Das Verkehrslexikon

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Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - prima-facie-Beweis

Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Anscheinsbeweis in Verb-indung mit Alkohol

Typische Verkehrssituationen, für die der Anscheinsbeweis gilt

Unfallkonstellationen, für die der Anscheinsbeweis gilt

Sonstige Fälle, bei denen der Anscheinsbeweis möglich ist

Fälle, in denen der Anscheinsbeweis nicht gilt

Anscheinsbeweis und ausländisches Haftungsrecht

Anscheinsbeweis und Zugang von Schriftstücken



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Einleitung:


Bei typischen Geschehensabläufen, besonders im Straßenverkehr, kann nach der Erfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge geschlossen werden und umgekehrt von einem bestimmten Ergebnis auf einen bestimmten zugrundeliegenden Ablauf, und zwar sowohl hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs sowie hinsichtlich des Verschuldens.

Entkräftet wird der Anscheinsbeweis nicht durch bloße gedankliche Möglichkeiten, sondern nur durch erwiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können, etwa durch den Nachweis der Behinderung durch ein anderes Fahrzeug.


Zur Anwendung des Anscheinsbeweises im Verkehrsrecht hat der BGH (Urteil vom 13.12.2011 - VI ZR 177/10) ausgeführt:

   "Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1959 - VI ZR 82/58, VersR 1959, 518, 519; vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, VersR 1986, 343, 344; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, VersR 2007, 557 Rn. 5; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, VersR 2011, 234 Rn. 7). Demnach kann bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, aaO mwN). Es reicht allerdings allein das "Kerngeschehen" - hier: Auffahrunfall - als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, aaO; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, aaO)."
Wie ist zu entscheiden, wenn bei einem Unfall für beide Parteien der Anscheinsbeweis streitet?

Siehe hierzu Amtsgericht Bad Segeberg (Urteil vom 08.11.2012 - 17a C 256/10):

   "Bei der Ermittlung der sich hiernach ergebenden Haftungsquote gemäß § 17 Abs. 1 StVG dürfen neben unstreitigen Tatsachen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bewiesen sind oder aber auf die sich eine Partei selbst berufen hat (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2004 – 1 U 152/03, SVR 2005, 28, juris Rn. 5). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass nach dem oben Gesagten sowohl zu Lasten des Klägers als auch zu Lasten der Beklagten zu 1) ein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden an dem Verkehrsunfall streitet, wobei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben ist, ob die Unfallbeteiligten tatsächlich gegen ihre sich aus §§ 9 Abs. 5, 10 Satz 1 StVO ergebenden Pflichten verstoßen haben. Wie die Haftungsverteilung in einem solchen Fall vorzunehmen ist, ist umstritten.

Der Auffassung, dass sich die tatsächlichen Vermutungen gegenseitig aufheben und die damit verbundenen Beweiserleichterungen wegfallen (so OLG Dresden, Urt. v. 24.04.2002 – 11 U 2948/01, SP 2003, 304, juris Rn. 5), vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Denn aus dem Vorliegen zweier jeweils zu Lasten der Unfallbeteiligten streitenden Anscheinsbeweise folgt lediglich, dass für den jeweiligen Unfallbeteiligten – wie dargelegt – davon auszugehen ist, dass dieser den Unfall mitverschuldet hat und dementsprechend von einer Haftungsteilung ausgegangen werden muss. Hieraus folgt zugleich, dass andererseits nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass in einem solchen Fall zu Lasten des Abbiegenden ein „feststehendes Unfallverschulden“ in Ansatz zu bringen ist (so aber für einen Auffahrunfall OLG Celle, Urt. v. 28.05.1973 – 5 U 22/72, VersR 1974, 496, das eine Haftungsquote von 80:20 zu Lasten des Auffahrenden annimmt; wohl auch LG Arnsberg, Urt. v. 12.02.2002 – 5 S 230/01, DAR 2002, 317 f., das ohne Berücksichtigung des Anscheinsbeweises aus § 9 Abs. 5 StVO bei einem abrupten Abbremsen zum Zwecke des Rechtsabbiegens lediglich die Betriebsgefahr des Erstfahrzeuges in Ansatz bringt und von einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Auffahrenden ausgeht; ähnlich LG Koblenz, Urt. v. 30.01.1974 – 5 O 147/72, VersR 1975, 480 [Haftungsquote von 70:30 zu Lasten des Auffahrenden]).

Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG ist bei einem Aufeinandertreffen eines Anscheinsbeweises für ein alleiniges Verschulden des jeweiligen Unfallbeteiligten vielmehr von einer Haftungsquote von 50:50 auszugehen, wenn die Unfallbeteiligten den jeweils gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu widerlegen vermögen, sondern der genaue Unfallhergang letztlich unaufklärbar bleibt (zutreffend OLG Hamm, Urt. v. 08.02.1993 – 3 U 222/92, SP 1994, 140 f.; KG, Urt. v. 25.06.1992 – 12 U 3343/91; LG Essen, Urt. v. 18.05.1993 – 13 S 35/93, SP 1993, 373 f.; AG Oldenburg (Holstein), Urt. v. 25.08.2009 – 23 (22) C 1052/07). Letztlich kann hier nichts anderes gelten als in denjenigen Konstellationen, in denen unaufklärbar bleibt, ob zugunsten bzw. zu Lasten beider Unfallbeteiligten ein Anscheinsbeweis streitet (zur Haftungsteilung in diesen Fällen KG, Urt. v. 26.08.2004 – 12 U 195/03, DAR 2005, 157; OLG Naumburg, Urt. v. 17.12.2002 – 9 U 178/02, NJW-RR 2003, 809 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.07.2005 – 4 U 209/04; OLG Hamm, Urt. v. 23.09.2003 – 9 U 70/03, VersR 2005, 1303; OLG Celle, Urt. v. 26.11.1981 – 5 U 79/81, VersR 1982, 960; LG Detmold, Urt. v. 19.04.2000 – 2 S 19/00, ZfS 2000, 385; LG Köln, Urt. v. 01.08.1991 – 34 S 87/91, NZV 1991, 476; LG Gießen, Urt. v. 16.02.2004 – 3 O 235/03, SP 2005, 84; LG Gießen, Urt. v. 03.05.1995 – 1 S 9/95, ZfS 1995, 409 f.; LG Hamburg, Urt. v. 14.11.2003 – 331 S 114/02; AG Bremen, Urt. v. 20.02.2004 – 9 C 542/03)."
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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Beweisführung

Was ist der Anscheinsbeweis?

Die dogmatische Einordnung des Anscheinsbeweises

Auffahrunfall und Anscheinsbeweis

Stichwörter zum Thema Alkohol

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Allgemeines:


BGH v. 19.11.1985:
Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises ganz allgemein

OLG Hamm v. 01.09.1994:
Bei Zunehmen der Eindringtiefe seitlicher Schäden von vorn nach hinten spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das von der Seite kommende Fahrzeug bei der Kollision in Bewegung war.

BGH v. 19.03.1996:
Es entspricht zwar der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von einer geraden und übersichtlichen Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt. Indessen reicht allein das "Kerngeschehen" des Abkommens von der Fahrbahn als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen.

OLG Saarbrücken v. 13.04.2010:
Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den auf der Lebenserfahrung beruhenden Schluss, dass ein Ereignis auf einer bestimmten Ursache oder einem bestimmten Ablauf beruht. Die Anknüpfungstatsachen des Erfahrungssatzes müssen entweder unstreitig oder nach Maßgabe des § 286 ZPO bewiesen sein. Jedoch steht der durch den Anscheinsbeweis bewiesene Zusammenhang nicht unverrückbar fest. Hierbei ist der Gegenbeweis nicht erst dann geführt, wenn ein atypischer Unfallverlauf in einer den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Weise feststeht. Vielmehr kann der Gegner die auf dem Erfahrungssatz beruhende Schlussfolgerung bereits dann erschüttern, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass sich der Unfall durch einen atypischen Verlauf ereignet haben kann.

AG Bad Segeberg v. 08.11.2012:
Streitet zu Lasten beider an einem Verkehrsunfall beteiligten Kraftfahrzeugführer ein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden und vermag keiner der Unfallbeteiligten den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu widerlegen, ist regelmäßig eine Haftungsteilung vorzunehmen (entgegen OLG Dresden, Urt. v. 24. April 2002, 11 U 2948/01, Schaden-Praxis 2003, 304).

AG Montabaur v. 30.04.2013:
Die Berufung auf einen Anscheinsbeweis erfordert, dass die Voraussetzungen des jeweiligen zu dem Anscheinsbeweis führenden Tatbestands erfüllt sind; hierfür trägt derjenige, der sich auf den Anscheinsbeweis beruft, die volle Beweislast.

OLG München v. 14.02.2014:
Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht; wobei die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, unstreitig oder bewiesen sein müssen.

BGH v. 16.07.2015:
In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.

OLG München v. 25.01.2019:
Der Anscheinsbeweis ist als Element der Beweiswürdigung von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. etwa Senat, Urt. v. 14.02.2014 - 10 U 2815/13 [juris]; v. 14.03.2014 - 10 U 4774/13 [juris]; v. 25.04.2014 - 10 U 1886/13 [juris]), und nicht von einer Geltendmachung durch den Beweispflichtigen abhängig, wirkt allerdings nur bei „typischen Geschehensabläufen“ (BGH NZV 1996, 277; NJW 2001, 1140; Senat, Urt. v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07 [juris]), also wenn sich unter Prüfung und Bewertung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat (BGH VersR 2007, 557; VersR 2011, 234).

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Anscheinsbeweis in Verbindung mit Alkohol:


BGH v. 10.01.1995:
Für eine Mithaftung des alkoholisierten Fzg-Führers spricht der Anscheinsbeweis

KG Berlin v. 08.11.2001:
Bei einer Trunkenheitsfahrt greift der Beweis des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit nur dann ein, wenn sich der Unfall unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können.

OLG Naumburg v. 19.09.2004:
Zum Anscheinsbeweis in der Vollkaskoversicherung bei absoluter Fahruntauglichkeit

OLG München v. 23.01.2015:
Ist ein überholender Kfz-Führer mit 1,04 Promille alkoholisiert, wird dadurch bei einem Unfall mit einem sorgfaltswidrig nach links abbiegenden Fahrer der gegen den Linksabbieger sprechenden Anscheinsbeweis nicht berührt.

AG Senftenberg v. 12.06.2017:
Fährt der mit 0,8 Promille alkoholisierte Kfz-Führer gegen ein am Straßenrand geparktes Fahrzug, so spricht der Anscheinsbeweis für relative Fahruntüchtigkeit.

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Typische Verkehrssituationen, für die der Anscheinsbeweis gilt:


Abkommen von der Fahrbahn aus ungeklärter Ursache

Anfahren vom Fahrbahnrand

Auffahren

Auffahrunfall und Anscheinsbeweis

Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt

Einfahren in die Autobahn

Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln

Fahrstreifenwechsel

Fahrstreifenwechsel und anschließendes Auffahren

Kollisionen zwischen Linksabbieger und Überholer

Kreisverkehr

Linksabbieger

Rechtsabbiegen

"Rechts vor Links"

Rückwärtsfahren

Türöffner-Unfälle

Unfälle mit Kindern

Vorfahrtverletzungen

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Unfallkonstellationen, für die der Anscheinsbeweis gilt:


Rechtsprechung: Bei einer Kollision zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer spricht bei fehlender Ampelregelung der Anscheinsbeweis für das alleinige Verschulden des Linksabbiegers.

Rechtsprechung: Der Anscheinsbeweis für volle Haftung spricht in der Regel gegen den Linksabbieger

Rechtsprechung: Der Anscheinsbeweis spricht für das alleinige Verschulden eines ein Grundstück verlassenden Kfz-Führers.

OLG Köln v. 04.03.1993:
Bei einer Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger, der eine innerörtliche Straße bei Dunkelheit von links nach rechts bereits weitgehend überquert hat, spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrzeugführers.

OLG Oldenburg v. 21.04.1978:
Bei einer Kollision zwischen einem überholenden und einem nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers.

BGH v. 11.06.1974:
Zur Haftung des Halters und des Fahrers eines Kraftfahrzeuges, wenn ein von diesem hochgeschleuderter Stein die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Kraftwagens zertrümmert

OLG Saarbrücken v. 04.02.2003:
Im Wege des Anscheinsbeweises wird zwar allgemein auf ein Verschulden des Linksabbiegers geschlossen, wenn er mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug in dessen Fahrbahn zusammenstößt. Der Linksabbieger kann jedoch den Anscheinsbeweis durch den Nachweis von Umständen entkräften, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Die ernsthafte und reale Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes kommt in Betracht, wenn der Geradeausfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100% überschritten hat (hier: Alleinverschulden des Geradeausfahrers).

KG Berlin v. 14.10.2004:
Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Türöffner.

