Kollisionen zwischen einem überholenden und einem nach links in eine andere Straße abbiegenden Fahrzeug gehören zu den mit am häufigsten vorkommenden Unfallsituationen.
Die jeweils für den Einzelfall passende Mithaftungsquote der Beteiligten zu finden, ist nicht einfach und gelingt nur, wenn man alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zieht. Abwägungshilfen sind außer den Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge
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der stets für ein Verschulden des Linksabbiegers sprechende Anscheinsbeweis und
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die hohen Anforderungen an ein zulässiges Überholen, das immer ein besonders hohes Unfallrisiko einschließt.
Die Haftungsquoten der Gerichtsurteile ergeben daher auch ein eher chaotisches Bild.
OLG Düsseldorf v. 07.02.1974:
Bei einem Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden PKW und einem zum Überholen ansetzenden nachfolgenden PKW ist die durch den Überholvorgang hervorgerufene zusätzliche Gefährdung im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren ebenso hoch einzuschätzen wie das gesteigerte Risiko, das durch das Linksabbiegen begründet wird.
OLG Köln v. 30.06.1976:
Für die Abwägung der Haftungsanteile bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem links überholenden Fahrer kann von entscheidender Bedeutung sein, dass die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs diejenige des abbiegenden überschreitet (hier: 60%-Haftung des Überholenden).
OLG Oldenburg v. 14.11.1980 und LG München v. 01.12.1982:
Fährt ein Kraftfahrer aus kurzer Entfernung in einem Bogen auf die rechte Seite einer bevorrechtigten Kreisstraße und kommt es nach weiteren 25 m beim Einbiegen in eine links abbiegende Straße zu einem Zusammenstoß mit einem ihm nachfolgenden, im Überholen begriffenen Pkw hat der Abbieger 4/5 des entstandenen Schadens zu tragen.
KG Berlin v. 04.03.1993:
Der Schadensersatzanspruch des Überholers im Kreuzungsbereich kann sich nach einer Quote bis zu 1/3 richten, wenn der Linksabbieger die Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, sich bis zur Mitte einordnet, er aber die letzte Rückschau versäumt, dieser jedoch nur rechts hätte überholt werden dürfen.
OLG Schleswig v. 21.04.1993:
Bei einer Kollision zwischen Überholer und nichtblinkendem, aber langsam fahrenden Pkw-Führer, der vor dem Linksabbiegen die zweite Rückschaupflicht verabsäumt hat, ist eine Mithaftung des Überholers von einem Viertel angemessen.
OLG Nürnberg v. 26.09.2006:
Überholt ein Kradfahrer einen nach links abbiegenden Pkw, dessen Fahrer sich zwar zur Straßenmitte hin eingeordnet und seine Geschwindigkeit verringert, womöglich jedoch nicht geblinkt und gegen die zweite Rückschaupflicht verstoßen hat,so ist eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.
OLG Brandenburg v. 28.09.2006:
Hat der Linksabbieger zwar geblinkt, dies allerdings relativ spät getan, als der Überholvorgang bereits begonnen war, so kommt bei der Kollision mit einem Überholer eine Haftung von 80 : 20 zu Lasten des Linksabbiegers in Betracht. Auch wenn der Überholer das Blinken wahrnimmt, muss er den bereits begonnenen Überholvorgang nicht abbrechen.
Haftungsabwägung bei Unfall zwischen linksabbiegendem Pkw und entgegenkommendem Iinline-Skater:
OLG Karlsruhe v. 24.07.1998:
Die Benutzung der Fahrbahnen ist Inline-Skatern grundsätzlich und die der Radwege ausnahmslos untersagt. Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und den verkehrsberuhigten Bereichen unter gebührender Rücksicht auf Fußgänger notfalls (bei Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern) Schrittgeschwindigkeit fahren (Haftung des Linksabbiegers 85 %, des Inline-Skaters 15 %).
OLG Düsseldorf v. 13.12.1971:
Hat sich ein Lkw-Fahrer bereits 80 m vor einer innerstädtischen Kreuzung nach Rückschau mit eingeschaltetem Blinklicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet, so braucht er bei übersichtlicher Verkehrslage nicht nochmals vor dem Linksabbiegen den nachfolgenden Verkehr zu beobachten, sondern darf darauf vertrauen, dass seine Abbiegeabsicht nicht mehr übersehen oder verkannt werde.
