Das Verkehrslexikon

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Geschwindigkeitsverstöße - zu schnell gefahren - geblitzt - Radarfalle - Radarfoto - zu schneller Vorfahrtberechtigter - Toleranzabzüge

Geschwindigkeitsverstöße im Ordnungswidrigkeitenrecht




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
Bemessung der Geldbuße
Verdecktes Geschwindigkeitsbegrenzungsschild
Irrtum über die Bedeutung einer Beschilderung
Der defekte Tempomat
Sonderrechte/Freiwillige Feuerwehr
Nachweisverfahren, Messgeräte
Dauerrotlichtkreuz auf Fahrstreifen
Akteneinsichtsrecht
Durchsuchungsanordnung
Verkehrszeichen und Aufklärungsrüge

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Einleitung:


Geschwindigkeitsverstöße sind besonders unfallträchtig, und die Einhaltung der inner- und außerorts jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird daher auch an sog. Unfallschwerpunkten nicht selten überwacht.

Der im Gegensatz zu fast allen Ländern in Deutschland verbreitete Drang zum zu schnellen Fahren, jedoch auch das nur hier weitgehend vorhandene Unverständnis für angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen haben es notwendig gemacht, neben den zu verhängenden Geldbußen auch bei höheren Geschwindigkeitsüberschreitungen zusätzlich die Besinnungsmaßnahme eines ein- bis dreimonatigen Fahrverbots anzudrohen und dessen Verhängung in den sog. Regelfällen auch gerichtlich durchzusetzen.


Um den Nachweis von Geschwindigkeitsverstößen zu erbringen, hat sich eine reichhaltige Messtechnik entwickelt.

Um vermeintliche Messfehler und um die Notwendigkeit eines Fahrverbots im Einzelfall geht es zumeist bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um Geschwindigkeitsverstöße.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Lkw-Höchstgeschwindigkeit außerorts

Sprinter - Höchstgeschwindigkeit

Innerstädtische Stadtautobahnen

Notstandsähnlichen Situationen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Urteil und Sachverständigengutachten

Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Verwaltungsrecht - Geschwindigkeitsverstöße und Fahreignung

Toleranzabzug - Messfehlerabzug

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 10.05.1995 und BayObLG v. 05.03.1997:
Zu den Anforderungen an kommunale Geschwindigkeitsmessungen durch private Firmen und deren Verwertung

BayObLG v. 22.06.1998:
Ein Kraftfahrer, der sich innerhalb eines durch ein erkennbar aktiviertes Verkehrsleitsystem geregelten Autobahnabschnitts befindet und dort seine Fahrt zB auf einem Parkplatz unterbricht, muß bei einer Weiterfahrt grundsätzlich damit rechnen, daß zwischenzeitlich durch die automatische Steuerung eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet ist. Er muß daher zur Vermeidung einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung zunächst seine Geschwindigkeit der des Hauptverkehrs anpassen, bis er durch die nachfolgende Anzeigenbrücke Kenntnis von der konkret erlaubten Geschwindigkeit erhält.

OLG Düsseldorf v 24.08.1998:
Im Einzelfall reichen die Tatsache eines Unfalls, dessen Ablauf und festgestellte erhebliche Unfallschäden als objektive Anhaltspunkte aus, um eine offensichtlich zu hohe Geschwindigkeit anzunehmen. In derartigen Fällen ist nicht erforderlich, daß der Tatrichter weitere Feststellungen dazu trifft, welche Fahrgeschwindigkeit nach den örtlichen Verhältnissen und den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers höchstens zulässig war.

OLG Düsseldorf v. 17.02.2004:
Die Geschwindigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 1 und 3 StVO gilt nicht für Fahrzeuge des Schwerlastverkehrs. § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO lässt eine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t außerorts nur auf solchen Kraftfahrstraßen zu, deren Richtungsfahrbahnen durch Mittelstreifen oder ähnliche bauliche Einrichtungen getrennt sind. Eine lediglich mit einer durchgezogenen Doppellinie (Zeichen 295) gekennzeichnete Trennung der Richtungsfahrbahnen reicht nicht aus.

