fließenden Verkehr, an dem sie bis dahin noch nicht beteiligt waren, eingliedern wollen.

Andere Straßenteile in diesem Sinn sind Ausfahrten aus öffentlichen Verkehrsräumen, die nicht Straßen sind (Lütkes/ MeierlWagner Straßenverkehr — Stand März 1983 - StVO § 10 Anm. 4). Sie sind zwar auch für rechtlich oder tatsächlich öffentlichen Verkehr bestimmt, aber, anders als Straßen, nicht für den Durchgangsverkehr (Mühlhaus/Janiszewski StVO 9. Aufl. § 10 Anm. 2 b). Sie dienen vielmehr nur Verkehrsvorgängen, die im Anschluß an die Herausnahme der Fahrzeuge aus dem fließenden Verkehr bis zu ihrer Wiedereingliederung in diesen stattfinden (OLG Hamm VRS 16, 387/389). Zu ihnen gehören nicht nur die unmittelbar an die Fahrbahn angrenzenden Straßenteile wie Seitenstreifen oder Gehwege, sondern auch von der Fahrbahn abgesetzte Verkehrsflächen, z.B. (rechtlich oder tatsächlich) öffentliche Parkplätze oder Tankstellen, einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten.

Dasselbe muß aber gelten für bloße Zufahrtswege zu Grundstücken, die zwar öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind, sich aber nicht als selbständige Verkehrswege darstellen, sondern lediglich der Anschließung der an der Straße - wenn auch wie hier von der Straße aus gesehen hintereinander - gelegenen Grundstücke an den öffentlichen Verkehr dienen (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1975, 187).

Allerdings kann bei Beantwortung der Frage, ob ein auf eine durchgehende Straße treffender Seitenweg eine andere Straße im Sinne des § 8 Abs. 1 StVO oder ein anderer Straßenteil im Sinne des § 10 Satz 1 StVO ist, nicht allein auf die tatsächliche Zweckbestimmung dieses Weges abgestellt werden. Vielmehr kommt es - ähnlich wie bei der Frage, ob auf einer Fläche öffentlicher Verkehr eröffnet ist und sie deshalb zum öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts gehört (vgl. hierzu BGH VersR 1977, 58; OLG Düsseldorf a.a.O.) - entscheidend auf die äußerlich erkennbaren Merkmale an, d.h. darauf, ob aus der Sicht eines (nicht ortskundigen) Verkehrsteilnehmers der Seitenweg einen selbständigen Verkehrsweg oder lediglich eine Zufahrt zu neben der Straße gelegenen Grundstücken bildet (OLG Karlsruhe VRS 55, 2461247 f.; OLG-Düsseldorf a.a.O.).

Hierbei ist - neben der erkennbaren Zweckbestimmung des Wegs - die bauliche Ausgestaltung, insbesondere die Anlage der Gehsteige und der Bordsteineinfassung, ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; vgl. auch OLG Celle VersR 1977, 1032; OLG Frankfurt VersR 1976, 195).

Von dieser Betrachtungsweise ist auch das AG ausgegangen. Es hat ausgeführt, eindeutig gegen die Qualifizierung als Einmündung im Sinne des § 8 Abs. 1 StVO spreche „aber auch der nach dem ca. 1,10 m breiten Gehweg abgesenkte Bordstein”. Hiernach hat sich der Gehweg der (durchgehenden) Straße Am H. auch an der Stelle des Aufeinandertreffens mit dem Zufahrtsweg über diesen hinweg fortgesetzt, während andererseits der den Gehweg begrenzende Bordstein hier nicht unterbrochen, sondern lediglich abgesenkt war.



Das AG hat diese Umstände als ein „typisches Merkmal für eine Zu- bzw. Ausfahrt” bezeichnet und ausgeführt, daß der vom Betroffenen befahrene Nebenweg sich für den unbefangenen Betrachter eindeutig als „Sammelausfahrt” und nicht als Straßeneinmündung dargestellt habe. Diese Würdigung steht im Einklang auf " (mit) "den Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse.

Allerdings kann die Gestaltung von Gehsteig und Bordsteinkante nicht bereits für sich allein die Einordnung des Nebenwegs als „anderen Straßenteil” rechtfertigen (OLG Koblenz VRS 49, 4491451; OLG Köln VRS 61, 285). Vielmehr kann - trotz dieser Gestaltung - je nach den weiteren örtlichen Gegebenheiten auch eine „überführte Straßeneinmündung” vorliegen (vgl. zu diesem Begriff und dem entgegengesetzten der „eingeschnittenen Grundstücksausfahrt” Wimmer DAR 1967, 182). Dies hat jedoch das AG nicht verkannt. Es hat keineswegs allein auf die Absenkung des Randsteins abgestellt, sondern seiner Würdigung noch weitere Tatsachen zugrunde gelegt, nämlich, daß es sich hier um eine nur ca. 4 m breite Zufahrt zu den an ihr gelegenen Anwesen handelte, daß an ihrem Beginn das Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) aufgestellt und es mit den Zusatzschildern „Privatweg, Anlieger frei” versehen war. Gerade letzterer Gesichtspunkt machte nach außen deutlich, daß der Seitenweg, obwohl er nicht bei den Grundstücken, zu denen er führte, endete, sondern - rein tatsächlich - die Möglichkeit einer Durchfahrt von der Straße Am H. zu der anscheinend parallel zu dieser verlaufenden K: Straße eröffnete, nicht einer solchen Durchfahrt, sondern lediglich der Zufahrt zu den neben der Straße gelegenen Grundstücken und deren Anschließung an die (beiderseits) vorbeiführenden Straßen diente. Aus der gebotenen Gesamtwürdigung der hiernach für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat das AG zutreffend geschlossen, daß hier keine einmündende Straße, sondern lediglich ein besonderer Straßenteil im Sinne des § 10 Satz 1 StVO vorlag.

Mit dieser Beurteilung setzt sich der Senat nicht in einer nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zur Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof verpflichtenden Weise in Widerspruch zu dem in einem Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluß des OLG Köln vom 20.2.1981 (VRS 61, 285). Denn dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, der von dem hier zu beurteilenden in wesentlichen Punkten abwich. Der vom OLG Köln als einmündende Straße beurteilte Weg war nämlich nicht (erkennbar) nur als Zufahrt zu den neben der Straße gelegenen Grundstücken zur Benutzung freigegeben worden und hatte zudem auch tatsächlich der Verbindung zweier öffentlicher Straßen gedient. ..."

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