OLG Hamm v. 07.03.1980:
Unterlässt es der Kraftfahrer, sich beim Linksabbiegen vorher noch durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern, erhöht er die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Das überwiegende Verschulden - 2/3 - an einem Unfall trifft den Kraftfahrer, der ein Fahrzeug trotz betätigten linken Winkers links überholt.
OLG Köln v. 28.01.2003:
Überholt ein Motorradfahrer eine langsam fahrende Kolonne im Beginn einer Rechtskurve und stößt dabei mit einem ordnungsgemäß blinkenden nach links abbiegenden Kfz zusammen, das zuvor möglicherweise von einem Kleiintransporter verdeckt war, dann trifft ihn in dieser unklaren Verkehrslage ein Haftungsanteil von 80%, während der Kfz-Führer wegen Unterlassens der zweiten Rückschau zu 20% haftet.
OLG München v. 25.04.2014:
Gegen den Linksabbieger spricht der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 9 I StVO. Der Linksabbieger muss deshalb beweisen, dass er seiner zweiten Rückschaupflicht genügt hat. Verstößt der Linksabbieger gegen die zweite Rückschaupflicht, so haftet er zu 30% mit, wenn er sich links blinkend rechtzeitig zur Mitte hin eingeordnet hat, weil dann von einem Überholen in unklarer Verkehrslage mit einem Haftungsanteil von 70% zu Lasten des Überholenden auszugehen ist.
OLG Hamm v. 07.03.2014:
Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge des aus einem Grundstück auf die Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmers, der unmittelbar danach nach links in eine Straße abbiegen will, und dem ihn überholenden Fahrzeugführer.
LG Saarbrücken v. 15.11.2013:
Der Verstoß eines Linksabbiegers gegen die höchstmögliche Sorgfalt nach § 9 Abs. 5 StVO führt grundsätzlich zu einer überwiegenden Haftung des Abbiegenden.. Bei der Kollision eines nach links in ein Grundstück abbiegenden Pkw, dessen Fahrer nicht die höchstmögliche Sorgfalt beim Abbiegen beachtet hat, mit einem Pedelec, dessen Fahrer zum Überholen des nach links abbiegenden Fahrzeugs angesetzt hatte, obwohl er sich angesichts der Verlangsamung des Fahrzeugs und Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf ein Linksabbiegen hätte einstellen müssen, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Pkw-Fahrers gerechtfertigt.
Kollision mit überholendem Polizeifahrzeug mit Blaulicht:
LG Bonn v. 25.01.2017:
Kommt es beim Linksabbiegen zu einer Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr, nämlich mit einem mit Blaulicht fahrenden Polizeiwagen, so kann die Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge zu einer alleinigen Haftung des Linksabbiegers führen.
OLG Brandenburg v. 11.10.2007:
Wird von einem Kfz-Führer bei einem Überholversuch der Sicherheitsabstand nicht eingehalten und will zugleich ein vorausfahrender Motorradfahrer unerwartet links in einen Feldweg mit einem vorherigen Schlenker nach rechts einfahren, so ist eine Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Motorradfahrers nicht zu beanstanden.
OLG Naumburg v. 18.02.2013:
Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem nach links in einen Feldweg abbiegenden Kraftrad (Moped) und einem ihn mit überhöhter Geschwindigkeit überholenden Pkw, so führt die Haftungsabwägung aller unfallursächlichen Umstände und der Schwere des Verkehrsverstoßes des Kraftradfahrers dazu, diesen mit einem Haftungsanteil von 70% zu belasten.
OLG Hamm v. 30.09.75:
Ein Pkw-Fahrer, der von der rechten Fahrbahn auf einen an der linken Fahrbahnseite gelegenen Parkstreifen überwechseln will, hat neben dem Einordnen zur Fahrbahnmitte und Betätigung des linken Blinkers sich unmittelbar vor dem Anfahren durch Rückschau zu vergewissern, dass kein nachfolgendes Kfz ihn verkehrswidrig noch links zu überholen versucht.
OLG Köln v. 18.12.1998:
Vermutet ein Kraftfahrer aufgrund der Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs, dessen Fahrer suche einen Parkplatz, möglicherweise auch auf der linken Straßenseite im Bereich einer Einmündung, dann darf er wegen der bestehenden unklaren Verkehrslage nicht überholen, auch wenn der Vorausfahrende sich nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet und den Blinker nicht gesetzt hat (Schadensteilung).
