1. |
Dreht sich ein Fahrzeug beim Befahren einer Autobahnausfahrt um 360 Grad und bleibt sodann dort stehen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unangemessene Geschwindigkeit beim Befahren der Ausfahrt.
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2. |
Nach ständiger Rechtsprechung - auch des Senats - ist das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert.
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3. |
Bei einem nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten ist auf der Basis der Bruttobeträge zu prüfen, ob die Reparaturkosten - einschließlich eines hier im Gutachten nicht angegebenen Minderwertes - innerhalb der 130 %-Grenze liegen (herrschende Meinung; vgl. Huber NZV 2004, 105, 109; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2004, 116; Senat, Urteil vom 26. September 2005, Aktenzeichen I/1 U 30/05).
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4. |
Liegen die Reparaturaufwendungen oberhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber noch innerhalb der 130 %-Grenze, ist nach der Rechtsprechung des Senats als Nachweis des Integritätsinteresses die vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlich. Eine Teilreparatur ist nicht ausreichend.
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