KG Berlin v. 15.05.1972:
Kommt ein Radfahrer neben einem am Fahrbahnrand abgestellten Kfz in dem Augenblick zu Fall, in dem der Fahrzeugführer die Tür zur Fahrbahn hin öffnet, dann kann wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs auch dann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, daß der Radfahrer infolge dieser Türbewegung gestürzt ist, wenn eine Berührung zwischen Fahrrad und Kfz nicht stattgefunden hat.

KG Berlin v. 21.06.2001:
Der Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtberechtigten spricht für das alleinige Verschulden des Wartepflichtigen.

OLG Frankfurt v. 03.12.2004:
Anscheinsbeweis für Unfallverursachung durch fehlende Fahrradbeleuchtung - Haftungsanteil des Radfahrers 60 % bei plötzlich notwendiger Ausweichbewegung eines Kfz-Führers und Kollision mit dem Gegenverkehr

OLG Düsseldorf v. 12.12.2005:
Dreht sich ein Fahrzeug beim Befahren einer Autobahnausfahrt um 360 Grad und bleibt sodann dort stehen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unangemessene Geschwindigkeit beim Befahren der Ausfahrt.

OLG Hamm v. 23.02.2006:
Der Grundsatz, dass gegen den Linksabbieger der Anscheinsbeweis spricht, kann jedenfalls dann nicht in dieser Allgemeinheit gelten, wenn zuvor der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine kleine Kolonne überholt und dann mit dem abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt.

OLG Koblenz v. 10.07.2006:
Beim Auffahren von Parkplätzen auf die Straße muss sich ein Kraftfahrer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es beim Verlassen des Parkplatzes durch Einbiegen nach links in die Straße zur Kollision mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug, dann spricht der erste Anschein dafür, dass der in den fließenden Verkehr hinein fahrende Kraftfahrer die ihm dabei obliegenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. Dieser haftet dann grundsätzlich allein für die Folgen. Zumindest wenn ein Mitverschulden des Unfallgegners nicht nachgewiesen werden kann, tritt auch dessen Haftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück.

AG Hamburg v. 15.01.2009:
Kommt es beim Einfahren in den fließenden Verkehr zu einem Unfall, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der einfahrende Fahrzeugführer gegen seine besonderen Sorgfaltspflichten verstoßen und sich nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

LG Berlin v. 05.02.2009:
Wer nach rechts in eine gleichberechtigte Straße abbiegen will, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen konnte, dass er den ihm aus der anderen Straße Entgegenkommenden, der die Vorfahrt hat, weder gefährdete noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich war, so darf er sich nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Im Fall eines Zusammenstoßes spricht gegen ihn der Beweis des ersten Anscheins. Kann er diesen nicht widerlegen, haftet er voll.

KG Berlin v. 13.08.2009:
Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Eine Beweislastumkehr greift zu Lasten einer Partei nicht ein. Der Anscheinsbeweis ist Folge der besonderen Gefährlichkeit des Linksabbiegens, die sich weder durch das prozessuale Verhalten der Parteien noch das Aussageverhalten von Zeugen ändert.

LG Saarbrücken v. 12.03.2010:
Wird gegen eine Schutzvorschrift verstoßen, die auf bestimmten Erfahrungen über die Gefährlichkeit einer Handlungsweise beruht, so kann bei einem Schadenseintritt nach erstem Anschein darauf geschlossen werden, dass sich die von ihr bekämpfte Gefahr verwirklicht hat, sofern sich der Schadensfall in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Verhalten ereignet hat. Jedenfalls wenn es in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel eines Fahrzeuges zu einer Kollision mit einem auf der anderen Fahrspur befindlichen Fahrzeug kommt, wird regelmäßig von einem Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugführers ausgegangen.

KG Berlin v. 28.01.2010:
Bei einem Kreuzungszusammenstoß spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Wartepflichtigen, was regelmäßig zu dessen voller Haftung führt. Eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten kommt nur in Betracht, wenn der Wartepflichtige insoweit beweist, dass der Vorfahrtberechtigte sein Vorrecht missbraucht hat.

OLG Frankfurt am Main v. 04.03.2014:
Bei einem Unfall im Begegnungsverkehr spricht der Anscheinsbeweis gegen den Fahrer, der mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten ist und dadurch die entscheidende Ursache für die Kollision gesetzt hat. Ihn trifft daher wegen des daraus folgenden groben Verkehrsverstoßes die alleinige Haftung.