OLG Koblenz v. 08.12.2003:
Kollidiert ein Linksabbieger, der in eine schräg angeordnete Parkbucht neben der Gegenfahrbahn einfahren will, mit einem Fahrzeug, das erkennbar überholen will, so trifft den Linksabbieger eine Mithaftung von mindestens einem Viertel.
OLG München v. 12.01.2018:
Kollidiert ein mit Blaulicht und Martinshorn fahrender Rettungswagen mit einem von ihm unter Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO überholten, seinerseits gegen § 9 Abs. 1 S. 4, § 38 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßenden Linksabbieger, rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zugunsten des Rettungswagens.
Schwerer Lkw mit 75 km/h statt 60 km/h außerorts im Überholverbot und Kollision mit linksabbiegendem 7,5-Tonner:
OLG München v. 01.12.2006:
Im Falle einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem trotz Überholverbot und erkennbarer Linksabbiegeabsicht des Vorausfahrenden überholenden Fahrzeug, dessen Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht nur unerheblich überschreitet, tritt nach Auffassung des Senats das im Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht liegende Verschulden sowie die Betriebsgefahr des Linksabbiegers grundsätzlich zurück und der Überholer haftet alleine.
OLG Hamm v. 08.10.1981:
Erkennt ein zum Linksabbiegen eingeordneter und entschlossener Kraftfahrer, dass ein schnelleres Fahrzeug ihn noch vor dem Abbiegen links überholen will, muss er darauf Rücksicht nehmen, den Abbiegevorgang sofort unterbrechen und auf der Stelle anhalten. Insbesondere darf er sein Fahrzeug auch nicht wieder nach rechts lenken.
OLG Hamm v. 09.10.1992:
Wer mit einem Treckergespann von einer Bundesstraße nach links in einen schwer erkennbaren Feldweg abbiegen will, muss damit rechnen, dass nachfolgende Kraftfahrer seine Absicht nicht erkennen, und daher auch noch nach Beginn des Abbiegevorgangs den rückwärtigen Verkehr beobachten.
OLG Hamm v. 02.03.2012:
Biegt ein Traktor links ab und kollidiert dabei mit einem überholenden Motorrad, so ist eine Haftungsquote von 40 zu 60 zu Gunsten des Motorradfahrers angemessen, wenn der Linksabbieger der doppelten Rückschaupflicht vor dem Abbiegen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und der Motorradfahrer in der konkreten Verkehrssituation unter Beachtung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots den Überholvorgang vernünftigerweise hätte zurückstellen müssen.
OLG Frankfurt am Main v. 19.03.2015:
Die Betriebsgefahr eines nach links in einen Wirtschaftsweg abbiegenden Traktors kann vollständig zurücktreten, wenn aufgrund der örtlichen Umstände (Unterführung, potentieller Gegenverkehr) nicht mit dem Überholen nachfolgender Fahrzeuge gerechnet werden muss und sich das Überholen als grob verkehrswidrig darstellt.
OLG Schleswig v. 21.06.1973:
Wer links an einer Fahrzeugkolonne vorbeifährt, die nach Verlassen einer Ortschaft ihre Geschwindigkeit verringert und auf ein langsam fahrendes Spitzenfahrzeug aufschließt, verstößt gegen das bei "unklarer Verkehrslage" geltende Überholverbot.
OLG Schleswig v. 20.11.1973:
Ein Pkw-Fahrer, der mit hoher Geschwindigkeit eine Fahrzeugkolonne überholt und dabei auf einen nach links abgebogenen LKW auffährt, der sich rechtzeitig zur Mitte eingeordnet und das linke Blinklicht eingeschaltet hat, handelt grob fahrlässig.
OLG Frankfurt am Main v. 03.09.2001:
Überholt ein Fahrzeugführer eine vor ihm fahrende Fahrzeugkolonne, obwohl er eine etwaige Linksabbiegeabsicht eines vorausfahrenden Fahrzeugs nicht verlässlich beurteilen kann, trotz dieser unklaren Verkehrslage entgegen StVO § 5 Abs 3 Nr 1, so ist seine Haftungsquote bei einer Kollision mit dem abbiegenden Fahrzeug mit 50% zu bewerten.
OLG Koblenz v. 26.01.2004:
Haftungsanteil von 2/3 zu Lasten eines Motorradfahrers, der zwei langsam fahrende eingeordnete Pkw überholt, von denen einer links blinkt.
