Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers

Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers




Siehe auch
Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
und
Stichwörter zum Thema Abbiegen

Bei einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Linksabbieger, so dass Unklarheiten bei der Aufklärung des Sachverhalts zu seinem Nachteil zu berücksichtigen sind (vgl. BGH VersR 1962, 989; BGH VersR 66, 1074; OLG Oldenburg VersR 1974, 762; OLG Köln -VersR 79, 166; LG München VersR 1983, 936).


Das AG Mitte hat in einem unveröffentlichten Urteil volle Haftung des Linksabbiegers bei unaufklärbarem Sachverhalt allein auf Grund des Anscheinsbeweises angenommen:

   "Kommt es, wie vorliegend, in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen zu einer Kollision mit einem im gleichgerichteten Fließverkehr befindlichen Kraftfahrzeug, spricht nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins insoweit gegen den Abbiegenden, als daß er die ihm hiernach obliegenden strengen Sorgfaltspflichten nicht voll beachtet und den Unfall allein sorgfaltswidrig verursacht und verschuldet hat (KG Urt. v. 17.08.1998 -12 U 1874/97 -;VM 1995, 92 (Nr. 89); VM 1993, 53 (Nr. 78). Wegen der den Linksabbieger treffenden gesteigerten Sorgfaltspflichten haftet dieser bei allein anscheinsbeweislich feststehender und nicht erschütterter Sorgfaltspflichtverletzungen für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein, ohne daß dem Überholenden im Rahmen der gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG zu treffenden Abwägung die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges angerechnet wird (LG a.a.O. sowie KG NJW-RR 1987, 1251; KG Urt. v. 31.10.1994 - 12 U 4618/93)."

Das OLG Hamm NZV 2007, 77 ff. (Urt. v. 23.02.2006 - 6 U 126/05) will allerdings - in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (z. B. auch NZV 2003, 89 = MDR 2003, 507) - den Anscheinsbeweis dann nicht zur Anwendung gelangen lassen, wenn der Überholende eine Kolonne von Fahrzeugen überholt und dann mit dem nach links abbiegenden Spitzenfahrzeug kollidiert; es hat in diesem Fall (Blinken, Einordnen, Erfüllung der zweiten Rückschau) den Mithaftungsanteil des Linksabbiegers mit 20% bemessen.




Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 13.08.2009 -2 U 223/08) hat jedoch seine in ständiger Rechtsprechung wiederholten Aussagen zum Anscheinsbeweis und zu den Voraussetzungen einer sog. unklaren Verkehrslage im Jahre 2009 erneut bekräftigt:

  1.  Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Eine Beweislastumkehr greift zu Lasten einer Partei nicht ein. Der Anscheinsbeweis ist Folge der besonderen Gefährlichkeit des Linksabbiegens, die sich weder durch das prozessuale Verhalten der Parteien noch das Aussageverhalten von Zeugen ändert.

  2.  Eine unklare Verkehrslage ist nur gegeben, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich war. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum