Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 14.02.1984 - VI ZR 229/82 - Keine Automatik einer 60-%-igen Geschwindigkeitsüberschreitung für das Entfallen des Vorfahrtrechts

BGH v. 14.02.1984: Keine Automatik einer 60-%-igen Geschwindigkeitsüberschreitung für das Entfallen des Vorfahrtrechts




Siehe auch
Geschwindigkeitsverstöße im Ordnungswidrigkeitenrecht
und
Stichwörter zum Thema Vorfahrt

Die Rechtsprechung hat verschiedentlich entschieden, dass ein Wartepflichtiger jederzeit mit Verstößen des Berechtigten rechnen muss, insbesondere mit Geschwindigkeitsüberschreitungen. Dabei wird von vielen Gerichten angenommen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 60 % (innerorts allgemein also bis 80 km/h, in einer 30 km/h-Zone also immerhin bis zu 48 km/h, also nahezu bis zur ohnehin nur zulässigen Höchstgeschwindigkeit) immer einkalkuliert werden muss und somit niemals zu einer Entlastung des Wartepflichtigen führen kann.

Der BGH (Urteil vom 14.02.1984 - VI ZR 229/82) ist hierüber sogar noch hinausgegangen und hat festgestellt:

   "... Der Senat vermag nicht der von einem Teil der Rechtsprechung und auch im Schrifttum vertretenen Meinung zu folgen, dass der Wartepflichtige nur verhältnismäßig unbedeutende Überschreitungen, wie sie erfahrungsgemäß häufig vorkommen, berücksichtigen müsse, und dass bereits eine mehr als 60 %ige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den bevorrechtigten Kraftfahrer stets den Wartepflichtigen entlaste, weil dieser darauf vertrauen dürfe, der Bevorrechtigte werde die Geschwindigkeit nicht in grober und außergewöhnlicher Weise überschreiten. Allgemeingültige Richtwerte lassen sich hierfür nicht aufstellen. Vielmehr kann die Zumutbarkeitsgrenze gerechterweise nur bei Beachtung aller Umstände des konkreten Falles (beispielsweise der Höhe der zulässigen Geschwindigkeit; der Bedeutung und Frequenz der Straße; der Sichtverhältnisse und dergl.) unter Berücksichtigung vernünftiger Verkehrserwartung gezogen werden. Der Wartepflichtige darf auf die Einhaltung einer angemessenen oder üblicherweise noch tolerierten Geschwindigkeit des bevorrechtigten Kraftfahrers nur solange vertrauen, als er bei sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn nicht erkannte oder erkennen musste, dass dieser sich mit einer höheren Geschwindigkeit nähert. Schätzungsfehler über die Geschwindigkeit des Bevorrechtigten gehen zu Lasten des Wartepflichtigen. ..."


Dies ist nun einmal die Konsequenz daraus, dass Fahrzeuge schließlich nicht "vom Himmel fallen", sondern bei sorgfältiger Beobachtung eben schon von weitem zu sehen und demzufolge eine hohe Geschwindigkeitsverletzung bei längerer Beobachtung eines herannahenden Fahrzeugs eben auch rechtzeitig zu erkennen sind.




Eine durch einen Zeugen oder gar durch einen Beteiligten vorgenommene Geschwindigkeitsschätzung ist sowieso keinesfalls geeignet, als bewiesene Tatsache hingenommen zu werden, weil jeder weiß, dass derartige Schätzungen in der Regel zu keinen exakten und verwertbaren Ergebnissen führen. Insbesondere, wenn der Zeuge die Annäherung eines Fahrzeugs nicht über eine längere Strecke beobachtet, sondern dieses erst im letzten Moment vor dem Unfall wahrgenommen hat, was die Regel ist, sind seine Schätzungen völlig ungeeignet. Dies gilt erfahrungsgemäß besonders dann, wenn sich der beobachtende Zeuge selbst in Ruhestellung befunden hat, weil ihm dann jeglicher objektivierbare Anhaltspunkt für eine Geschwindigkeitsbeurteilung fehlt. Die sog. Kraftfahrer-Erfahrung kann den exakten Nachweis einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit keineswegs ersetzen.

Auch der oft geführte Hinweis auf die enorme durch den Zusammenstoß verursachte Schadenshöhe ist physikalisch völlig bedeutungslos, weil sich bei der heutigen Fahrzeugtechnik (Knautschzonen) schon mit sehr geringen Geschwindigkeiten hohe Schadenssummen, ja sogar technische Totalschäden erzeugen lassen, wie zahlreiche Versuche immer wieder erwiesen haben.

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