"Kommt es, wie vorliegend, in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen zu einer Kollision mit einem im gleichgerichteten Fließverkehr befindlichen Kraftfahrzeug, spricht nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins insoweit gegen den Abbiegenden, als daß er die ihm hiernach obliegenden strengen Sorgfaltspflichten nicht voll beachtet und den Unfall allein sorgfaltswidrig verursacht und verschuldet hat (KG Urt. v. 17.08.1998 -12 U 1874/97 -;VM 1995, 92 (Nr. 89); VM 1993, 53 (Nr. 78). Wegen der den Linksabbieger treffenden gesteigerten Sorgfaltspflichten haftet dieser bei allein anscheinsbeweislich feststehender und nicht erschütterter Sorgfaltspflichtverletzungen für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein, ohne daß dem Überholenden im Rahmen der gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG zu treffenden Abwägung die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges angerechnet wird (LG a.a.O. sowie KG NJW-RR 1987, 1251; KG Urt. v. 31.10.1994 - 12 U 4618/93)."
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1. |
Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Eine Beweislastumkehr greift zu Lasten einer Partei nicht ein. Der Anscheinsbeweis ist Folge der besonderen Gefährlichkeit des Linksabbiegens, die sich weder durch das prozessuale Verhalten der Parteien noch das Aussageverhalten von Zeugen ändert.
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2. |
Eine unklare Verkehrslage ist nur gegeben, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich war. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte.
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