OLG Jena v. 11.08.2005:
Der Betroffene vermag nur in dem - noch vorhandenen - Wissen um sein eigenes Fahrverhalten einzuräumen, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein. Dies schließt nicht aus, auch bei fahrlässiger Begehung die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer bestimmten Höhe einzuräumen. Näherer Darlegung in den Urteilsgründen bedarf es dabei allerdings, wenn der Betroffene im Verfahren einwendet, seine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit übersehen zu haben.

KG Berlin v. 19.01.2005:
Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Berliner Stadtautobahn sind als innerörtliche Verstöße zu behandeln. Dass die Regelanordnung eines Fahrverbotes bei einer Überschreitung von 30 km/h beginnt, macht die Überschreitung von 31 km/h auch nicht zu einem Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, von einem Fahrverbot abzusehen. Auch die Annahme von Fahrlässigkeit führt nicht zu einem Ausnahmefall.




AG Potsdam v. 25.02.2008:
Kann bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nicht ausgeschlossen werden, dass der Überschreitende die durch ein Verkehrsschild angezeigte Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h aufgrund des Überholens eines langsamer werdenden, vermeintlich rechts anhalten wollenden Lkw nicht erkennen konnte, ist nur die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nur bis zu derjenigen Geschwindigkeit zu berücksichtigen, die vor der Herabsetzung gegolten hat.

OLG Koblenz v. 24.03.2011:
Aus § 41 Abs. 2 S. 1 StVO folgt, dass ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so einzurichten hat, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit begrenzenden Schildes die von diesem vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann. Zwar kann ein relativ kurzer Abstand zwischen Geschwindigkeitsbegrenzung und Messstelle Auswirkungen auf die gegen den Betroffenen zu verhängenden Rechtsfolgen haben; dies ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Geschwindigkeitsbegrenzung ein sog. Geschwindigkeitstrichter vorausgeht, durch den sich der Kraftfahrer stufenweise einer verringerten Geschwindigkeit anzupassen hat.

OLG Brandenburg v. 28.05.2013:
Wird ein Verkehrszeichen zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h durch das Zusatzzeichen "Mo - Fr, 6 - 18.00 h" ergänzt, so gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch dann, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag fällt.

OLG Oldenburg v. 13.01.2014:
Ein Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einzurichten, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichens die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann. Allerdings trägt die Rechtsprechung möglichen Unwägbarkeiten bei der Einfahrt in eine Zone mit veränderter Geschwindigkeitsregelung bei der Frage des Ausmaßes des Verschuldens grundsätzlich Rechnung, indem sie dem Fahrzeugführer zubilligt, dass er mit gewissen Abständen zwischen geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen und Messstrecke rechnen kann.

AG Helmstedt v. 15.01.2019:
Das Fehlen eines auf den ersten Blick ersichtlichen Anlasses für eine Geschwindigkeitsbegrenzung begründet keinesfalls einen schwerwiegenden Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG. - Es ist aber nicht Aufgabe des Bußgeldrichters, die verkehrsbedingte Notwendigkeit für die behördliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung und deren sachliche Angemessenheit zu überprüfen

OLG Zweibrücken v. 24.11.2020:
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „schlechten Wetterverhältnisse“ in Nr. 8.1 BKatV darf die Wortlautgrenze allerdings nicht überschritten werden. Angesichts dessen wird eine Wettersituation zu fordern sein, die zum einen von ihrer offensichtlichen Gefährlichkeit für ein sicheres Fahren mit den benannten Beispielen, nämlich Nebel oder Glatteis vergleichbar ist, zum anderen auch gemeinhin unter den Begriff der schlechten Wetterverhältnisse fällt. Zu denken wäre insofern etwa an Aquaplaning oder starken Regen mit Sichtbehinderung und Lichtreflexen oder mehr als nur unerheblicher Schneefall..

