Das Verkehrslexikon
Die dogmatische Einordnung des Anscheinsbeweises
Zur dogmatischen Einordnung des Anscheinsbeweises
Siehe auch
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Stichwörter zum Thema Beweisführung
Dogmatisch wird hinsichtlich des Charakters des Anscheinsbeweises zwischen verschiedenen Theorien unterschieden:
Der h. M. nach gehört der Anscheinsbeweis zur richterlichen Beweiswürdigung (RGZ 134, 237; vgl. die Nachweise bei Hoffmann NZV 1997, 57). Danach wird der Richter beim Vorliegen bestimmter Tatbestandstypizitäten an die durch Erfahrungssätze begründete Wahrscheinlichkeit gebunden und muss sie als Beweis ausreichen lassen, sofern ein Gegenbeweis nicht geführt werde.
Von anderen wird der Anscheinsbeweis unter die Grundsätze der Beweislastumkehr subsumiert (Greger, Beweis und Wahrscheinlichkeit, 1978, S. 169 ff.; VersR 1980, 1098; Lepa NZV 1992, 129; Stück JuS 1996, 153). Das Hauptargument hiergegen ist sicher, dass dann zur Erschütterung des Anscheins nicht nur der Gegenbeweis ausreichend sein dürfte, sondern dass tatsächlich der Beweis des Gegenteils erbracht werden müsste.
Wieder andere sehen in der Anwendung der Anscheinsbeweisregeln lediglich eine Beweismaßreduzierung (z.B. Schröder FamRZ 1969, 349). Der Anscheinsbeweis erlaube es dem Richter, nicht die volle Wahrscheinlichkeitsüberzeugung von der strittigen Tatsache zu verlangen, sondern sich mit einem gewissen Grad objektiver Wahrscheinlichkeit zu begnügen. Hiergegen ist einzuwenden, dass der Richter immer eine volle Wahrscheinlichkeitsüberzeugung gewinnen muss (dies ist der Kern des Vollbeweisgrundsatzes); der Anscheinsbeweis ziele deshalb seinem Wesen nach gerade darauf ab, diesen Vollbeweis als erbracht anzusehen, solange die Wahrscheinlichkeit der Anknüpfungstatsachen nicht erschüttert sei.
Schließlich wird teilweise die Auffassung vertreten, die Anscheinsbeweisregeln seien materiell-rechtlicher Natur, indem Sie Haftung begründeten oder ausschlössen, wenn die entsprechende Tatbestandtypizität vorliege (Risikozuordnung zu Lasten des wahrscheinlichen Schädigers (Diederichsen VersR 1966, 219; Greger VersR 1980, 1102; Hauß NJW 1967, 970); in gewisser Weise wird hier der Anscheinsbeweis so behandelt, als handele es sich um eine gesetzliche Vermutung (wobei allerdings ein wesentlicher Unterschied darin besteht, dass beim Anscheinsbeweis der einfache Gegenbeweis ausreicht, während bei einer Vermutung das Gegenteil bewiesen werden muss).
- nach oben -