AG Hamburg-Barmbek v. 11.04.2014:
Kommt es im Einfahrtsbereich eines Kreisverkehrs zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Einfahrende die Vorfahrt missachtet hat, jedenfalls wenn sich die Kollision im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich ereignet hat. In dem Fall haftet der Unfallverursacher grundsätzlich zu 100 % für die entstandenen Schäden, es sei denn, er kann Umstände darzulegen und ggf. beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Kausalverlaufs ergibt

LG Kiel v. 07.05.2015:
Eine seitliche Kollision zweier Fahrzeuge begründet im Fall eines Fahrstreifenwechsels den Anscheinsbeweis des Alleinverschuldens des Wechslers. - Dies gilt jedoch nicht, wenn sich ein Fahrstreifen in größerer Entfernung vor einer Kreuzung in zwei Fahrstreifen aufteilt und beide breit genug für das Nebeneinanderfahren zweier Fahrzeug sind.

OLG Frankfurt am Main v. 03.09.2015:
Gerät ein Kfz auf winterglatter Fahrbahn ins Schleudern und veranlasst in diesem Zusammenhang ein Ausweichmanöver des anderen an dem Unfallgeschehen beteiligten Kfz-Führers, so spricht Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Schleudervorgang auf Grund entweder überhöhter Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit erfolgt ist.

LG Saarbrücken v. 29.04.2016:
Fährt ein Wartepflichtiger aus einer untergeordneten Straße nach rechts in eine bevorrechtigte Straße ein und stößt er in dem durch die Vorfahrt geschützten Bereich mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug zusammen, spricht gegen den Wartepflichten jedenfalls dann der Anscheinsbeweis, wenn er - etwa wegen der Straßenbreite - nicht darauf vertrauen durfte, dass er ohne Behinderung oder Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs in die Straße einfahren durfte.

LG Saarbrücken v. 29.04.2016:
Fährt ein Wartepflichtiger aus einer untergeordneten Straße nach rechts in eine bevorrechtigte Straße ein und stößt er in dem durch die Vorfahrt geschützten Bereich mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug zusammen, spricht gegen den Wartepflichten jedenfalls dann der Anscheinsbeweis, wenn er - etwa wegen der Straßenbreite - nicht darauf vertrauen durfte, dass er ohne Behinderung oder Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs in die Straße einfahren durfte.

LG Wuppertal v. 05.01.2018:
Die Rechtsprechung nimmt regelmäßig einen gegen den Wartepflichtigen sprechenden Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche und schuldhafte Vorfahrtsverletzung an, wenn es - wie hier - im Einmündungsbereich von vorfahrtsberechtigter und untergeordneter Straße zu einem Unfall kommt.

OLG Brandenburg v. 27.10.2020:
Steht fest, dass die Straßenverkehrssicherungspflicht im Bereich der Unfallstelle verletzt worden ist, spricht zugunsten der verunfallten Person der erste Anschein für ein schuldhaftes Handeln der Mitarbeiter der Straßenmeisterei und für die Kausalität der Pflichtverletzung für den Unfall.

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Sonstige Fälle, bei denen der Anscheinsbeweis möglich ist:


Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei Unfallmanipulationen

Zum Anscheinsbeweis für die Kausalität von HWS-Verletzungen bei einem Heckaufprall

Anscheinsbeweis für Verschulden des Autovermieters bei mangelnder Aufklärung über die möglichen Mietwagentarife

BGH v. 26.11.1974:
Es richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles, ob bei einem Zusammenstoß zwischen Überholendem und überholten Fahrzeug der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des überholenden Fahrers spricht. LG Bremen v. 22.06.2005 und BGH v. 02.06.2005:
Im Bereich der Verkehrssicherungspflichtverletzung kommt der Anscheinsbeweis dann zur Anwendung, wenn der Schaden im Bereich potentieller Gefahren eingetreten ist.

AG München v. 14.10.2004:
Wenn ein Fahrgast beim Abbremsen des Busses zu Fall kommt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er sich entgegen seiner Pflicht nach § 4 III 5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht hinreichend festgehalten hat.

LG Frankfurt am Main v. 30.12.2004:
Der Anscheinsbeweis spricht für einen nicht angelegten Sicherheitsgurt, wenn der Geschädigte aus dem Fahrzeug geschleudert wird (1/3 Mitverschulden).

