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OLG München Urteil vom 16.09.2005 - 10 U 2787/05 - In Vorfahrtsverletzungsfällen ohne Berührung/Kollision der Beteiligten fehlt es an der konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises

OLG München v. 16.09.2005: In Vorfahrtsverletzungsfällen ohne Berührung/Kollision der Beteiligten fehlt es an der konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises




Das OLG München (Urteil vom 16.09.2005 - 10 U 2787/05) hat zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises auf Fälle einer Vorfahrtverletzung ohne eine Kollision der beteiligten Fahrzeuge entschieden:

   In Vorfahrtsverletzungsfällen ohne Berührung/Kollision der Beteiligten fehlt es an der konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises.

Siehe auch
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Stichwörter zum Thema Beweisführung




Gründe:


A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 13.918,40 € aus einem Verkehrsunfall vom 24.01.2003 gegen 18.00 Uhr auf der B ... bei km ...im Gemeindegebiet O..., Lkrs. F geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 31.03.2005 (Bl. 127/132 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht München II hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 12.04.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht am 26.04.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 140/141 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht am 19.05.2005 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 144/150 d.A.) begründet.


Die Klägerin beantragt,

   unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß der prozessleitenden Anordnung vom 10.08.2005 (Bl. 159/161 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen H.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 26.07.2005 (Bl. 153/158 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.09.2005 (Bl. 163 ff. d.A.) Bezug genommen.





B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zurecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Vorfahrtsverletzung (§ 8 II StVO) verneint und dies damit begründet, daß die Klägerin beweisfällig geblieben ist.


1. Die rechtlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils gehen fehl:

a) Der Klägerin kommt, wie das Erstgericht im Ergebnis zurecht angenommen hat (EU 5 unten = Bl. 131 d.A.), entgegen ihrer Annahme (BerBegr. 2, vorletzter Abs. = Bl. 145 d.A.) kein Anscheinsbeweis zu Hilfe, weil es in Vorfahrtsverletzungsfällen ohne Berührung/Kollision der Beteiligten, wie der BGH VersR 1959, 792 (793 f.) unter Zustimmung des Schrifttums (Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl. München 1994, Rz. 678 und 688) eingehend dargelegt hat, an der konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises, dem typischen Geschehensablauf, fehlt, d.h. an einem Sachverhalt, bei dem eine ohne weiteres naheliegende Erklärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu finden ist und angesichts des typischen Charakters die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind (BGH VersR 1959, 792 [793 f.]; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. Berlin 1997, § 16 StVG Rz. 363 m. zahlr. Nachw.).

b) Das Erstgericht hat auch zurecht die Aussagen der Zeuginnen N und E seiner Entscheidung zugrundegelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin (BerBegr. 3, vorletzter Abs. = Bl. 146 d.A.) folgt aus dem bloßen Umstand, daß diese Zeuginnen Beifahrerinnen der Erstbeklagten waren, nichts Gegenteiliges:

  -  Die sog. Beifahrerrechtsprechung ist nach allgemeiner Ansicht unzulässig (BGH NJW 1988, 566; 1995, 955; Senat in stRspr., zuletzt Urt. v. 29.07.2005 - 10 U 2391/05).

  -  Eine mit der Beifahrereigenschaft eines Zeugen operierende Beweiswürdigung ist auch dann unzulässig, wenn damit argumentiert wird, daß keine Umstände erkennbar seien, die die anfänglichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugen zerstreut hätten (BGH NJW 1995, 955; Senat in stRspr., zuletzt Urt. v. 29.07.2005 - 10 U 2391/05).

  -  An diesem Befund ändert auch der Rückgriff auf angeblich häufig auftretende „Solidarisierungstendenzen“ von Beifahrern nichts (Senat, Urt. v. 13.05.2005 - 10 U 1738/05).

Konkrete, verifizierbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Zeugenaussagen sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu Tage getreten. Der bloße Umstand, daß die Zeuginnen hinsichtlich der Entfernungen und Zeiten geringe und für die technische Beurteilung ausweislich der anschließend noch zu erörternden Gutachten des Sachverständigen H nicht entscheidende Unsicherheiten aufwiesen, ist nicht ausschlaggebend, da dies in Verkehrsunfallsachen der Regelfall ist, ohne daß deswegen dem Zeugenbeweis seine grundsätzliche Berechtigung abgesprochen werden kann.

2. Auch die in zweiter Instanz durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme vermag zu keinem anderen Beweisergebnis zu führen; sie hat vielmehr das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz bestätigt.

Der mit dem Beweisthema bereits vorab vertraute Sachverständige H legte aufgrund eingehender, anhand von Diagrammen veranschaulichter Berechnungen dar, daß die Klägerin sowohl bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h als auch bei 110 km/h als auch bei 130 km/h jederzeit problemlos durch maßvolles Bremsen jede Gefahrensituation hätte vermeiden können. Dies gilt nach den Darlegungen des Sachverständigen sowohl für den Fall, daß das Aufeinandertreffen der Fahrzeuge unmittelbar vor der Brücke also ca. 100 m von der Einmündung der Einfahrt E.. entfernt stattfand als auch für den Fall, daß diese schon 20 m vorher erfolgte. Der Senat folgt diesen Ausführungen. Die besondere Sachkunde des Sachverständigen steht außer Zweifel; auch die Parteien haben insoweit keine Einwendungen erhoben. Die Ausführungen werten die gegenwärtig vorliegenden Informationen umfassend aus und berücksichtigen die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse; formal sind sie folgerichtig und plausibel. Insgesamt sind die gutachtlichen Ausführungen erkennbar sorgfältig und fachkundig erstellt.

Eine Vorfahrtsverletzung ist nach § 8 II 2 StVO gegeben, wenn der Berechtigte „gefährdet“ oder „wesentlich behindert“ wird. Ein maßvolles Bremsen oder Ausweichen ist bei den heute gegebenen Verkehrsverhältnissen aber einem Vorfahrtsberechtigten jederzeit zumutbar (Senat VersR 1973, 947).



II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 II 1 ZPO).

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