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"Kommt es, wie vorliegend, in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen zu einer Kollision mit einem im gleichgerichteten Fließverkehr befindlichen Kraftfahrzeug, spricht nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins insoweit gegen den Abbiegenden, als daß er die ihm hiernach obliegenden strengen Sorgfaltspflichten nicht voll beachtet und den Unfall allein sorgfaltswidrig verursacht und verschuldet hat (KG Urt. v. 17.08.1998 -12 U 1874/97 -;VM 1995, 92 (Nr. 89); VM 1993, 53 (Nr. 78). Wegen der den Linksabbieger treffenden gesteigerten Sorgfaltspflichten haftet dieser bei allein anscheinsbeweislich feststehender und nicht erschütterter Sorgfaltspflichtverletzungen für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein, ohne daß dem Überholenden im Rahmen der gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG zu treffenden Abwägung die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges angerechnet wird (LG a.a.O. sowie KG NJW-RR 1987, 1251; KG Urt. v. 31.10.1994 - 12 U 4618/93)."
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