"... Der Senat vermag nicht der von einem Teil der Rechtsprechung und auch im Schrifttum vertretenen Meinung zu folgen, dass der Wartepflichtige nur verhältnismäßig unbedeutende Überschreitungen, wie sie erfahrungsgemäß häufig vorkommen, berücksichtigen müsse, und dass bereits eine mehr als 60 %ige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den bevorrechtigten Kraftfahrer stets den Wartepflichtigen entlaste, weil dieser darauf vertrauen dürfe, der Bevorrechtigte werde die Geschwindigkeit nicht in grober und außergewöhnlicher Weise überschreiten. Allgemeingültige Richtwerte lassen sich hierfür nicht aufstellen. Vielmehr kann die Zumutbarkeitsgrenze gerechterweise nur bei Beachtung aller Umstände des konkreten Falles (beispielsweise der Höhe der zulässigen Geschwindigkeit; der Bedeutung und Frequenz der Straße; der Sichtverhältnisse und dergl.) unter Berücksichtigung vernünftiger Verkehrserwartung gezogen werden. Der Wartepflichtige darf auf die Einhaltung einer angemessenen oder üblicherweise noch tolerierten Geschwindigkeit des bevorrechtigten Kraftfahrers nur solange vertrauen, als er bei sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn nicht erkannte oder erkennen musste, dass dieser sich mit einer höheren Geschwindigkeit nähert. Schätzungsfehler über die Geschwindigkeit des Bevorrechtigten gehen zu Lasten des Wartepflichtigen. ..." |