"... Die Stürze der Klägerinnen sind auch auf die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Zwar konnten die Klägerinnen nicht im Einzelnen erklären, worauf genau letztlich ihre Stürze beruhten. Zugunsten der Klägerinnen greift in der Kausalfrage indes eine tatsächliche Vermutung ein, weil der Unfall an einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle eingetreten ist (vgl. BGH, NJW 1994, 945, 946; OLG Hamm, ZfS 1999, 140, 143). Verkehrssicherungspflichten beruhen auf einer Erfahrenstypik, welche die Feststellung rechtfertigt, dass sich die Gefahren, die sie steuern sollen, bei pflichtgemäßem Verhalten nicht verwirklichen. Stürzen die Klägerinnen wie hier in einem Bereich, in dem sich mehrere potentielle Ursachen befinden, die einzeln oder im Zusammenwirken zu Stürzen führen können (der Gutachter A. hat dazu auf S. 12 seines Gutachtens = Bl. 121 d.A. ausgeführt, dass jeder einzelne der von ihm aufgezählten Gründe Unfallursache werden kann und durch das Zusammenwirken dieser Fakten eine große Unfallgefahr in dem genannten Bereich entsteht), spricht der erste Anschein dafür, dass die Stürze auf eine oder mehrere der bestehenden Risikoquellen beruhen. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert."
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