"Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird ein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten verneint. Der Geschädigte ist für ein Verschulden am Entstehen des Schadens in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Bei einem Fahrbahnschaden obliegt es daher dem Geschädigten, entweder zu beweisen, daß die Straßenkontrolle nicht durchgeführt worden ist bzw. so unsorgfältig durchgeführt wurde, daß der Fahrbahnschaden bei einer üblichen Sichtkontrolle nicht hätte übersehen werden können."
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