OLG Celle v. 30.07.2008:
Ein Linksabbieger, der an einer sich auf der geradeaus führenden Fahrspur stauenden Fahrzeugschlange auf einer eigens dafür vorgesehenen Linksabbiegerspur vorbeifährt, darf nur dann die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht ausnutzen, wenn es die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und/oder Wetterverhältnisse nicht erlauben. Ein Fahrzeugführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein PkwFahrer, der sich auf der Geradeausspur eingeordnet hat, tatsächlich auch in diese Richtung fahren will (volle Haftung des aus der Geradeausspur den Fahrstreifen nach links Wechselnden).
OLG Frankfurt am Main v. 26.01.2016:
Befand sich das klägerische Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand, als es plötzlich zum Linksabbiegen ansetzte und hatte der beklagte Fahrer eines LKW zu diesem Zeitpunkt bereits zum Überholen angesetzt, was ihm angesichts einer sich verbreiternden Fahrbahn auch gefahrlos möglich gewesen wäre, hätte die Klägerin bei Beachtung der erforderlichen Rückschaupflicht den Abbiegevorgang abbrechen und den Unfall vermeiden können. Dass die Klägerin, die nicht beweisen konnte, den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben, ihre Geschwindigkeit auf ca. 10 km/h kurz vor der Kollision herabgesetzt hatte, begründet vorliegend nicht die Annahme einer unklaren Verkehrslage. Die Klägerin haftet bei dieser Konstellation allein und die höhere Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt zurück.
OLG München v. 28.02.2014:
Fährt ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Viehanhängergespann mit defektem Blinkersystem auf eine Abzweigung zu und ist ihm nicht mehr erinnerlich, ob er den Blinker nach links 50m oder nur 10m vor der Abzweigung betätigt hat, und kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass wegen der Weg-/Zeitbetrachtung eine Betätigung des Blinkers mindestens 3,5 Sekunden bis 4 Sekunden vor der Kollision hätte erfolgen müssen, damit der überholende Verkehrsteilnehmer dies noch rechtzeitig hätte wahrnehmen können, so ist ein Alleinverschulden des Gespannfahrers anzunehmen, da die Betriebsgefahr des überholenden Verkehrsteilnehmers hinter die erheblichen Verkehrsverstöße des Gespannfahrers zurücktritt.
OLG Frankfurt am Main v. 29.03.2012:
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Motorradfahrer, der einen bereits zur Mittellinie und links blinkenden wendewilligen Kfz-Führer noch links überholen will, ist eine Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten des überholenden Kradfahrers gerechtfertigt.
Haftungsverteilung bei Anwendung niederländischer Verkehrsvorschriften:
OLG Hamm v. 15.01.2016:
Bei einem Verkehrsunfall, der sich zwischen im Inland ansässigen Parteien mit jeweils in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen in den Niederlanden (nahe der Grenze zu Deutschland) ereignet hat, findet deutsches Haftungsrecht - insbesondere das StVG - Anwendung, während sich die Verhaltenspflichten und einzuhaltenden Verkehrsregeln nach den niederländischen Verkehrsvorschriften bestimmen.
Art. 5 WVW regelt - ähnlich wie § 1 Abs. 2 StVO - allgemein, dass Verkehrsteilnehmer sich nicht so verhalten dürfen, dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden. Bzgl. des Überholens bestimmt Art. 11 RVV 1990, dass links zu überholen ist und dass Fahrzeuge, die sich links eingeordnet und (durch entsprechende Anzeige) zu erkennen gegeben haben, dass sie links abbiegen wollen, rechts zu überholen sind. Eine dem deutschen Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage entsprechende ausdrückliche Regelung gibt es im niederländischen Recht nicht. Insoweit kann indes auf die allgemeine Grundregel des Art. 5 WVW zurückgegriffen werden. Für das Abbiegen ist in Art. 17 und 18 RVV 1990, bestimmt, dass Linksabbieger sich möglichst weit links einzuordnen, ihre Abbiegeabsicht durch Richtungsanzeiger anzuzeigen und Gegenverkehr sowie sich seitlich versetzt - insbesondere linksseitig - von hinten annäherndem Verkehr Vorrang zu gewähren haben; aus Letzterem ergibt sich zwanglos auch eine - soweit ersichtlich nicht ausdrücklich geregelte - Pflicht zur Rückschau.