BGH v. 26.01.2016:
Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.

BGH v. 13.12.2016:
Der Auffahrunfall - hier beim Einscheren von links nach rechts - reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011, VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7). - Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt - in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens - allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat.

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Fälle, in denen der Anscheinsbeweis nicht gilt:


BGH v. 13.12.1977:
Ein Anscheinsbeweis für die betrügerische Vortäuschung eines Unfallgeschehens, die die Rechtswidrigkeit der Schädigung ausschlösse, wird nur in Ausnahmefällen denkbar sein, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt für die vom Berufungsgericht ins Auge gefasste "Entkräftung" kein Raum ist. Es liegt gerade im Wesen der Unfallmanipulation, dass die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit eines unbeabsichtigten Schadensereignisses offenbleiben soll. Damit wäre die Entkräftung eines etwaigen Anscheins gewissermaßen "eingebaut". Die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation wird also nur der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin dienen können, dass eine solche vorliegt. Gerade in Fällen der vorliegenden Art sollte der Tatrichter sich bewusst sein, dass eine Überzeugungsbildung nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt.

BGH v. 15.06.1982:
Kein Anscheinsbeweis bei Kollision zwischen Rechtseinbieger und vorfahrtberechtigtem Überholer auf dessen Gegenfahrbahn

OLG Hamm v. 02.06.87 und OLG Düsseldorf v. 26.05.86:
Kein Anscheinsbeweis zu Lasten der Straßenbahn beim Auffahren auf haltendes Kfz

LG Köln v. 02.02.1999:
Kein Anscheinsbeweis für Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

LG Detmold v. 22.12.2004:
Kein Anscheinsbeweis bei Kollisionen im Kreisverkehr

OLG München v. 16.09.2005:
In Vorfahrtsverletzungsfällen ohne Berührung/Kollision der Beteiligten fehlt es an der konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises.

OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
Bei einem Radfahrerunfall im Zusammenhang mit Be- oder Entladevorgängen durch die geöffnete Seitentür eines Lieferwagens spricht kein Anscheinsbeweis für ein unsorgsames Türöffnen.


LG Berlin v. 07.12.2006:
Es spricht kein Erfahrungssatz dafür, dass der Sturz eines Radfahrers auf dem Radweg infolge einer Vollbremsung im Abstand von ca. 7 m von einem aus einer Ausfahrt ausfahrenden Pkw dem Betrieb dieses Pkw zuzurechnen ist, der ca. 2 m vor dem Radweg anhält; vielmehr sind ebenso andere Ursachen (Überreaktion usw.) denkbar, so dass kein typischer Geschehensablauf vorliegt.

OLG Düsseldorf v. 20.08.2007:
Dem Versicherer kommt für die Darlegung einer Unfallmanipulation der Beteiligten kein Anscheinsbeweis zugute. Der Versicherer muss vielmehr nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung seines Eigentums beweisen, wobei eine Gesamtschau der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Tatsachen zu erfolgen hat. Die eindeutige Verschuldensfrage und eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sprechen nicht zwingend für eine gestellten Unfall, da diese Umstände auch bei nicht manipulierten Unfällen keine Seltenheit sind.

KG Berlin v. 31.08.2009:
Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden greift nicht ein, wenn gegen die hintere Seite des Vorausfahrenden gestoßen wird; erforderlich ist vielmehr ein Anstoß gegen dass Heck, wobei bei den Anstoßstellen der Fahrzeuge wenigstens eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegen muss.

OLG Stuttgart v. 08.04.2011:
Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des nach links Abbiegenden für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn der Abbiegende mit einem Fahrzeug kollidiert, das mehrere Fahrzeuge in einem Zug überholt.

LG Wuppertal v. 01.03.2012:
Es liegt ein typischer Auffahrunfall mit dem sich daraus ergebenden Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden des Auffahrenden und einer ihn treffenden höheren Haftungsquote als den Vorausfahrenden vor, wenn das nachfolgende Fahrzeug auf die gesamte Heckpartie eines in dem selben Fahrstreifen vorausfahrenden oder haltenden Fahrzeugs auffährt. Entsprechendes gilt bei bloßer Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Fahrzeuge, weil sich hintereinander fahrende Fahrzeuge auf der überschießenden Breite eines Fahrstreifens unterschiedlich einrichten. Hingegen findet der Anscheinsbeweis nicht bei Abbiegeunfällen Anwendung, wenn einer der Kfz-Führer dabei eine durchgezogene Linie überfährt.