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Vorsatz oder Fahrlässigkeit?:


Zur Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

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Bemessung der Geldbuße:


Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Voreintragungen

OLG Koblenz v. 10.03.2010:
Die vorsätzliche Tatbegehung und das Vorhandensein von einschlägigen Voreintragungen ist bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen. Ausgehend vom Regelsatz ist die Geldbuße entsprechend dem Schuldgehalt gegenüber fahrlässigen Verstößen von Ersttätern angemessen zu erhöhen, ohne dass dabei die sozialen Verhältnisse des Betroffenen zunächst eine Rolle spielen; ihnen kann durch Ratenzahlung Rechnung getragen werden.

OLG Koblenz v. 08.03.2021:
Fährt der Betroffene an mehrfach hintereinander aufgestellten, die Höchstgeschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen vorbei, ohne seine Geschwindigkeit entsprechend anzupassen, so handelt er - wenn nicht gar vorsätzlich - mit gegenüber dem Regelfall gesteigerter Fahrlässigkeit, was durch Erhöhung der Regelgeldbuße geahndet werden kann.

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Verdecktes Geschwindigkeitsbegrenzungsschild:


OLG Hamm v. 30.09.2010:
Ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen 274.1 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr.

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Der defekte Tempomat:


OLG Hamm v. 21.04.2006:
Der Fahrer eines Pkw ist trotz eingeschaltetem (defektem) Tempomat verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten.

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Irrtum über die Bedeutung einer Beschilderung:


Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

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Sonderrechte / Freiwillige Feuerwehr:


Inanspruchnahme von Sonderrechten

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Nachweisverfahren und Messgeräte:


Kommunale Feststellung von Ordnungswidrigkeiten durch Privatfirmen

Abschnittskontrolle (section control)
Fahrtenschreiberauswertung
Koaxialkabelverfahren
Lasermessung
Lichtbildnachweis
Lichtschrankenmessung
Geschwindigkeitsmessungen
Geschwindigkeitsschätzungen
Nachfahren / Vorausfahren
Police Pilot
Radar
Vidit
Vidista

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Streckenverbote:


Streckenverbote

OLG Oldenburg v. 16.09.2011:
Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges vor dem Erreichen eines Parkplatzes ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen habe.

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Dauerrotlichtkreuz auf Fahrstreifen:


OLG Braunschweig v. 27.05.2014:
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2), die lediglich für die linke Fahrspur angeordnet ist, regelt die zulässige Geschwindigkeit nicht auf den benachbarten Fahrspuren, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 2 StVO ("rote gekreuzte Schrägbalken") gilt.

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Akteneinsichtsrecht:


Akteneinsicht allgemein

OLG Celle v. 13.01.2012:
Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 147 Abs. 1 StPO sind die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Falle der Anklage gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Das sind die von der Staatsanwaltschaft bzw. der Bußgeldbehörde nach objektiven Kriterien als entscheidungserheblich dem Gericht zu präsentierenden Unterlagen. Dazu gehört das gesamte vom ersten Zugriff an gesammelte Beweismaterial, einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen, die gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen sind. Hierzu zählt namentlich eine Videoaufzeichnung des Betroffenen bzw. des von ihm geführten Fahrzeugs zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes.

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Durchsuchungsanordnung:


LG Freiburg v. 03.02.2014:
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft ist die Anordnung der Durchsuchung von Wohnung und Garage auf Motorradhelm, Handschuhe, Jacke, Hose, Sonnenbrille und Schuhen des Betroffenen sowie die Beschlagnahme dieser Gegenstände selbst dann unverhältnismäßig, wenn de Betroffenen außerdem zwei einschlägige Voreintragungen belasten.

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Verkehrszeichen und Aufklärungsrüge:


OLG Bamberg v. 26.06.2017:
Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, dass das Amtsgericht bei einem innerörtlichen Geschwindigkeitsverstoß eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu Grunde gelegt hat, während sie aufgrund eines Verkehrszeichens (Zeichen 274) 60 km/h betragen habe, was durch eine dem Tatrichter präsentierte Abbildung des Verkehrszeichens untermauert werden soll, ist unzulässig, wenn nicht vorgetragen wird, dass sich das Verkehrszeichen vor der Messstelle gefunden hat.

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