Dem Versicherer kommt für die Darlegung einer Unfallmanipulation der Beteiligten kein Anscheinsbeweis zugute. Der Versicherer muss vielmehr nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung seines Eigentums beweisen, wobei eine Gesamtschau der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Tatsachen zu erfolgen hat. Die eindeutige Verschuldensfrage und eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sprechen nicht zwingend für eine gestellten Unfall, da diese Umstände auch bei nicht manipulierten Unfällen keine Seltenheit sind.
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