OLG Hamm v. 09.07.2013
Die Grundsätze des Beweis des ersten Anscheins greifen nicht stets zu Gunsten eines eine kurze Kolonne überholenden Motorrollerfahrers ein, der mit dem die Kolonne anführenden und nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden Fahrzeugs kollidiert.

OLG Naumburg v. 10.01.2014:
Bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung von Fahrzeugen mit eingebautem Antiblockiersystem (ABS) bzw. "Automatischem Blockierverhinderer" (ABV) in der Wortwahl des § 41b StVZO sprechen fehlende Bremsspuren weder für eine maßvolle Geschwindigkeit noch gegen eine Vollbremsung.

OLG Koblenz v. 26.10.2015:
Die Regelungen des Anscheinsbeweises sind regelmäßig nicht anwendbar, wenn sich der Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang einerseits mit einem Fahrstreifenwechsel und andererseits mit einem Überholvorgang ereignet hat und der Sachverhalt im Übrigen nicht aufklärbar ist (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VI ZR 177/10, MDR 2012, 145).

BGH v. 15.12.2015:
Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere - rückwärtsfahrende - Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.

AG Schwabach v. 19.04.2016:
Fahren beide Unfallbeteiligte vor der Kollision rückwärts, so unterliegen beide der besonderen Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO. - Ergibt ein Unfallgutachten jedoch, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs das Beklagtenfahrzeug noch rechtzeitig erkannt und sein eigenes Fahrzeug vor der Kollision noch zum Stehen gebracht hat, so ist die Dauer der Stehzeit unerheblich (Anschluss BGH, 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, MDR 2016, 268). Der Fahrer hat dann seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des rückwärts Fahrenden entfällt. Für ihn war der Unfall unvermeidbar.

OLG München v. 08.07.2016:
Der bloße Einparkvorgang als solcher ist jedoch nicht ausreichend, um von einem für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf im Sinne des Verstoßes des Einparkenden gegen § 9 V StVO (das Gebot, beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen) auszugehen. Es liegt indes bereits im Ansatz kein einen Anscheinsbeweis begründender typischer Geschehensablauf vor, wenn wie hier nicht feststeht bzw. nachgewiesen ist, dass es sich überhaupt um einen Fall des Rückwärtsfahrens handelte.

OLG Brandenburg v. 08.01.2020:
Der Kaskoversicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen einer auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gestützte Leistungskürzung. Hinsichtlich des Verschuldensgrads kann er sich auf Indizien, nicht aber auf einen Anscheinsbeweis stützen.

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Anscheinsbeweis und ausländisches Haftungsrecht:


Unfälle mit Auslandsberührung

LG Saarbrücken v. 11.05.2015:
Die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bestimmt sich in Verfahren mit internationalem Bezug nicht nach dem ausländischen Sachrecht (lex causae), sondern nach den Regeln des deutschen Zivilprozessrechts als dem Recht am Ort des angerufenen Gerichts (lex fori) (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - I ZR 112/82, NJW 1985, 554; Kammerurteil vom 13. Februar 2015 - 13 S 203/15; Prütting in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 286 Rdn. 50, 55; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 6. Aufl., § 286 Rdn. 29; Schack, IZVR, 5. Aufl., Rdn. 746; Nagel/Gottwald, IZPR, 7. Aufl., § 10 Rdn. 57 f.; Thole, IPrax 2010, 285, 286; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 363 Rdn. 160; Zöller/Greger aaO vor § 284 Rdn. 29; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, Art. 4 Rom- II- Verordnung, Rdn. 23; Hohloch in: Erman, 14. Aufl. 2014, Art. 15 Rom- II- VO Rdn. 15). Dies wird zutreffend damit begründet, dass es sich beim Anscheinsbeweis um eine Beweiswürdigungsregel handelt, mithin um eine Norm des Verfahrensrechts, die den Richter berechtigt und verpflichtet, die durch Erfahrungssätze begründete Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer behaupteten Tatsache zur Überzeugungsbildung und damit zum Beweis ausreichen zu lassen.

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Anscheinsbeweis und Zugang von Schriftstücken:


Zur Anwendung der Anscheinsbeweisregeln auf den Empfang von Schriftstücken

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