Ein Überholmanöver stellt auch für einen nicht alkoholisierten Fahrer erhöhte Anforderungen an sein Fahrverhalten (§ 5 StVO). Führt ein Fahrer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ein Überholmanöver durch, hat er als Versicherungsnehmer und damit Gegner des für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 VVG beweisbelasteten Versicherers dadurch noch keine Umstände für die Möglichkeit eines abweichendes Geschehensablaufs nachgewiesen, dass er durch das Ausscheren eines vor ihm fahrenden PKW im Rahmen des Überholvorgangs überrascht worden sein will.
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